Betreff
Änderung Redaktionsstatut Stadtnachrichten
Vorlage
VO/313/2016
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat legt im Redaktionsstatut der Stadtnachrichten unter Ziffer 3.4  fest, dass Fraktionsveröffentlichungen  nur nach Gemeinderatssitzungen erfolgen und dass der Umfang der Beiträge pro Fraktion, unabhängig von ihrer Fraktionsstärke, 2.000 Zeichen nicht übersteigen darf. Er trifft ferner unter Ziffer 3.6 eine Karenzzeitregelung von drei Monaten vor Wahlen, in denen alle Veröffentlichungen von Fraktionen, Parteien, Wählervereinigungen oder sonstigen politischen Gruppierungen unterbleiben.

 


I. Sachverhalt:

 

Im Zuge der Stärkung der Fraktionsrechte durch die Novellierung der Kommunalverfassung erhalten die Fraktionen das Recht, ihre Auffassungen im Amtsblatt öffentlich darzulegen. Dies ist im neuen § 32a Absatz 2 Satz 2 der  Gemeindeordnung festgelegt.

 

Das Nähere hierzu hat der Gemeinderat im Redaktionsstatut des Amtsblattes, also der Stadtnachrichten, zu regeln. Dabei hat er insbesondere den „angemessenen Umfang“ der Fraktionsbeiträge zu bestimmen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dass der Gemeinderat sich insoweit selbst beschränkt, dass zum einen Fraktionsveröffentlichungen nur in der Woche nach Gemeinderatssitzungen erfolgen und dass zum anderen der Umfang der Beiträge pro Fraktion, unabhängig von ihrer Fraktionsstärke, 2.000 Zeichen nicht übersteigen darf. 

 

Ferner ist eine Karenzzeitregelung im Redaktionsstatut festzulegen, also ein Zeitraum vor Wahlen zu bestimmen, in welchem die Fraktionsveröffentlichungen  sowie auch alle anderen Beiträge von Parteien, Wählervereinigungen oder sonstigen politischen Gruppierungen unterbleiben.  Ein gängiger Zeitraum sind drei Monate, weshalb dies so vorgeschlagen wird.

 

In beigefügtem neuen Redaktionsstatut der Stadtnachrichten sind die aufgeführten Punkte unter Ziffer 3.4 und 3.6 aufgeführt.

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten