a) Städtebaulicher Vorvertrag
b) Aufstellungsbeschluss
II. Beschlussvorschlag:
a)
Der Gemeinderat ermächtigt den
Oberbürgermeister, den Vorvertrag mit dem Investor abzuschließen.
Der Gemeinderat beschließt die
Aufstellung der Überleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einen
Bebauungsplan „Sonnhalde“ einschließlich Änderungen, in Bühl. Die Ausarbeitung
des Bebauungsplanentwurfes für die Offenlage wird dann von der Verwaltung in
die Wege geleitet
I. Sachverhalt:
Mit dem
Vorhabenträger Sonnhalde-Projektentwicklungs-GmbH und Privateigentümer, im
folgenden Investor genannt, wurde ein Vorhaben- und Erschließungsplan
„Sonnhalde“ mit öffentlich-rechtlichem Durchführungsvertrag in 2007 geschlossen
und der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sonnhalde“ trat am 07.09.2007 in Kraft.
Der
Investor hat innerhalb der Frist des Durchführungsvertrages (bis 2015) das
Vorhaben nicht vollständig realisiert; der vorhabenbezogene Bebauungsplan wäre
aufzuheben. Der Investor hat aber in 2015 mitgeteilt, dass er den Bebauungsplan
in einem Teilbereich ändern möchte. Zum einen möchte er den Wendehammer nicht
wie im Plan vom 07.09.2007 dargestellt im Bereich der Gebäude Sonnhalde 9, 12
und 14 realisieren, sondern diese Fläche als Wohnbaufläche ausweisen. Der
weiterhin notwendige Wendehammer soll dann auf Höhe des Grundstücks Flst.Nr.
658/3 angelegt werden. Da die Grundzüge der Planung betroffen sind, ist ein
Änderungsverfahren notwendig.
Darüber
hinaus sind noch kleinere Abrundungen der Baugrenzen sowie Änderungen in den
textlichen Festsetzungen geplant, die der weiteren Rechtsklarheit im gesamten
Geltungsbereich dienen.
Im Zuge der
Änderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgehoben und ein
Bebauungsplan „Sonnhalde“ mit den Änderungen beschlossen.
Alle
Erschließungsanlagen, Senator-Manfred-Fischer-Straße (Planstraße A) und St.
Hedwig-Straße (Planstraße B), hat der Investor bis zum Satzungsbeschluss des
geänderten Bebauungsplans fertigzustellen und ordnungsgemäß nach den
Bestimmungen des Durchführungsvertrages an die Stadt Bühl zu übergeben und die
Stadt die Übernahme zu bestätigen. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der
Investor keinen Anspruch auf das gewünschte Änderungsverfahren.
...
- 2 -
Die
Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie die Bebauungsplanänderung
sollen zur Reduzierung des Verfahrensaufwandes und der Kosten in einem
Verfahren durchgeführt werden. Hierzu
soll ein Städtebaulicher Vertrag mit dem Investor geschlossen werden.
Zum
Verfahrensbeginn wird zuerst ein Vorvertrag zum Städtebaulichen Vertrag
geschlossen, soweit der Gemeinderat dem Aufstellungsbeschluss und dem Vorgehen
zustimmt. Es entstehen bereits jetzt Aufwand und Kosten während des Verfahrens.
Die Stadt trägt die gesetzlich vorgegebenen Kosten des Bebauungsplanverfahrens,
z.B. für die Offenlage, die Beschlüsse
im Gemeinderat bis hin zum Inkrafttreten des Bebauungsplans.
Der
städtebauliche Vertrag kann erst nach Satzungsbeschluss des Gemeinderates zum
Bebauungsplan „Sonnhalde“ geschlossen werden.
Der
Investor hat den nur etwas redaktionell geänderten und abgestimmten Vorvertrag,
siehe Anlage, unterschrieben vorgelegt.
Der
Technische Ausschuss hat die Empfehlungen an den Gemeinderat zu den folgenden
Beschlussvorschlägen in seiner Sitzung am 21. Januar 2016 einstimmig
beschlossen.
Beratungsergebnis
Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: