II. Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat legt im Redaktionsstatut der Stadtnachrichten unter Ziffer 3.4 fest, dass Fraktionsveröffentlichungen nur nach Gemeinderatssitzungen erfolgen und
dass der Umfang der Beiträge pro Fraktion, unabhängig von ihrer
Fraktionsstärke, 2.000 Zeichen nicht übersteigen darf. Er trifft ferner unter
Ziffer 3.6 eine Karenzzeitregelung von drei Monaten vor Wahlen, in denen alle
Veröffentlichungen von Fraktionen, Parteien, Wählervereinigungen oder sonstigen
politischen Gruppierungen unterbleiben.
I. Sachverhalt:
Im
Zuge der Stärkung der Fraktionsrechte durch die Novellierung der
Kommunalverfassung erhalten die Fraktionen das Recht, ihre Auffassungen im
Amtsblatt öffentlich darzulegen. Dies ist im neuen § 32a Absatz 2 Satz 2
der Gemeindeordnung festgelegt.
Das
Nähere hierzu hat der Gemeinderat im Redaktionsstatut des Amtsblattes, also der
Stadtnachrichten, zu regeln. Dabei hat er insbesondere den „angemessenen
Umfang“ der Fraktionsbeiträge zu bestimmen.
Die
Verwaltung schlägt vor, dass der Gemeinderat sich insoweit selbst beschränkt,
dass zum einen Fraktionsveröffentlichungen nur in der Woche nach
Gemeinderatssitzungen erfolgen und dass zum anderen der Umfang der Beiträge pro
Fraktion, unabhängig von ihrer Fraktionsstärke, 2.000 Zeichen nicht übersteigen
darf.
Ferner
ist eine Karenzzeitregelung im Redaktionsstatut festzulegen, also ein Zeitraum
vor Wahlen zu bestimmen, in welchem die Fraktionsveröffentlichungen sowie auch alle anderen Beiträge von
Parteien, Wählervereinigungen oder sonstigen politischen Gruppierungen
unterbleiben. Ein gängiger Zeitraum sind
drei Monate, weshalb dies so vorgeschlagen wird.
In
beigefügtem neuen Redaktionsstatut der Stadtnachrichten sind die aufgeführten
Punkte unter Ziffer 3.4 und 3.6 aufgeführt.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
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Ja |
Nein |
Enthalten |
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