Betreff
Delegationsvereinbarung mit dem Landkreis Rastatt über das Einsammeln und Befördern von Abfällen, Weiterführung der Delegation
Vorlage
VO/390/2016
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat stimmt der Beibehaltung der Delegationsvereinbarung mit dem Landkreis Rastatt über das Einsammeln und Befördern von Abfällen zu und beauftragt die Verwaltung, dies dem Landkreis Rastatt mitzuteilen.

 

 


I. Sachverhalt:

 

Einführung Delegation

 

Die Abfallentsorgung ist gemäß § 6 Landesabfallgesetz (LAbfG) eine Aufgabe der Stadt- und Landkreise. Sie können den Gemeinden auf deren Antrag Aufgaben übertragen. Die Stadt Bühl betreibt die Abfallentsorgung gemäß Delegationsvereinbarung seit 1976. Diese Vereinbarungen über das Einsammeln und Befördern von Abfällen wurden immer wieder angepasst, verlängert bzw. neu abgeschlossen.

 

Der Arbeitskreis Haushalt hat im Frühjahr der Verwaltung den Auftrag gegeben, auch den Bereich Abfallwirtschaft  auf mögliche Kosteneinsparungen zu prüfen, mit der Prämisse, dass dem Bühler Bürger keine Mehrbelastungen durch höhere Abfallgebühren entstehen dürfen.

 

Als 1990 der Landkreis die Entsorgung für alle Kommunen vorbereiten wollte, startete die Stadt Bühl mit einem Pilotprojekt zur Abfallvermeidung mit einem mengenabhängigen Gebührensystem (1. April 1990 Wertmarken; später Chipsystem). Der Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) des Landkreises Rastatt hat in der Folgezeit aus den Erkenntnissen der Stadt Bühl Nutzen gezogen und ein eigenes System aufgebaut.

 

Die Stadt Bühl hat 1992 das Einsammeln und Befördern von Abfällen behalten, da sie „seinerzeit schon ein fortschrittliches Gebührensystem hatte, bei der die Höhe der Gebühren nach der Anzahl der in Anspruch genommenen Leerungen bemessen worden ist“.

 

Laut Vereinbarung vom 28. Januar/2. Februar 2011 ist die Vereinbarung zur Delegation der Abfallentsorgung zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2017. Im Falle einer Verlängerung des vom Landkreis für sein Abfuhrgebiet abzuschließenden Dienstleistungsvertrages über das Einsammeln und Befördern von Haus- und Sperrmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen und Bioabfällen über den 31. Dezember 2017 hinaus, verlängert sich die Delegationsvereinbarung entsprechend, sofern sie von der Stadt Bühl nicht bis spätestens 31. Dezember 2016 bzw. 31. Dezember 2018 zum jeweiligen Vereinbarungsende gekündigt wird.

Der Landkreis hat einen Entsorgungsvertrag mit Verlängerungsoption bis 2019 bzw. bis 2021 abgeschlossen. Daher hält es der AWB für wünschenswert, dass die Stadt Bühl nicht vor dem 31. Dezember 2021 die Abfallentsorgung an den Landkreis zurückgibt.

 

Die Bühler Abfallwirtschaft ist eine kostenrechnende Einrichtung, deren internen Kosten (wie Personalaufwand (2014: 1,21 VK Personalstellen; ab 2015: 1,63), interne Leistungsverrechnung sowie die Umlage Kommunale Steuerung) rund 218.000 €, über die Gebühren gedeckt sind (siehe Abbildung 1, S. 8, bis Abbildung 8, S. 10).

 

Bezüglich einer möglichen Rückgabe der Delegation fanden vorab Gespräche der Leitung der Stadtverwaltung mit dem Landkreis statt. Der AWB hat hierzu der Stadt eine Stellungnahme mit Datum vom 26. Oktober 2015 übersandt (siehe Abbildung 9, S. 11 ff).

 

 

Unterschiede

 

Es gibt wesentliche Unterschiede beim Einsammlungs- und Gebührensystem. Dies verhindert einen direkten Vergleich. Unterschiede gibt es u.a. bei den Behältergrößen, im Gebührensystem und den Tarifen sowie den Gebührenpflichtigen.

 

Dies würde einen großen zeitlichen und logistischen Aufwand bedeuten, weshalb auch der Landkreis von einer Übergangszeit von etwa zwei Jahren rechnet, da dieser diese Behältergrößen nicht abrechnen kann.

 

 

Behältergröße

 

Auf den folgenden Übersichten sind die unterschiedlichen Behältergrößen und die Verteilung in Bühl zu sehen. Die Bühler haben ihre Behältergrößen nach dem Bühler Gebührensystem ausgerichtet.

 

In Bühl machen die 35 l Rest- und Bioabfallbehälter mit 4.118 (42 % Behälteranteil) bzw. 3.521 (64 %) den Hauptanteil der Behälter aus (siehe Abbildung 10, S. 14). Beim AWB gibt es diese Behälter und auch die 80 l Bioabfalltonne nicht, diese müssten alle getauscht werden (siehe Abbildung 11, S. 14).

 

Im Gegensatz zum AWB gibt es in Bühl jedoch keinen 700-l-Container. Als Alternative hierzu wären jedoch 3 x 240-l-Behälter möglich, wobei man bei der Bereitstellung zur Leerung variabler wäre.

 

 

Vergleich der Systeme (Gebühren, Leerungen)

 

Der AWB fordert beim Restabfall neben der Grundgebühr  zusätzlich „nur“ sechs Mindestleerungen. Beim Bioabfall erhebt der AWB eine Grundgebühr unabhängig von der Anzahl der Leerungen.

 

Beim Bühler System wird für die Restabfalltonne eine Mindestgebühr erhoben, in der 16 (bis 2011 18) Leerungen enthalten sind. Bei der Biotonne wird jede Leerung gezählt und nachträglich berechnet, wobei nicht genutzte Leerungswerte der Restabfalltonne mit der Biotonne verrechnet werden.

 

 

Stadt Bühl

Landkreis Rastatt

Restabfall

Mindestgebühr; darin sind 16 Leerungen enthalten

Grundgebühr zzgl. 6 Mindestleerungen

Größe

35 l

60 l

80 l

120 l

240 l

770 l

1.100 l

 

41,60 €

71,20 €

94,40 €

142,40 €

284,80 €

---

1.305,60 €

 

                                               ---

   43,20 € +     14,70 € =    57,90 €

   54,20 € +     19,80 € =    74,00 €

   79,20 € +     29,40 € = 108,60 €

148,80 € +     58,80 € = 207,60 €

463,20 € +  189,00 € = 652,20 €

655,20 € +  270,00 € = 925,20 €

Größe

35 l

60 l

80 l

120 l

240 l

770 l

1.100 l

jede weitere Leerung

2,60 €

4,45 €

5,90 €

8,90 €

17,80 €

---

81,60 €

jede weitere Leerung

---

2,45 €

3,30 €

4,90 €

9,80 €

31,50 €

45,00 €

Bioabfall

 

Größe

35 l

60 l

80 l

120 l

240 l

Gebühr je Leerung (= Restabfall)

 

2,60 €

4,45 €

5,90 €

8,90 €

17,80 €

Grundgebühr, unabhängig von der Zahl der Leerungen (34 Leerungen möglich)

---

38,40 €

---

76,80 €

153,60 €

Kombi Rest-/Bioabfall

Größe

35 l

60 l

80 l

120 l

240 l

Mindestgebühr (incl. 16 Leerungen)

 

41,60 €

71,20 €

94,40 €

142,40 €

284,80 €

Grundgebühr Restabfall mit 6 Mindestleerungen + Grundgebühr Biotonne

    ---

   57,90 € +     38,40 € =    96,30 €

   74,00 € + andere Größe

108,60 € +     76,80 € = 185,40 €

207,60 € +  153,60 €      361,20 €

Verrechnung

Leerungsgebühren werden mit der Mindestgebühr verrechnet, bis diese verbraucht ist.

nicht möglich

 

Die Mindestanzahl an Leerungen soll verhindern, dass Abfall anderweitig entsorgt wird. Diese liegt wie oben erwähnt beim AWB bei sechs und bei der Stadt Bühl bei 16 Leerungen. Die Gefahr besteht, dass bei nur sechs Mindestleerungen, um Gebühren zu sparen, der Abfall anderweitig entsorgt wird (Biotonne, Fremdbehälter, öffentliche Abfallbehälter und Plätze ...). Des Weiteren kann Abfall (Restabfall, wie Damenbinden, Kleintierstreu, Lebensmittelverpackungen mit Essensresten ... insbesondere auch Bioabfall), wenn er zu lange steht, auch unangenehm riechen, was zu Belästigungen und Ärger mit Anwohnern führt.

 

In Bühl sind die Gebührenwerte für jede Leerung bei gleicher Behältergröße gleich. Damit wird verhindert, dass aus Kostengründen Abfall in der falschen Tonne entsorgt wird. So sind dies z.B. bei einem 35-l-Behälter 2,60 €. Ein Kunde kann, z.B. für die Mindestgebühr von 41,60 €, zehn Mal den Restabfall- und sechs Mal den Bioabfallbehälter zur Leerung rausstellen ohne nachzahlen zu müssen.

 

Lt. AWB macht im Landkreis die 60-l-Tonne ca. die Hälfte der Restabfallbehälter aus und wird durchschnittlich elf Mal geleert (Grundgebühr Restabfall 43,20 € zzgl. 11 Leerungen á 2,45 € (=26,95 €) sowie Gebühr Biotonne 38,40 € = Gesamtgebühr 108,55 €).

 

Rund 6.400 Bühler Kunden zahlten jeweils 2014 und 2015 nicht mehr als 108,55 €.

 

Wie in Abbildung 12, S. 14, zu sehen ist, zahlen jeweils 44 bis 45 % „nur“ die Mindestgebühr, davon rd. 52 % die Mindestgebühr für 35-l-Behälter. Für diese Kunden würde dies eine Preissteigerung zum kleinsten Behältergebinde des AWB von 43,2 % bedeuten.

Kunden, die nur die Mindestgebühr bezahlen müssen hatten keine zusätzlichen Leerungen, Sperrmüll, Behältertausch oder sind unter dem Jahr zu- oder weggezogen.

 

Selbst bei vorübergehendem größerem Behälterbedarf, z.B. wegen Windeln, kann später wieder auf ein kleineres Gefäß mit günstigeren Gebühren gewechselt werden. Beim AWB bleibt die Mindestgröße bei bis zu sechs Personen bei 60 Litern.

 

Bei elf zusätzlichen Leerungen der 35-l-Rest- und Bioabfallbehältern käme man auf 70,20 € (Abbildung 13, S. 15).

 

Die Entwicklung der Mindestgebühr ist unter Abbildung 14, S. 15, zu sehen.

 

Im Jahre 2014 und 2015 wurden in Bühl jeweils über 9.800 Restabfallbehälter über 130.000 mal geleert. Im Schnitt sind dies über 13 Leerungen/Behälter. Beim Bioabfall wurden rund 5.400 Behälter insgesamt rund 70.000 mal geleert, was im Schnitt rund 13 Leerungen/Behälter bedeutet, siehe Abbildung 15, S. 16.

 

Des Weiteren sind Kombinationen unterschiedlicher Behältergrößen möglich. Beispiel: 10 x 60-l-Restabfall und 10 x 35-l-Bioabfall = Leerungsgebühr 70,50 € (Mindestgebühr für 60-l-Restabfall 71,20 €).

 

Eine Verringerung der Mindestleerungen bedeutet im Umkehrschluss nicht zwingend eine Reduzierung der Mindestgebühr, da die Fixkosten lediglich über einen anderen Verteilerschlüssel umgelegt werden müssen.

 

Biotonne

 

Bei Einführung der Biotonne wurde auch die Kompostierung mit Zuschüssen für die Anschaffung von Kompostern unterstützt. So haben immer noch viele Haushalte Komposter. Des Weiteren ist auch die Kompostanlage Vogel in Vimbuch, bei der Grüngut, Rasenschnitt usw. abgegeben werden kann.

 

Der AWB geht bei einer Rückdelegation von einer deutlichen Erhöhung der Bioabfallmenge in Bühl aus (siehe Stellungnahme).

 

Würden auf einem Grundstück zwei Parteien mit bisher je 35-Liter-Behältern (Mindestgebühr 41,60 € x 2 = 83,20 €) beim AWB eine Abfallgemeinschaft mit 60-l-Rest- und Bioabfallbehälter eingehen, müssten bei sechs Mindestleerungen 96,30 € bezahlt werden und bei durchschnittlich elf Restabfall-Leerungen sogar 108,55 €.

 

Informationen zum Abfallaufkommen siehe Abbildung 16, S. 16; Abbildung 17, S. 17; Abbildung 18, S. 17; Abbildung 19, S. 18).

 

Weihnachtsbaumabfuhr

Bisher werden die Weihnachtsbäume Mitte Januar eingesammelt. In den Stadtteilen (außer in Vimbuch wegen der Nähe zum Kompost Vogel) werden die Bäume von zentralen Sammelplätzen und in Bühl (mit Kappelwindeck und Rittersbach) per Straßensammlung abgeholt. Die Kosten (MERB und Kompost Vogel) waren in der Abfallgebühr enthalten. Bei einer Aufgabe der Abfallentsorgung müsste dieser Service komplett aufgegeben oder über den städtischen Haushalt finanziert werden (2016 = 2.402,15 €; 2015 = 2.162,77 €, 2014 = 2.461,55 €).

 

Sperrmüll

 

Beim Sperrmüll gibt es bei beiden nutzungsabhängige Gebühren, die jedoch auch bei beiden Systemen unterschiedlich sind.

 

Sperrmüll auf Abruf

Stadt Bühl

Landkreis Rastatt

a) Sperrmüll einschließlich haushaltsüblichem Schrott und Elektronikgeräteschrott bis max. 2 cbm

15,00 €

35,00 €

     jeder weitere cbm

7,50 €

15,00 €

b) ein Haushaltskühlgerät

11,50 €

23,00 €

c) ein Bildschirmgerät

11,50 €

Abholung eines einzelnen Elektro- und Elektronik-Altgerätes

in m³ von a enthalten; außer Haushaltskühl-/ Bildschirmgerät

Anfahrtspauschale bei nicht zur Abholung bereitgestelltem Sperrmüll

15,00 €

20,00 €

 

Die Anträge bei Sperrmüll auf Abruf lagen bis 2006 bei durchschnittlich 70 Stück pro Jahr. 2015 waren es sogar 542 Anträge, siehe Abbildung 20, S. 18.

 

Anschluss- und Benutzungszwang, Gebührenschuldner

 

Der AWB verpflichtet grundsätzlich Grundstücks- und Wohnungseigentümer, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen. In Bühl werden auch sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z.B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen herangezogen.

 

Ausblick i.V.m. Umladestation/Wertstoffhof

 

Die Schließung der Umladestation, Dieselstraße 10, wird zur Folge haben, dass die Abfallsammelfahrzeuge der Fa. MERB zum Entladen nach Gaggenau-Oberweier fahren müssen. Die Fa. MERB rechnet mit einer Umstellung in ca. 1,5 Jahren und ist zur Zeit bei der Ermittlung der Kosten.

 

Sollte die Rückdelegation nicht realisiert werden, muss die Stadt eine europaweite Ausschreibung für das Einsammeln und Befördern von Abfällen durchführen.

 

Zusammenfassung

 

Würde die Delegation gekündigt oder nicht verlängert werden, müssten Bühler Bürger:

-        größtenteils auf größere Tonnenvolumen umstellen, da es keine 35-l-Behälter gibt,

-        mit teils deutlich höheren Gebühren beim Landkreis rechnen,

-        gäbe es nur sechs statt 16 Mindestleerungen der Restabfalltonne,

-        ca. das Doppelte für die Abfuhr von Sperrmüll bezahlen,

-        selbst den Weihnachtsbaum entsorgen, sofern die Stadt Bühl dies nicht selbst übernimmt.

 

Eine Abfall-Gebührensteigerung ist in Bühl durch eine Kostensteigerung durch  eine europaweite Ausschreibung, höheren internen Verrechnungen und höheren Kosten der Firma MERB nicht auszuschließen

 

Wie in den anderen Landkreisgemeinden auch, fallen weiterhin Fragen zur Abfallentsorgung an. Die hierfür anfallenden Personalkosten wären dann nicht mehr gebührenfinanziert.

 

Der Landkreis rechnet selbst mit höheren Personal- und Deponiekosten.

 

Sollte eine Aufgabenrückübertragung für das Einsammeln und Befördern von Abfällen an den Landkreis eine höhere Gebührenbelastung für die Bühler Bürgerinnen und Bürger bedeuten, hätten diese sicherlich kein Verständnis dafür. Ebenso der restliche Landkreis, der ebenso steigende Gebühren zu erwarten hätte.

 

Die Arbeitsgruppe Abfall hat sich am 20. Juni 2016 für die Weiterführung der Delegationsvereinbarung mit dem Landkreis Rastatt über das Einsammeln und Befördern von Abfällen ausgesprochen. Sie empfiehlt dem Gemeinderat, die Verwaltung mit der Prüfung zu beauftragen, ob es möglich ist, die Abfallgebühren unter ökologischen Gesichtspunkten durch die Reduzierung der Mindestleerungen von derzeit 16 auf 12 neu zu regeln.

 

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: