II. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt
die Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinie mit Wirkung zum 01.01.2012.
I. Sachverhalt:
Im
Rahmen der Aufstellung der Eröffnungsbilanz in der GR-Sitzung vom 24.02.2016
wurden die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (siehe damalige
Sitzungsvorlage) sowie die Vereinfachungsregeln für die Erstellung der
Eröffnungsbilanz vorgestellt.
Im
Sinne einer einheitlichen und geordneten Vorgehensweise bei der laufenden und
zukünftigen Bewertung und Bilanzierung sollen diese nun in einer Bewertungs-
und Bilanzierungsrichtlinie festgeschrieben werden.
Dieses
Erfordernis geht nicht zuletzt aus den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen gem. §
43 GemHVO hervor, die in Anlehnung an die handelsrechtlichen Vorschriften des §
252 HGB verfasst sind. So schreibt § 43 Abs. 1 Nr. 5 GemHVO vor, dass die bei
der Aufstellung des vorherigen Jahresabschlusses angewandten Bewertungsmethoden
beibehalten werden sollen.
Das
gilt beispielsweise im Hinblick auf den Ausweis von Sonderposten für geleistete
(Bilanzposition Aktiva 2.2) und empfangene Investitionszuschüsse
(Bilanzposition Passiva 2.1) nach § 40 Abs. 4 GemHVO, die Bewertungsverfahren
für Vorräte gem. § 45 Abs. 1 GemHVO
sowie die Bilanzierungswertgrenze
laut § 38 Abs. 4 GemHVO.
Der
Aufbau der Richtlinie ist folgendermaßen vorgesehen:
Nach
der Aufzählung der allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze sowie
der Erläuterung der Vereinfachungsregeln für die Eröffnungsbilanz folgen
Hinweise zur Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen. Die Gliederung
entspricht dabei dem Aufbau der Bilanz, d.h. zunächst wird auf die Aktiva-Seite
mit den Vermögenspositionen und die Abgrenzungsposten eingegangen, anschließend
folgt die Passiva-Seite mit den Kapital-, Rückstellungs- und
Verbindlichkeitspositionen.
Dabei
werden die anwendbaren Vereinfachungsregeln für die einzelnen Bilanzpositionen
jeweils separat aufgeführt. Die angegebenen Rechtsgrundlagen und Paragraphen
beziehen sich auf die jeweils aktuelle Fassung der einschlägigen Gesetze und
Verordnungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie.
Da
die Richtlinie ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die kommunale Doppik bei der
Stadt Bühl 01.01.2012 gelten soll, finden darin die geänderten Paragraphen aus
der zwischenzeitlich fortgeschriebenen Fassung der Gemeindehaushaltsverordnung
ausdrücklich keine Anwendung.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut
Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
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Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: