Betreff
Geschäftsführung der Bühler Innovations- und TechnologieZentrum GmbH, Abberufung und Bestellung des/der Geschäftsführer/s der Bühler Innovations- und TechnologieZentrum GmbH
Vorlage
VO/358/2016
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

1. Der Gemeinderat empfiehlt der Gesellschafterversammlung folgende Beschlüsse zu fassen:

- Die Herren Reinhold Mesch und Gerhard Hurle werden zum Ablauf des 30. Juni  

  2016 als Geschäftsführer abberufen.

- Herrn Jürgen Braun wird zum 01. Juli 2016 für fünf Jahre zum Geschäftsführer

  der Bühler Innovations- und Technologie-Zentrum GmbH bestellt.

 

2. Die Vertreter der Stadt Bühl im Aufsichtsrat haben bei der Vorberatung im Aufsichtsrat diesen Beschlussvorschlag zu beachten.

 

 

 


I. Sachverhalt:

 

Gemäß § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages der Bühler Innovations- und TechnologieZentrum GmbH (BITZ GmbH) hat die Gesellschafterversammlung über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zu entscheiden.

 

Die Herren Reinhold Mesch und Gerhard Hurle wurden bis zum 31.12.2016 zu Geschäftsführern bestellt. Auf persönlichen Wunsch soll die Abberufung von Herrn Mesch und Herrn Hurle jedoch bereits zum 30. Juni 2016 erfolgen. 

 

Ab 01. Juli 2016 soll die Nachfolge von einem Geschäftsführer, Herrn Jürgen Braun, wohnhaft in der Breitmattstraße 1a in Bühlertal, angetreten werden. Gemäß § 6 Abs. 1 besteht die Geschäftsführung aus einem oder aus mehreren Geschäftsführern, die von der Gesellschafterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Herr Braun ist derzeit Aufsichtsratsvorsitzender der Pfizer Deutschland GmbH und der Pfizer Pharma GmbH in Berlin. Diese Tätigkeit steht der Funktion als Geschäftsführer der BITZ GmbH nicht entgegen. Herr Braun hat sich dem Aufsichtsrat der BITZ GmbH und dem Gemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung vorgestellt.

 

Der Oberbürgermeister vertritt die Stadt Bühl in der Gesellschafterversammlung der BITZ GmbH. Gemäß § 14 Absatz 5 Ziffer 6 der Hauptsatzung ist er verpflichtet, vor Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung die Entscheidung des Gemeinderates einzuholen.

 

Gemäß § 9 Absatz 2 berät der Aufsichtsrat alle Angelegenheiten der Gesellschafterversammlung vor. Die Vertreter der Stadt Bühl im Aufsichtsrat sind gem. § 7 Absatz 7 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, entsprechend den kommunalrechtlichen Zuständigkeiten Weisung einzuholen.

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: