a) Aufstellungsbeschluss
b) Städtebaulicher Vorvertrag
c) Entwurfsbilligung und Offenlagebeschluss
II. Beschlussvorschlag:
a)
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung
der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Krämersbühn - Auf der oberen Allmend -
Heizler“ in Bühl-Neusatz zu fassen
und den Bebauungsplan nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
b)
Der Gemeinderat beschließt den Abschluss des
städtebaulichen Vorvertrages.
c)
Der Gemeinderat billigt den
Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften
und Begründung einschließlich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages vom 22.
Juni 2016 und beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
I. Sachverhalt:
Der Bebauungsplan
„Krämersbühn – Auf der Oberen Allmend – Heizler“ in Bühl-Neusatz ist seit dem
03. August 1983 rechtskräftig. Die erste kleine Änderung im Plan und in der
Begründung, jedoch nicht im Textteil, wurde am 04. Januar 1986
rechtskräftig.
Die jetzt geplante 2.
Änderung dieses Bebauungsplanes befindet sich nord-östlich der Gebersbergstraße
in Höhe der Einmündung der Straße „Im Heizler“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 4734
und hat eine Gebietsgröße von ca. 800 m². Der Grundstückseigentümer beabsichtigt
nun die Errichtung eines 2-geschossigen Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage.
Der rechtsgültige Bebauungsplan setzt hier eine ca. 10,0 m tiefe
überbaubare Grundstücksfläche sowie eine Fläche für Garagen fest, was jedoch,
unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und bei Einhaltung der
gesetzlichen Grenzabstände, keine eigenständige Wohnbebauung auf dem
Baugrundstück Flst.Nr. 4734 ermöglicht. Das künftige Wohnhaus würde das alte
Baufenster um ca. 10,0 m überschreiten, die Garage läge zum Teil außerhalb des
Garagenbaufensters. Eine Bebauung dieses Grundstücks ist aus städtebaulicher
Sicht jedoch sinnvoll, da eine hohe Nachfrage nach Wohnraum auch im Ortsteil
Neusatz besteht und das Baugrundstück bereits vollständig erschlossen ist. Dies
stellt im Sinne einer nachhaltigen Innenentwicklung einen sparsamen Umgang mit
Grund und Boden dar. Die städtebauliche Neugestaltung dieses Bereiches
erfordert eine Änderung des rechtsgültigen Bebauungsplanes. Um eine sinnvolle
Nutzung des Grundstückes mit der gewünschten Wohnhausgröße realisieren zu
können, soll der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert werden,
damit das neue Wohnhaus entstehen kann.
Die textlichen
Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften des Änderungsbebauungsplanes
orientieren sich im Wesentlichen am ursprünglichen Bebauungsplan, dabei wurden
folgende Modifizierungen vorgenommen:
- Erweiterung bzw.
Anpassung des Baufensters und des Garagenbaufensters
...
- 2 -
- Art der Nutzung: Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke werden
ausgeschlossen, ebenso die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Nur die Betriebe
des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe werden
weiterhin ausnahmsweise zugelassen.
- Der zulässige Versiegelungsgrad
reduziert sich aufgrund der Regelung der BauNVO von 1990 mit einer nur 50 %igen
Überschreitungsmöglichkeit für Nebenanlagen gegenüber der BauNVO von
1968 ohne diese Begrenzung.
- In den örtlichen
Bauvorschriften wird die aktuelle Festsetzung für Dachaufbauten aufgenommen.
Hierbei ist auch der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG
abzuarbeiten, der bestimmte Verbote der
Beeinträchtigung europarechtlich besonders und streng geschützter Arten bzw.
ihrer Lebensstätten beinhaltet. Die Prüfung erfolgte am 12. April 2016
hinsichtlich potenzieller Habitatstrukturen. Im Ergebnis ist festzustellen,
dass durch die Bebauungsplanänderung auf dem Grundstück Flurstück 4734 keine
artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten sind. Vertiefende
artenschutzrechtliche Untersuchungen sind daher nicht erforderlich.
Da der
einzige Anlass für diese Bebauungsplanänderung das Bauvorhaben des Bauherren
ist, hat der Bauherr alle mit dieser Änderung verbundenen Kosten, insbesondere
auch für das Bauplanungsverfahren, zu tragen. Zu diesem Zweck muss ein
städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB mit der Stadt geschlossen werden. Der
städtebauliche Vertrag kann erst nach Satzungsbeschluss des Gemeinderates zur
2. Änderung des Bebauungsplanes „Krämersbühn-Auf der oberen Allmend-Heizler“
geschlossen werden. Daher ist zur beiderseitigen Sicherung ein städtebaulicher
Vorvertrag angezeigt, da die Stadt den Vertrag mit dem Planer abschließt und
damit bereits jetzt und nicht erst mit Abschluss des endgültigen
städtebaulichen Vertrags ersatzfähige Kosten für die Stadt anfallen werden.
Beide Verträge sind im Wesentlichen wortgleich. Somit schlägt die Verwaltung dem Technischen Ausschuss vor, dem Gemeinderat zu
empfehlen, den Abschluss des Vorvertrages zu beschließen.
Der Ortschaftsrat
Neusatz wird diesen Tagesordnungspunkt im Umlaufverfahren
behandeln, da die geplante Sitzung am 19. Juli 2016 ausfallen muss. Das
Ergebnis wird in der Sitzung des Gemeinderates am 20. Juli 2016 mündlich berichtet.
Der Technische
Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Aufstellung der 2. Änderung des
Bebauungsplanes „Krämersbühn-Auf der oberen Allmend-Heizler“ in Bühl- Neusatz
zu fassen und den Bebauungsplan nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchzuführen.
Ebenso empfiehlt der Technische
Ausschuss dem Gemeinderat, den Bebauungsplanentwurf mit textlichen
Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung vom 22. Juni 2016 zu
billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen und die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
Beratungsergebnis
Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
|
|
Anlagenverzeichnis: