Betreff
Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012
Vorlage
VO/316/2016
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012

 

 

 


I. Sachverhalt:

Die Bilanz gem. § 52 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO), auch Vermögensrechnung genannt, stellt im neuen Rechnungswesen eine Erweiterung der bisherigen, kameralen Geldvermögensrechnung zu einer Vollvermögensrechnung dar. Damit wird die notwendige Voraussetzung für die vollständige Darstellung des Ressourcenverbrauchs innerhalb einer bestimmten Periode sowie einer erhöhten Kostentransparenz geschaffen. Dies geschieht im Verbund mit der Ergebnis- und Finanzrechnung (3-Komponenten-Modell).

 

Die kommunale Bilanz entspricht der kaufmännischen Bilanz im Zwei-Komponenten-Rechnungssystem nach § 266 HGB unter Berücksichtigung der gemeindewirtschaftlichen Besonderheiten. Dies wird beim Blick auf die nach § 52 (3) GemHVO vorgeschriebene Mindestgliederung der Aktiva-Seite deutlich.

Die Position 1.2 Sachvermögen spiegelt die Bedeutung dieser Vermögensform für die kommunale Aufgabenerfüllung wider. Dabei kommt dem Infrastrukturvermögen und den öffentlichen Liegenschaften eine herausragende Rolle unter den Vermögensarten zu, da sie erfahrungsgemäß den größten Teil des kommunalen Vermögens darstellen und von konstitutiver Bedeutung für die Kommunen als öffentliche Körperschaft sind.

 

Die Gliederung der Aktiva-Seite der Bilanz, die Auskunft über die Mittelverwendung gibt, erfolgt dabei nach dem Liquiditätsgrad. Darunter ist die Bindungsfrist an das jeweilige Vermögen zu verstehen, d.h. wie kurz- oder langfristig kann die jeweilige Position in liquide Mittel umgewandelt werden. Entsprechend stehen die öffentlichen Liegenschaften und das Infrastrukturvermögen für die kommunale Aufgabenerfüllung längerfristig zur Verfügung als bspw. die Betriebs- und Geschäftsausstattung oder Vorräte, die häufiger ausgetauscht oder aufgebraucht werden und deshalb weiter unten auf der Aktiva-Seite zu finden sind.

 

Dagegen ist die Passiva-Seite nach der Fälligkeit der jeweiligen Kapitalposten gegliedert, die Auskunft über die Mittelherkunft geben. Sie entspricht in ihrer Grundstruktur der Passivseite der kaufmännischen Bilanz gem. § 266 HBG, und zeigt, wie kurz- oder langfristig das Kapital zur Vermögensfinanzierung zur Verfügung steht. So ist das Basiskapital (vergleichbar mit dem gezeichneten Kapital einer AG) langfristig verfügbar, dagegen stellen die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen kurzfristiges Fremdkapital dar, die sich durch Käufe unter Eigentumsvorbehalt ergeben (sog. „Lieferantenkredite“).

 

Die Stadt Bühl weist zum 01.01.2012 die auf der Folgeseite enthaltene Eröffnungsbilanz aus.

Gegenüber der in der Gemeinderatssitzung am 28.01.2015 vorgestellten vorläufigen Bilanz ergaben sich durch Korrekturen an folgenden Positionen wesentliche Änderungen:

 

1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände (- 3.784.241,69 €)

 

1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung (- 356.437,34 €)

 

1.2.8 Vorräte (+ 81.000 €)

 

1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen (+ 7.489.734,13 €)

 

1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden, Stiftungen u.a.
(- 16.995.548,77 €)

 

2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse (+ 9.730.454,98 €)

 

Infolge der Prüfung der Eröffnungsbilanz durch die Stabsstelle Revision und durch die Gemeindeprüfungsanstalt im Rahmen des Jahresabschlusses 2012, dessen Bestandteil u.a. die Eröffnungsbilanz ist, können sich weitere Korrekturen ergeben.

Gemäß § 63 (3) GemHVO sind diese Korrekturen spätestens im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorzunehmen, welcher in diesem Fall dem Jahr 2015 entspricht.

 

Um zum einen parallel zur Prüfung der Eröffnungsbilanz mit den ersten doppischen Jahresabschlüssen der Jahre 2012-2014 beginnen zu können, und zum anderen die Korrekturen nicht zu lange hinauszuzögern, ist durch die Abteilung Finanz- und Rechnungswesen in Abstimmung mit der Stabsstelle Revision geplant, die sich aus der Prüfung ergebenden Berichtigungen zum 01.01.2015 vorzunehmen.

Der daraus entstehende Gewinn oder Verlust ist mit dem Basiskapital im Jahr der Korrektur erfolgsneutral zu verrechnen, wodurch sich keine Auswirkungen auf das Jahresergebnis ergeben. Entsprechend sind auch die der Korrektur vorausgehenden Jahresabschlüsse nach § 63 (3) S. 2 GemHVO nicht zu berichtigen.

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: