II. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die
in der Anlage einzeln aufgeführten Spenden / Zuwendungen gem. § 78 Abs. 4 GemO
im Namen der Stadt Bühl an.
I. Sachverhalt:
Durch eine Ergänzung der
Gemeindeordnung in § 78 Abs. 4, die am 18.02.2006 in Kraft getreten ist, wurde
das Verfahren im Umgang mit „Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen“
neu geregelt. Hiernach darf über die Annahmen der bisher eingegangenen
Zuwendungen an die Stadt Bühl nur der Gemeinderat endgültig entscheiden. Die
Befugnis über die Spendenannahme wurde vom Gemeinderat nicht auf einen
beschließenden Ausschuss übertragen. Als Zuwendung gelten nicht nur Geldbeträge
sondern auch Sachspenden.
In der Anlage sind sämtliche Zuwendungsbeträge und
Sachspenden mit ihrem Geldwert einzeln mit Datum und Zuwendungszweck (soweit
einer genannt wurde) aufgeführt. Es handelt sich hierbei um die bei der
Stadtkasse eingegangenen Zuwendungen im Zeitraum von Januar bis März 2016 über
die in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen ist.
Sofern im einen oder anderen Fall
Bedenken gegen die Annahme einer Spende bestehen, muss in öffentlicher Sitzung
ein Antrag auf Behandlung dieser Spende im nichtöffentlichen Teil gestellt
werden. Die Behandlung kann in der gleichen Sitzung im nichtöffentlichen Teil
erfolgen, die endgültige Annahme einer nichtöffentlich behandelten Spende kann
erst in einer darauffolgenden öffentlichen Sitzung erfolgen.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut
Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
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Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: