a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Satzungsbeschluss
II. Beschlussvorschlag:
a)
Der Gemeinderat beschließt die vorgebrachten
Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß der
aufgeführten Stellungnahmen der Verwaltung.
b)
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan
„Feuerwehrgerätehaus“ in Bühl-Balzhofen mit textlichen Festsetzungen, örtlichen
Bauvorschriften und der Begründung mit Fachbeitrag Artenschutz vom 22. Juni
2016 als zusammengefasste Satzung.
I. Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 6. April 2016 hat der Gemeinderat der Stadt Bühl
Bebauungsplanentwurf „Feuerwehrgerätehaus“ gebilligt und die Verwaltung
beauftragt, auf dieser Grundlage die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
Mit Schreiben vom 15. April 2016 wurden 18 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange angeschrieben. Davon gaben 13 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange eine Rückmeldung, vier mit und neun ohne Anregungen. Die
Offenlage erfolgte vom 18. April 2016 bis 20. Mai 2016. Während dieser Zeit
wurden zehn private Stellungnahmen vorgebracht. Alle mit Anregungen
eingegangenen Stellungnahmen wurden mit einer Stellungnahme der Verwaltung
versehen und unter Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.
Auf der Grundlage der
eingegangenen Stellungnahmen wurden nicht wesentliche Änderungen vorgenommen,
die in der Vorlage grau hinterlegt sind und folgende Punkte umfassen:
Gehweg
Die „DIN 18040-3
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und
Freiraum“ sieht einen Mindestplatzbedarf von Menschen in Rollstühlen im
Begegnungsfall von mindestens 1,8 m vor. Werden die Sicherheitsabstände zur
Fahrbahn von 0,5 m (0,3 m) und zur Hauswand von 0,2 m mitberücksichtigt, ergibt
sich eine Gesamtbreite von 2,5 m bzw. 2,3 m. DIN-Normen beinhalten den
aktuellen Stand der Technik und stehen jedermann zur Anwendung frei, ohne
zunächst rechtlich verbindlich zu sein. Rechtsverbindlich werden sie durch die
Bezugnahme oder Einführung in Gesetze und Verordnungen. Im Bebauungsplanentwurf
war daher bereits eine (reduzierte) Gehwegbreite von 2,0 m entlang der
Kreisstraße 3747 vorgesehen.
…
- 2 -
Die vorliegende Planung
sieht nun eine Reduzierung der Gehwegbreite auf 1,5 m vor, die aus
Verwaltungssicht aus verschiedenen Gesichtspunkten mitgetragen werden kann,
u.a.:
·
Grundsätzlich
sind die durch die Planung betroffenen Eingriffe auf das Minimum zu reduzieren
(die im Rahmen der Offenlage geäußerten Anregungen, sowohl privater als auch
behördlicher Natur zum geplanten Eingriff, spiegeln die Bedeutsamkeit eindeutig
wider).
·
Die
Frequentierung des Gehweges durch Fußgänger und weiterer Verkehrsteilnehmer
(einschließlich Menschen mit Behinderungen) wird sich am Ortseingang und
aufgrund der Größe des Ortes im Stadtteil Balzhofen in Grenzen halten.
·
Wertvolle
Baufläche kann veräußert werden.
Leitungsrecht
Im Bereich der
Mischgebiete 1 und 3 (MI 1 und 3) befinden sich keine Entsorgungsleitungen in
der Kreisstraße 3747. Neue Leitungen zu verlegen, wäre zu kostenintensiv. Daher
wird ein Leitungsrecht für das MI 1 festgesetzt. Das MI 3 kann direkt an die
bestehenden südlichen Leitungstrassen angeschlossen werden.
Natur- und Artenschutz
Aus
artenschutzrechtlicher Sicht wurden die beiden großen Bäume auf dem im
Allgemeinen Wohngebiet festgesetzten Eingrünungsstreifens als zu erhaltende
Bäume in den Bebauungsplan aufgenommen. Zudem sind zur Sicherung des
Eingrünungsstreifens die Zufahrtsmöglichkeiten vom bestehenden Feldweg auf das
Grundstück Flst.Nr. 1538 aus den Festsetzungen entfallen. Die Anbindung des
Baugrundstückes erfolgt dann ausschließlich über den verkehrsberuhigten Bereich
(Flst.Nr. 20/9). Die Festsetzung zur Anpflanzbindung von Bäumen auf den
Baugrundstücken wurde konkretisiert und die Pflanzliste wurde an die mit dem
Landratsamt Rastatt abgestimmte Liste angepasst.
Örtliche Bauvorschriften
Weitere Anpassungen
wurden in den örtlichen Bauvorschriften vorgenommen. So wurde bei Dachformen im
MI 1 und 2 die Möglichkeit eingeräumt, dass neben den Satteldächern auch
Flachdächer, jedoch begrenzt auf maximal 30% der Dachfläche, zulässig sind.
Dies ergibt sich aus dem im Süden angrenzenden überplanten Bereich mit
Satteldachformen und dem im Westen angrenzenden unbeplanten Innenbereich, in
dem nach § 34 BauGB auch Flachdachgebäude errichtet werden könnten.
Aus städtebaulichen und
gestalterischen Gründen wird bei Doppelhäusern eine maximal zulässige
Verschiebung der Doppelhaushälften zueinander festgelegt.
Dabei dürfen die
(vorderen und hinteren) Gebäudekanten der beiden Doppelhaushälften maximal 1,0
m untereinander verschoben sein. Bei Einfriedigungen werden auch
Gabionen-Formen zugelassen. Um massive Außenwirkungen zum öffentlichen
Straßenraum und zu privaten Grundstücken zu vermeiden, sind sie nur in
Kombinationen mit Bepflanzungen zulässig.
…
- 3 -
Im Rahmen der Offenlage
wurden zwei große Themenblöcke durch die Öffentlichkeit herangetragen, die mit
großen Bedenken verbunden wurden. Dies betrifft zum einen die Hochwasser- und
zum anderen die Lärmproblematik. Beide Themenbereiche wurden erneut über
Gutachterbüros fundiert überprüft.
Hochwasser
Mit den eingegangen
Stellungnahmen wurden Befürchtungen geäußert, dass mit der Planung nachteilige
Hochwasserauswirkungen bei Anliegern entstehen können. Zudem wurden die in den
Hochwassergefahrenkarten (HWGK) dargestellten und berechneten Hochwasserereignisse
in Bezug auf die Bühler Hochwasserereignisse aus den Jahren 1978 und 2013 in
Frage gestellt.
Nach dem Gutachten sind
die damaligen Hochwassermengen von 1978 als ein HQ50- bis HQ100-jährliches
Hochwasserereignis an das Hochwasserrückhaltebecken Hägenich angekommen. Das
Becken hatte allerdings noch nicht das Beckenvolumen wie es nach seiner
Sanierung, Erweiterung und Inbetriebnahme in den 1990er Jahren hatte. Die
angefallenen Hochwassermengen waren für das „alte“ Becken zu viel, um es
insgesamt fassen zu können. Die Folge war, dass die Wassermengen sich wie ein
HQextrem-Ereignis in Balzhofen ausbreiteten.
Die in der privaten
Stellungnahme verwiesene Überflutungsfläche von 1978 am Ortseingang Balzhofen
stimmt mit dem in der HWGK dargestellten Hochwasserereignis HQextrem
daher gut überein.
Das Hochwasserereignis
im Jahr 2013 war nach dem Hochwasserscheitelwert (Spitzenwert) beurteilend
„nur“ ein 5-10 jährliches Hochwasserereignis. Die langanhaltende Dauer des
Niederschlagsfalles führte jedoch zu einer Volum starken Hochwasserwelle, was
einem Extremereignis entspricht. In Balzhofen wurden die Hochwasserauswirkungen
dann in Form eines HQ100- bis HQextrem-Ereignis sichtbar.
Auch hier stimmen die in den Stellungnahmen vorgebrachten Beweismaterialien
(Fotos und Videos) mit den Aussagen der HWGK gut überein. Auch die außerhalb
der HWGK-Flächen beobachteten „nassen“ Flächen sind durch einen Anstieg des
Grundwasserspiegels und Bodenfeuchteerhöhung sowie Senkenfüllung durch
Regenwasser plausibel.
Aus der Sichtung der
abgegebenen Stellungnahmen und des abgegebenen Bildmaterials gehen keine
weiteren Überflutungsflächen im Bereich des geplanten Feuerwehrgerätehauses,
als durch die HWGK ermittelt wurde, hervor. Hochwasserschutzmaßnahmen sind nach
den Ergebnissen nicht erforderlich.
Aufgrund der
Gewichtigkeit der Hochwasserbedenken wurde die gutachterliche Stellungnahme des
Ingenieurbüros Hydrotec aus Aachen/Essen als Anlage zu den Stellungnahmen
beigefügt.
Immissionen durch Feuerwehr und Gewerbe
Mit Festsetzung eines
Mischgebietes kann aufgrund der unterschiedlich zulässigen Nutzungsarten im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine für eine spezielle Nutzung
zweckgebundene Lärmuntersuchung durchgeführt werden, die auch Aussagen zu ggf.
erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen beinhaltet.
…
-
4 -
Dies erfolgt
grundsätzlich auf der Baugenehmigungsebene. Unabhängig hiervon wurde im
Bebauungsplanverfahren dennoch eine immissionsschutzrechtliche „Einschätzung“
bezogen auf das geplante Feuerwehrgerätehaus eingeholt. Sofern nicht mehr als
10 Nachteinsätze pro Jahr vorliegen, kann dies im Sinne der TA Lärm als
„seltene Ereignisse“ eingestuft werden. Lärmschutzmaßnahmen sind dann nicht
erforderlich und nachteilige Lärmauswirkungen auf die Umgebungsbebauung sind
nicht gegeben.
Die Mischgebietsnutzung
ist auf Gewerbebetriebe beschränkt, die das Wohnen „nicht wesentlich stören“.
Eine Baugenehmigung für eine gewerblich mischgebietsverträgliche Nutzung kann
daher nur mit dem Nachweis auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm
erteilt werden. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Wohnfunktion im näheren
Umfeld sind nicht zu erwarten.
Mit den Anpassungen im
Bebauungsplan wurden keine Grundzüge der Planung berührt, so dass der
vorliegende Bebauungsplan mit Datum vom 22. Juni 2016 als Satzung beschlossen
werden kann.
Der Technische
Ausschuss hat sich intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt und empfiehlt
mehrheitlich dem Gemeinderat, die vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung
öffentlicher und privater Belange gemäß der in den Anlagen aufgeführten
Stellungnahmen der Verwaltung zu beschließen.
Ebenso empfiehlt der
Technische Ausschuss mehrheitlich dem Gemeinderat, den Bebauungsplan
„Feuerwehrgerätehaus“ in Bühl-Balzhofen mit textlichen Festsetzungen, örtlichen
Bauvorschriften und Begründung mit Fachbeitrag Artenschutz vom 22. Juni 2016
als zusammengefasste Satzung zu beschließen.
Beratungsergebnis
Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
|
|
Anlagenverzeichnis: