II. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt
die Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012
I. Sachverhalt:
Die Bilanz gem. § 52 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO), auch Vermögensrechnung genannt, stellt im neuen Rechnungswesen eine
Erweiterung der bisherigen, kameralen Geldvermögensrechnung
zu einer Vollvermögensrechnung dar.
Damit wird die notwendige Voraussetzung für die vollständige Darstellung des
Ressourcenverbrauchs innerhalb einer bestimmten Periode sowie einer erhöhten
Kostentransparenz geschaffen. Dies geschieht im Verbund mit der Ergebnis- und
Finanzrechnung (3-Komponenten-Modell).
Die kommunale Bilanz entspricht der kaufmännischen
Bilanz im Zwei-Komponenten-Rechnungssystem nach § 266 HGB unter
Berücksichtigung der gemeindewirtschaftlichen Besonderheiten. Dies wird beim
Blick auf die nach § 52 (3) GemHVO vorgeschriebene Mindestgliederung der
Aktiva-Seite deutlich.
Die Position 1.2 Sachvermögen spiegelt die
Bedeutung dieser Vermögensform für die kommunale Aufgabenerfüllung wider. Dabei
kommt dem Infrastrukturvermögen und den öffentlichen Liegenschaften eine
herausragende Rolle unter den Vermögensarten zu, da sie erfahrungsgemäß den
größten Teil des kommunalen Vermögens darstellen und von konstitutiver
Bedeutung für die Kommunen als öffentliche Körperschaft sind.
Die Gliederung der Aktiva-Seite der Bilanz, die
Auskunft über die Mittelverwendung gibt, erfolgt dabei nach dem
Liquiditätsgrad. Darunter ist die Bindungsfrist an das jeweilige Vermögen zu
verstehen, d.h. wie kurz- oder langfristig kann die jeweilige Position in
liquide Mittel umgewandelt werden. Entsprechend stehen die öffentlichen
Liegenschaften und das Infrastrukturvermögen für die kommunale
Aufgabenerfüllung längerfristig zur Verfügung als bspw. die Betriebs- und
Geschäftsausstattung oder Vorräte, die häufiger ausgetauscht oder aufgebraucht
werden und deshalb weiter unten auf der Aktiva-Seite zu finden sind.
Dagegen ist die Passiva-Seite nach der Fälligkeit
der jeweiligen Kapitalposten gegliedert, die Auskunft über die Mittelherkunft
geben. Sie entspricht in ihrer Grundstruktur der Passivseite der kaufmännischen
Bilanz gem. § 266 HBG, und zeigt, wie kurz- oder langfristig das Kapital zur
Vermögensfinanzierung zur Verfügung steht. So ist das Basiskapital
(vergleichbar mit dem gezeichneten Kapital einer AG) langfristig verfügbar,
dagegen stellen die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
kurzfristiges Fremdkapital dar, die sich durch Käufe unter Eigentumsvorbehalt
ergeben (sog. „Lieferantenkredite“).
Die Stadt Bühl weist zum 01.01.2012 die auf der
Folgeseite enthaltene Eröffnungsbilanz aus.
Gegenüber der in der Gemeinderatssitzung am
28.01.2015 vorgestellten vorläufigen Bilanz ergaben sich durch Korrekturen an
folgenden Positionen wesentliche Änderungen:
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände (-
3.784.241,69 €)
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung (-
356.437,34 €)
1.2.8 Vorräte (+ 81.000 €)
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen (+
7.489.734,13 €)
1.3.2
Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden, Stiftungen u.a.
(- 16.995.548,77 €)
2.2
Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse (+ 9.730.454,98 €)
Infolge der Prüfung der Eröffnungsbilanz durch die
Stabsstelle Revision und durch die Gemeindeprüfungsanstalt im Rahmen des
Jahresabschlusses 2012, dessen Bestandteil u.a. die Eröffnungsbilanz ist,
können sich weitere Korrekturen ergeben.
Gemäß § 63 (3) GemHVO sind diese Korrekturen
spätestens im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss
vorzunehmen, welcher in diesem Fall dem Jahr 2015 entspricht.
Um zum einen parallel zur Prüfung der
Eröffnungsbilanz mit den ersten doppischen Jahresabschlüssen der Jahre
2012-2014 beginnen zu können, und zum anderen die Korrekturen nicht zu lange
hinauszuzögern, ist durch die Abteilung Finanz- und Rechnungswesen in
Abstimmung mit der Stabsstelle Revision geplant, die sich aus der Prüfung ergebenden
Berichtigungen zum 01.01.2015 vorzunehmen.
Der daraus entstehende Gewinn oder Verlust ist mit
dem Basiskapital im Jahr der Korrektur erfolgsneutral zu verrechnen, wodurch
sich keine Auswirkungen auf das Jahresergebnis ergeben. Entsprechend sind auch die
der Korrektur vorausgehenden Jahresabschlüsse nach § 63 (3) S. 2 GemHVO nicht
zu berichtigen.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut
Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
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Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: