II. Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat empfiehlt der Gesellschafterversammlung folgende
Beschlüsse zu fassen:
-
Die Herren Reinhold Mesch und Gerhard Hurle werden zum Ablauf des 30. Juni
2016 als Geschäftsführer abberufen.
-
Herrn Jürgen Braun wird zum 01. Juli 2016 für fünf Jahre zum Geschäftsführer
der Bühler Innovations- und
Technologie-Zentrum GmbH bestellt.
2. Die Vertreter der Stadt Bühl im Aufsichtsrat haben bei der
Vorberatung im Aufsichtsrat diesen Beschlussvorschlag zu beachten.
I. Sachverhalt:
Gemäß § 6 Absatz 1 des
Gesellschaftsvertrages der Bühler Innovations- und TechnologieZentrum GmbH
(BITZ GmbH) hat die Gesellschafterversammlung über die Bestellung und
Abberufung der Geschäftsführer zu entscheiden.
Die Herren Reinhold Mesch
und Gerhard Hurle wurden bis zum 31.12.2016 zu Geschäftsführern bestellt. Auf
persönlichen Wunsch soll die Abberufung von Herrn Mesch und Herrn Hurle jedoch
bereits zum 30. Juni 2016 erfolgen.
Ab 01. Juli 2016 soll die
Nachfolge von einem Geschäftsführer,
Herrn Jürgen Braun, wohnhaft in der Breitmattstraße 1a in Bühlertal, angetreten
werden. Gemäß § 6 Abs. 1 besteht die Geschäftsführung aus einem oder aus
mehreren Geschäftsführern, die von der Gesellschafterversammlung auf die Dauer
von fünf Jahren bestellt werden. Herr Braun ist derzeit
Aufsichtsratsvorsitzender der Pfizer Deutschland GmbH und der Pfizer Pharma
GmbH in Berlin. Diese Tätigkeit steht der Funktion als Geschäftsführer der BITZ
GmbH nicht entgegen. Herr Braun hat sich dem Aufsichtsrat der BITZ GmbH und dem
Gemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung vorgestellt.
Der Oberbürgermeister
vertritt die Stadt Bühl in der Gesellschafterversammlung der BITZ GmbH. Gemäß §
14 Absatz 5 Ziffer 6 der Hauptsatzung ist er verpflichtet, vor Beschlussfassung
in der Gesellschafterversammlung die Entscheidung des Gemeinderates einzuholen.
Gemäß § 9 Absatz 2 berät
der Aufsichtsrat alle Angelegenheiten der Gesellschafterversammlung vor. Die
Vertreter der Stadt Bühl im Aufsichtsrat sind gem. § 7 Absatz 7 des
Gesellschaftsvertrages verpflichtet, entsprechend den kommunalrechtlichen
Zuständigkeiten Weisung einzuholen.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut
Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
|
|
Anlagenverzeichnis: