II.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Gemeinderat nimmt die Ausführungen zum Konzessionsvergabeverfahren Strom und
Gas zur Kenntnis und stimmt der Eröffnung des Verfahrens zu.
2.
Das
Rechtsanwaltsbüro Gersemann & Kollegen aus Freiburg wird mit der Funktion
als verfahrensleitende Stelle beauftragt.
3.
Zur
Verfahrenseröffnung ist zeitnah eine Bekanntmachung des Vertragsendes des
laufenden Konzessionsvertrages im Bundesanzeiger zu veranlassen.
I.
Sachverhalt:
Der bestehende Konzessionsvertrag für Strom,
Erdgas und Wasser zwischen der Stadt Bühl und der Stadtwerke Bühl GmbH
(nachfolgend „Stadtwerke“ genannt) läuft zum 31.12.2019 aus.
Nach Ausscheiden des Mitgesellschafters
Süwag bei den Stadtwerken ist die strategische Neuausrichtung der Stadtwerke
für die Zukunft zu konzipieren. In diesem Zusammenhang ist das Bestehen
längerfristiger Konzessionsverträge von großer Bedeutung. Um diesbezüglich
Planungssicherheit zu haben, sollte die Stadt baldmöglichst die
Konzessionsverträge für Strom und Gas entsprechend ihrer gesetzlichen
Verpflichtung ausschreiben.
Die Konzessionsverträge Strom und Gas sind
aufgrund des kartellrechtlichen Kopplungsverbotes getrennt auszuschreiben und
abzuschließen. Nachfolgend wird zur Vereinfachung aufgrund des identischen
Rechtsrahmens einheitlich von „Konzessionsverträgen“ gesprochen.
Bei Konzessionsverträgen handelt es sich um
Wegenutzungsverträge zur Verlegung und zum Betrieb von Leitungen, die zu einem
Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören.
Lieferverpflichtungen sind im Gegensatz zu früheren Zeiten nicht mehr
Bestandteil dieser Verträge und Aspekte der Strom- oder Gaslieferung dürfen
keine Rolle spielen.
Bezüglich der Vergabe und dem Abschluss von
Konzessionsverträgen ist vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung ein
umfangreicher Regelungsrahmen vorgegeben. § 46 EnWG enthält rudimentäre
Regelungen zur Vergabe der Konzessionen, welche durch die Rechtsprechung und
Behördenpraxis unter Rückgriff auf Kartellrecht und das europäische Primärrecht
erweitert wurden. Wesentliche Eckpunkte sind:
-
Das
formelle Vergaberecht der §§ 97 ff. GWB findet keine Anwendung, jedoch ist das
Konzessionsvergabeverfahren mehr und mehr einem Vergabeverfahren angenähert.
-
Das
Auslaufen des Konzessionsvertrages muss im Bundesanzeiger bekannt gegeben
werden, um einen Wettbewerb zu eröffnen.
-
Der
Stadt müssen durch die Stadtwerke die relevanten Netzdaten zur Verfügung
gestellt werden.
-
Den
Interessenten müssen durch die Stadt die für eine Bewerbung relevanten Daten
zum örtlichen Energieversorgungsnetz zugänglich gemacht werden.
-
Die
Konzessionsvergabe muss in einem transparenten und diskriminierungsfreien
Verfahren erfolgen.
-
Jegliche
Vorfestlegung auf einen bestimmten Bewerber ist unzulässig und führt zur
Nichtigkeit eines mit diesem Bewerber abgeschlossenen Konzessionsvertrags.
-
Die
Auswahlkriterien müssen vorrangig die Ziele des § 1 EnWG, d.h. eine sichere,
preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche
Energieversorgung, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, betreffen.
-
Fiskalische
Interessen der Stadt dürfen nur im Rahmen des konzessionsabgabenrechtlich
Zulässigen verfolgt werden.
-
Es
dürfen nur Aspekte des Netzbetriebs und des Wegenutzungsrechts berücksichtigt
werden; andere Aspekte wie beispielsweise Energievertrieb (Tarife,
Stromherkunft) oder Erzeugung (Erneuerbare-Energie-Anlagen, konventionelle
Erzeugungsanlagen) sind unzulässig und müssen unberücksichtigt bleiben.
-
Der
Stadt kommt bei der weiteren Ausformulierung der Kriterien und der Gewichtung
derselben ein Entscheidungsspielraum zu.
-
Die
Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern muss auf der Grundlage von
zuvor festgelegten, gewichteten und den Bewerbern vor Angebotsabgabe bekannt
gegebenen Auswahlkriterien erfolgen.
Zu Einzelheiten und weiteren Nachweisen wird
an die Ausführungen in der Klausurtagung
des Gemeinderates vom 9. Mai 2015 durch die Rechtsanwälte Gersemann &
Kollegen erinnert. Ergänzend wird zur weiteren Vertiefung auf den gemeinsamen
Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und
Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers vom 21.05.2015
verwiesen, der bei Interesse von der Verwaltung bereitgestellt werden kann.
Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine
komplexe Angelegenheit, da eine Ausschreibung zwingend erforderlich ist. Die
rechtlichen Rahmenbedingungen sind durch den Gesetzgeber und insbesondere die
Rechtsprechung sehr ausdifferenziert und stellen an die Stadt hohe
Anforderungen. Um diesen rechtlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden,
möchte die Verwaltung das Rechtsanwaltsbüro Gersemann & Kollegen
einschalten und mit der Verfahrensdurchführung einschließlich der Übernahme der
Funktion als verfahrensleitende Stelle beauftragen.
Die Übernahme der Funktion der
verfahrensleitenden Stelle durch die Rechtsanwälte Gersemann & Kollegen
dient auch dazu, ein diskriminierungsfreies Verfahren sicherzustellen. Es soll
insbesondere der Eindruck vermieden werden, es könnte eine Vorfestlegung der
Stadt auf einen bestimmten Bewerber vorliegen.
Die Kosten sind derzeit nicht absehbar. Sie
hängen entscheidend vom Ablauf des weiteren Verfahrens ab. Sobald absehbar ist,
dass die Kosten voraussichtlich die Beschlusszuständigkeit des Gemeinderates
erreichen werden, wird die weitere Beauftragung dem Gemeinderat zur
Beschlussfassung vorgelegt.
Der bestehende Konzessionsvertrag läuft am 31.12.2019 aus. Der neue Konzessionsvertrag soll zum 01.01.2020 abgeschlossen werden. Die Verfahrenseröffnung erfolgt durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und wäre erst zwei Jahre vorher zwingend vorgeschrieben, soll aber zeitnah erfolgen. Die Verwaltung erachtet diesen frühen Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung für sinnvoll, da im Zuge der strategischen Planung der Stadtwerke nach dem Ausscheiden der Süwag von Bedeutung ist, ob die Stadtwerke auch künftig den Strom- und Gasnetzbetrieb als Konzessionär in der Stadt durchführen werden.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
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Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: