II.
Beschlussvorschlag:
1.
Für die
anstehende Durchführung der Konzessionsvergabeverfahren Strom und Gas wird der
beschließende Ausschuss „Konzessionsvergabe“ gebildet.
2.
Der
beschließende Ausschuss „Konzessionsvergabe“ trifft alle Entscheidungen selbständig
an Stelle des Gemeinderates, welche im Rahmen der durchzuführenden
Konzessionsvergabeverfahren Strom und Gas durch den Gemeinderat zu treffen
wären.
3.
Der
beschließende Ausschuss „Konzessionsvergabe“ wird mit folgenden Mitgliedern des
Gemeinderates besetzt:
CDU-Fraktion:
Herr
Hans-Jürgen Jacobs
Herr
Manfred Müller
Herr
Hubert Oberle
Herr
Johannes van Daalen
Frau
Dr. Claudia Wendenburg
FW-Fraktion:
Herr
Franz Fallert
Frau
Ursula Zink-Ohnemus
SPD-Fraktion:
Herr
Ulrich Nagel
GAL-Fraktion:
Herr Peter Teichmann
Herr Thomas Wäldele
FDP-Fraktion:
Herr Lutz Jäckel
4. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, Herrn Ulrich Nagel mit seiner Vertretung als Vorsitzender des beschließenden Ausschusses „Konzessionsvergabe“ und als dessen Vertreter/in Herr/Frau xxx zu beauftragen.
I.
Sachverhalt:
Um zu gewährleisten, dass das
Konzessionsvergabeverfahren Strom und Gas transparent und diskriminierungsfrei
durchgeführt wird, darf schon der Anschein einer Vorfestlegung nicht entstehen.
Wesentliche Entscheidungen im Konzessionsvergabeverfahren, insbesondere die
Aufstellung und Gewichtung der Auswahlkriterien sowie die Auswahl des
Neukonzessionärs, müssen vom Gemeinderat getroffen werden.
Bei diesen Entscheidungen soll unter
Rückgriff auf im Vergaberecht geltende Grundsätze (insbesondere § 16 Vergabeverordnung)
vermieden werden, dass Gemeinderäte beteiligt sind, welche der Gefahr eines
Interessenkonfliktes unterliegen. Dabei handelt es sich um diejenigen
Gemeinderäte, welche einem Organ der Stadtwerke Bühl GmbH oder der Bühler
Sportstätten GmbH angehören. Dies betrifft insbesondere die Mitglieder des
jeweiligen Aufsichtsrates. Indem diese Gemeinderatsmitglieder nicht an den
Beschlussfassungen im Konzessionsvergabeverfahren mitwirken, soll gewährleistet
werden, dass der Bewerber Stadtwerke Bühl GmbH nicht bevorzugt behandelt wird.
Es soll insbesondere vermieden werden, dass der Anschein einer Vorfestlegung
und dementsprechend ein Diskriminierungstatbestand geschaffen wird.
Um derartige Beschlussfassungen zu
ermöglichen, soll ein beschließender Ausschuss für die Durchführung der
Konzessionsvergabeverfahren Strom und Gas gebildet werden, der mit denjenigen
Mitgliedern des Gemeinderates besetzt wird, welche keinem Organ der oben
genannten Gesellschaften angehören. Der Ausschuss soll nur für die Erledigung dieser
Angelegenheit geschaffen werden.
Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) lässt die Bildung beschließender Ausschüsse in § 39 Absatz 1, Satz 2
ausdrücklich zu. Diese Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
eigenständig und an Stelle des Gemeinderates. § 39 Abs. 2 GemO sieht eine
abschließende Aufzählung derjenigen Aufgabengebiete vor, die nicht auf einen
beschließenden Ausschuss übertragen werden können. Die Durchführung von
Konzessionsvergabeverfahren und der Abschluss von Konzessionsverträgen
unterfallen keinem dieser Bereiche, sodass die Bildung eines beschließenden
Ausschusses für diese Angelegenheit möglich ist.
Hinsichtlich der Formalitäten bei der
Bildung von beschließenden Ausschüssen ist zu unterscheiden zwischen der dauernden
Übertragung eines Aufgabenbereiches und der Erledigung einzelner
Angelegenheiten. Für die dauernde Übertragung bedarf es gemäß § 39 Abs. 1 Satz
1 GemO der Regelung in der Hauptsatzung. Für die Erledigung einzelner
Angelegenheiten kann dagegen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 GemO auch durch Beschluss
des Gemeinderates ein beschließender Ausschuss gebildet werden. Dementsprechend
ist im Fall der Übertragung der Angelegenheit Konzessionsvergabeverfahren Strom
und Gas die Bildung eines beschließenden Ausschusses durch einfachen Beschluss
des Gemeinderates ausreichend.
§ 40 GemO enthält Regelungen zur Besetzung
der beschließenden Ausschüsse. Danach muss der Ausschuss aus dem Vorsitzenden
und mindestens 4 Mitgliedern bestehen. Eine Höchstzahl ist nicht vorgegeben. Die
Mitglieder werden aus der Mitte des Gemeinderates bestellt, wobei vorrangig
eine Einigung über Mitglieder
herbeigeführt werden soll. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, findet
eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt. Vorsitzender des
Ausschusses ist der Bürgermeister, der einen seiner Stellvertreter, einen
Beigeordneten oder – allerdings nur bei Verhinderung aller Vorgenannten – ein
Ausschussmitglied mit seiner Vertretung beauftragen kann.
Nicht befangen sind in der derzeitigen Besetzung
des Gemeinderates:
CDU-Fraktion:
Herr Hans-Jürgen Jacobs
Herr Manfred Müller
Herr Hubert Oberle
Herr Johannes van Daalen
Frau Dr. Claudia Wendenburg
FW-Fraktion:
Herr Franz Fallert
Frau Ursula Zink-Ohnemus
SPD-Fraktion:
Herr Ulrich Nagel
GAL-Fraktion:
Herr Peter Teichmann
Herr Thomas Wäldele
FDP-Fraktion:
Herr Lutz Jäckel
Würden alle diese Gemeinderäte berufen, wäre
für die CDU-Fraktion ein Mitglied mehr und für die SPD-Fraktion ein Mitglied
weniger in dem Ausschuss als eine Besetzung nach der Sitzverteilung im
Gemeinderat ergäbe. Sollte dennoch eine Besetzung mit allen nicht befangenen
Gemeinderäten das Einvernehmen des Gemeinderates finden, schlägt die Verwaltung
vor, dafür Herrn Ulrich Nagel als einziges Mitglied der SPD-Fraktion mit der
Vertretung des Oberbürgermeisters als Vorsitzender des Ausschusses zu
beauftragen.
Auch der Vorsitzende dieses
Ausschusses benötigt einen Vertreter. Für diese Position wird Herr/Frau xxxxxx
vorgeschlagen.
Dies ist notwendig, weil Herr Oberbürgermeister
Schnurr und alle seine derzeitigen Vertreter als Mitglied eines Aufsichtsrates
der beiden Gesellschaften tätig sind.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: