Betreff
Bildung eines beschließenden Ausschusses Konzessionsvergabeverfahren
Vorlage
VO/305/2016
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

 

1.            Für die anstehende Durchführung der Konzessionsvergabeverfahren Strom und Gas wird der beschließende Ausschuss „Konzessionsvergabe“ gebildet.

 

2.            Der beschließende Ausschuss „Konzessionsvergabe“ trifft alle Entscheidungen selbständig an Stelle des Gemeinderates, welche im Rahmen der durchzuführenden Konzessionsvergabeverfahren Strom und Gas durch den Gemeinderat zu treffen wären.

 

3.            Der beschließende Ausschuss „Konzessionsvergabe“ wird mit folgenden Mitgliedern des Gemeinderates besetzt:

 

CDU-Fraktion:

Herr Hans-Jürgen Jacobs

Herr Manfred Müller

Herr Hubert Oberle

Herr Johannes van Daalen

Frau Dr. Claudia Wendenburg

 

FW-Fraktion:

Herr Franz Fallert

Frau Ursula Zink-Ohnemus

 

SPD-Fraktion:

Herr Ulrich Nagel

 

GAL-Fraktion:

Herr Peter Teichmann

Herr Thomas Wäldele

 

FDP-Fraktion:

Herr Lutz Jäckel

 

4.            Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, Herrn Ulrich Nagel mit seiner Vertretung als Vorsitzender des beschließenden Ausschusses „Konzessionsvergabe“ und als dessen Vertreter/in Herr/Frau xxx zu beauftragen.

 

 


I. Sachverhalt:

 

Um zu gewährleisten, dass das Konzessionsvergabeverfahren Strom und Gas transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt wird, darf schon der Anschein einer Vorfestlegung nicht entstehen. Wesentliche Entscheidungen im Konzessionsvergabeverfahren, insbesondere die Aufstellung und Gewichtung der Auswahlkriterien sowie die Auswahl des Neukonzessionärs, müssen vom Gemeinderat getroffen werden.

 

Bei diesen Entscheidungen soll unter Rückgriff auf im Vergaberecht geltende Grundsätze (insbesondere § 16 Vergabeverordnung) vermieden werden, dass Gemeinderäte beteiligt sind, welche der Gefahr eines Interessenkonfliktes unterliegen. Dabei handelt es sich um diejenigen Gemeinderäte, welche einem Organ der Stadtwerke Bühl GmbH oder der Bühler Sportstätten GmbH angehören. Dies betrifft insbesondere die Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsrates. Indem diese Gemeinderatsmitglieder nicht an den Beschlussfassungen im Konzessionsvergabeverfahren mitwirken, soll gewährleistet werden, dass der Bewerber Stadtwerke Bühl GmbH nicht bevorzugt behandelt wird. Es soll insbesondere vermieden werden, dass der Anschein einer Vorfestlegung und dementsprechend ein Diskriminierungstatbestand geschaffen wird.

 

Um derartige Beschlussfassungen zu ermöglichen, soll ein beschließender Ausschuss für die Durchführung der Konzessionsvergabeverfahren Strom und Gas gebildet werden, der mit denjenigen Mitgliedern des Gemeinderates besetzt wird, welche keinem Organ der oben genannten Gesellschaften angehören. Der Ausschuss soll nur für die Erledigung dieser Angelegenheit geschaffen werden.

 

Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) lässt die Bildung beschließender Ausschüsse in § 39 Absatz 1, Satz 2 ausdrücklich zu. Diese Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit eigenständig und an Stelle des Gemeinderates. § 39 Abs. 2 GemO sieht eine abschließende Aufzählung derjenigen Aufgabengebiete vor, die nicht auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden können. Die Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren und der Abschluss von Konzessionsverträgen unterfallen keinem dieser Bereiche, sodass die Bildung eines beschließenden Ausschusses für diese Angelegenheit möglich ist.

 

Hinsichtlich der Formalitäten bei der Bildung von beschließenden Ausschüssen ist zu unterscheiden zwischen der dauernden Übertragung eines Aufgabenbereiches und der Erledigung einzelner Angelegenheiten. Für die dauernde Übertragung bedarf es gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 GemO der Regelung in der Hauptsatzung. Für die Erledigung einzelner Angelegenheiten kann dagegen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 GemO auch durch Beschluss des Gemeinderates ein beschließender Ausschuss gebildet werden. Dementsprechend ist im Fall der Übertragung der Angelegenheit Konzessionsvergabeverfahren Strom und Gas die Bildung eines beschließenden Ausschusses durch einfachen Beschluss des Gemeinderates ausreichend.

 

§ 40 GemO enthält Regelungen zur Besetzung der beschließenden Ausschüsse. Danach muss der Ausschuss aus dem Vorsitzenden und mindestens 4 Mitgliedern bestehen. Eine Höchstzahl ist nicht vorgegeben. Die Mitglieder werden aus der Mitte des Gemeinderates bestellt, wobei vorrangig eine Einigung über  Mitglieder herbeigeführt werden soll. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, findet eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt. Vorsitzender des Ausschusses ist der Bürgermeister, der einen seiner Stellvertreter, einen Beigeordneten oder – allerdings nur bei Verhinderung aller Vorgenannten – ein Ausschussmitglied mit seiner Vertretung beauftragen kann.

 

Nicht befangen sind in der derzeitigen Besetzung des Gemeinderates:

 

CDU-Fraktion:

Herr Hans-Jürgen Jacobs

Herr Manfred Müller

Herr Hubert Oberle

Herr Johannes van Daalen

Frau Dr. Claudia Wendenburg

 

FW-Fraktion:

Herr Franz Fallert

Frau Ursula Zink-Ohnemus

 

SPD-Fraktion:

Herr Ulrich Nagel

 

GAL-Fraktion:

Herr Peter Teichmann

Herr Thomas Wäldele

 

 

FDP-Fraktion:

Herr Lutz Jäckel

 

Würden alle diese Gemeinderäte berufen, wäre für die CDU-Fraktion ein Mitglied mehr und für die SPD-Fraktion ein Mitglied weniger in dem Ausschuss als eine Besetzung nach der Sitzverteilung im Gemeinderat ergäbe. Sollte dennoch eine Besetzung mit allen nicht befangenen Gemeinderäten das Einvernehmen des Gemeinderates finden, schlägt die Verwaltung vor, dafür Herrn Ulrich Nagel als einziges Mitglied der SPD-Fraktion mit der Vertretung des Oberbürgermeisters als Vorsitzender des Ausschusses zu beauftragen.

 

Auch der Vorsitzende dieses Ausschusses benötigt einen Vertreter. Für diese Position wird Herr/Frau xxxxxx vorgeschlagen.

 

Dies ist  notwendig, weil Herr Oberbürgermeister Schnurr und alle seine derzeitigen Vertreter als Mitglied eines Aufsichtsrates der beiden Gesellschaften tätig sind.

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: