a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Be-hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Entwurfsbilligung mit geändertem Geltungsbereich und Offenlagebeschluss
II. Beschlussvorschlag:
I. Sachverhalt:
In der öffentlichen
Gemeinderatssitzung am 29. Juli 2015 wurde der Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplan der Innenentwicklung „Feuerwehrgerätehaus“ in Bühl-Balzhofen nach
§ 13a BauGB im beschleunigten Verfahren und der Beschluss zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gefasst.
Mit Schreiben vom 12.
August 2015 wurden 20 Behörden und Träger öffentlicher Belange über die Ziele
und Zwecke der Planung informiert. Davon gaben 18 Behörden und Träger
öffentlicher Belange eine Rückmeldung, zwölf ohne und sechs mit Anregungen. Die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 17. August 2015 bis zum 18.
September 2015. Während dieser Zeit wurde eine private Stellungnahme
eingereicht. Alle mit Anregungen eingegangenen Stellungnahmen sind mit einer
Stellungnahme der Verwaltung versehen und unter Anlage 1 dieser Vorlage
beigefügt.
Auf der Grundlage der
eingegangenen Stellungnahmen haben sich folgende Änderungen gegenüber dem
Vorentwurf ergeben:
Erweiterung des Geltungsbereiches
Von Seiten der
Verwaltungsstelle Balzhofen wurde der Wunsch geäußert, das Feuerwehrgerätehaus
auf das östlich gelegene Grundstück Flst.Nr. 1537, Gemarkung Balzhofen,
anzusiedeln und die dabei frei werdende Fläche als Wohnbaufläche zu nutzen.
Städtebaulich ist dies vertretbar, so dass eine Arrondierung der
Siedlungsfläche nach Osten vorgenommen werden kann. Vor dem Hintergrund der
hohen Wohnraumnachfrage verstärkt durch die stark angestiegene Zuwanderung von
Flüchtlingen wurde der Anregung entsprochen und das Plangebiet umgestaltet.
…
- 2 -
In diesem Zuge war es
städtebaulich erforderlich, das südlich angrenzende Hausgrundstück des Anwesens
Balzhofener Straße 3, Flst.Nr. 1538, in die Überplanung miteinzubeziehen. Mit
der Verschiebung des Feuerwehrgerätehauses an den östlichen Ortsausgang würde
auf dem Grundstück Flst.Nr. 1538 ein unbeplanter Innenbereich entstehen, der
eine Bebauung im Volumen eines Feuerwehrgerätehauses ermöglichen würde. Aus
städtebaulicher Sicht wird jedoch eine kleinstrukturierte Wohnbebauung am
Siedlungsrand von Balzhofen angestrebt, so dass auf diesem Grundstück mittels
der Bebauungsplanaufstellung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
Einzel- und Doppelhäuser geschaffen werden sollen. In diesem Zusammenhang wurde
auch die alte Balzhofener Straße, Flst.Nr. 20/9, in den Geltungsbereich
aufgenommen.
Art und Maß der baulichen Nutzung
Bisher war das
Feuerwehrgerätehaus als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Im Zuge der Umgestaltung
des Plangebietes und aufgrund dessen Lage an der Kreisstraße 3747 und am
Siedlungsrand bietet es sich an, das Gebiet gestuft zu entwickeln. Während im
rückwärtigen Bereich auf dem Grundstück Flst.Nr. 1538 über die Festsetzung
eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) eine lockere Wohnbebauung mit Einzel- und
Doppelhäusern angestrebt wird, ist für den nördlichen Bereich entlang der
Kreisstraße 3747 eine verdichtetere Nutzung vorgesehen. Festgesetzt wird hier
ein Mischgebiet, in dem es auch zulässig ist, ein Feuerwehrgerätehaus
anzusiedeln. Im Zuge der Umplanung wurden auch die Festsetzungen zur
Grundflächenzahl und zur Wandhöhe konkretisiert und ausgeformt.
Ortsrandeingrünung und Pflanzliste
Aufgrund der
Ortsrandlage und des angrenzenden Landschaftsschutzgebiets „Waldhägenich“ wird
zur Eingrünung des Plangebietes entlang der östlichen Geltungsbereichsgrenze
ein Grünstreifen mit Baum- und Heckenbepflanzungen festgesetzt.
Die bisher für
Bebauungspläne gültige Pflanzliste von 2005 wurde überarbeitet und
aktualisiert, die nun als Grundlage für die grünordnerische Gestaltung der
künftigen Plangebiete dient, so auch für den vorliegenden Bebauungsplanentwurf.
Weitere Änderungen
Die Festsetzungen zur
Bauweise und zu Flächen für Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen wurden
konkretisiert. Zudem wurden örtliche Bauvorschriften z.B. zu Gebäude- und
Dachgestaltung, Gestaltung der unbebauten Flächen und Einfriedigungen erstellt.
Daneben wurden Hinweise beispielsweise zu Löschwasserversorgung, Geotechnik,
Gewässerschutz und Müllentsorgung des Grundstückes Flst.Nr. 1538 aufgenommen.
…
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3 -
Hochwasserschutz
Auf Grundlage neuer
Daten der Geländeerhebung aus dem Jahr 2015 wurde der in der Entwurfsfassung
der Hochwassergefahrenkarte mit Stand vom 9. Juli 2015 ermittelte
Überschwemmungsbereich innerhalb des Geltungsbereiches überprüft. Ergebnis der
vorläufigen Hochwasseruntersuchung ist, dass sich die Überflutungsfläche
gegenüber den bisherigen Entwurfskarten reduziert hat. Die neue Grenze der HQ100-Fläche
wurde nachrichtlich in den Bebauungsplanentwurf übernommen.
Die
Überschwemmungsfläche überlagert sich im Mischgebiet 3 (MI 3) teilweise mit dem
Baufenster. Im Falle einer Inanspruchnahme dieser Fläche würde ein kleiner
Retentionsverlust von ca. 2,2 m³ entstehen, der leicht auf dem Grundstück
selber oder auf einem benachbarten (städtischen) Grundstück kompensiert werden
kann.
Schalltechnische Einschätzung
Zum geplanten
Bauvorhaben des Feuerwehrgerätehauses wurde eine schalltechnische Einschätzung
eingeholt. Sofern die nächtlichen Einsätze nach der TA Lärm als seltene
Ereignisse eingestuft werden (unter 10 Fahrzeuge im Jahr), ist der neue
Feuerwehrstandort grundsätzlich geeignet. Ggf. sind im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Überdachung der
Stellplätze) auszuarbeiten, um keine nachteiligen Auswirkungen auf die
Umgebungsbebauung hervorzurufen. Die Stellung des Gebäudes wirkt sich positiv
auf die benachbarten Gebiete aus, da die Hofzufahrt durch die Gebäudeform von der
umliegenden Bebauung abgeschirmt ist.
Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung in Auftrag
gegeben. Der Untersuchungsraum bezog sich auf die damalige Abgrenzung des
Geltungsbereiches zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses. Dabei wurden
Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Schmetterlinge, Käfer, Amphibien/Libellen und
sonstige Arten voruntersucht. Nach fachgutachterlicher Einschätzung sind keine
artenschutzrechtlichen Konflikte durch die geplante Bebauung am Ortseingang zu
erwarten. Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden nicht berührt,
sofern die Rodungsarbeiten im Winter erfolgen (Oktober bis Februar) oder vorab
gutachterlich eine Besatzfreiheit festgestellt wird. Weitere vertiefende
Untersuchungen sind nicht erforderlich.
Für das nachträglich
aufgenommene, bisher nicht untersuchte Grundstück Flst.Nr. 1538 im Süden des
Plangebietes kann aufgrund der derzeitigen Nutzung der Artenbestand zum
Zeitpunkt der tatsächlichen Bebauung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
überprüft werden. Ggf. erforderliche Artenschutzmaßnahmen sind dann im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens festzulegen.
…
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4 -
Der Technische Ausschuss hat diesen
Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 17. März 2016 einstimmig beschlossen.
Der Technische
Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Stellungnahmen der Verwaltung zu den
vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange
zu beschließen.
Ebenso empfiehlt der
Technische Ausschuss dem Gemeinderat, den geänderten Geltungsbereich und den
Bebauungsplanentwurf „Feuerwehrgerätehaus“ in Bühl-Balzhofen mit textlichen
Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Begründung (einschließlich
artenschutzrechtliche Vorprüfung) vom 3. März 2016 zu billigen und die
Verwaltung zu beauftragen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
Beratungsergebnis
Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
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Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: