Betreff
Gründung eines Eigenbetriebes Breitbandnetz
Vorlage
VO/462/2016
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Gründung des Eigenbetriebes Breitbandnetz und beauftragt die Verwaltung, die Eigenbetriebssatzung auszuarbeiten und mit der Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen.

 

 


I. Sachverhalt:

Die IKZ Breitband Mittelbaden, die auf der Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 16.03.2016 arbeitet, ist keine juristische Person, verfügt also nicht über eigene Handlungsorgane. Diese Funktion füllt eine Arbeitsgruppe mit Mitgliedern aus jeder teilnehmenden Kommune aus, die Leitung bzw. Führung der Arbeitsgruppe wird im Wesentlichen aus Mitarbeitern der Verwaltungen in Ottersweier und Bühl übernommen. Die anfallenden operativen Angelegenheiten werden dort erledigt, soweit sie nicht einer Gemeinde direkt zugewiesen wurden. Auch das Marketing für das Projekt findet auf dieser Ebene statt.

 

Direkt zugewiesen wurde der Stadt Bühl die Federführung für alle IKZ-Gemeinden gegenüber der Förderstelle für die Beantragung der Fördermittel nach der Verwaltungsvorschrift Breitbandförderung des Landes.

 

Von diesen Grundlagenarbeiten für das gemeinsame Projekt ist der Bau, die Anmietung und die Unterhaltung der Breitbandnetze auf der jeweiligen Gemarkung zu unterscheiden. Hierfür ist jedes Mitglied der IKZ selbst zuständig. Die Pachteinnahmen werden entsprechend auf die Gemeinden verteilt.

 

Auf dieser Ebene werden auch die Netzanschlussverträge mit den Grund-stückseigentümern verhandelt und geschlossen.

 

Für die Fortführung des Projektes ist eine Entscheidung über die Organisation und das Finanzmanagement zu treffen. Die geeignete Betriebsform für diesen Zweck ist der Eigenbetrieb.

 

Die Gemeinden Lauf, Ottersweier und Seebach werden das Projekt in einem Eigenbetrieb abwickeln. Bei den Gemeinden Sasbach, Lichtenau und Rheinmünster ist diese Überlegung noch offen.

 

 

Rechtliche Rahmenbedingungen:

 

Die Stadt kann gemäß § 1 Eigenbetriebsgesetz ihre wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 Gemeindeordnung als Eigenbetriebe führen, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen.

 

 

§ 102 Abs. 1 GemO:

 

Die Gemeinde darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, wenn

 

1.   der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,

2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,

3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der

Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder werden kann.

 

Öffentlicher Zweck ist, die Bevölkerung und die Unternehmen in Bühl mit Breitbandtechnologie durch die Errichtung eines Glasfasernetzes zu versorgen.

 

Der Eigenbetrieb Breitbandnetz soll die Aufgabe erhalten, im Stadtgebiet ein Breitbandnetz aufzubauen, zu betreiben und die Nutzung zu verpachten. Eine darüber hinaus gehende, die Leistungsfähigkeit der Stadt möglicherweise überschreitende Unternehmung, ist nicht beabsichtigt.

 

Der Nachweis eines Marktversagens wie in 3. gefordert wurde bereits im Rahmen des Förderverfahrens durch die Markterkundung erbracht. Dass nun doch, wie vielfach berichtet, die Telekom entgegen ursprünglicher Aussagen Netzausbauten angekündigt hat, ändert daran nichts. Es ist offensichtlich kein gleichwertiger Ausbau beabsichtigt.

 

Art und Umfang der Aufgaben des Eigenbetriebes dürfen nicht nebensächlich sein. Bei der Bedeutung des Breitbandausbaus für die weitere wirtschaftliche Entwicklung in Bühl und bei angestrebten Millioneninvestitionen ist dieses Tatbestandsmerkmal sicher erfüllt.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung eines Eigenbetriebes sind somit gegeben. In zahlreichen Kommunen wird diese organisatorische Möglichkeit für den Breitbandausbau genutzt.

 

 

Vorteile des Eigenbetriebes:

 

Der Geschäftsbereich wird mit einer eigenen Finanzplanung und Vermögensverwaltung versehen. Die gerade jetzt wichtige Investitionsplanung unterliegt nicht den Beschränkungen der Haushaltsplanung und kann wesentlich flexibler gestaltet werden.

 

Die Zuständigkeiten können klar neu abgegrenzt werden. Sie werden nicht durch bestehende Zuständigkeiten überlagert.

 

Die Pachteinnahmen werden ausschließlich dem Geschäftsbereich zugeordnet und können der weiteren Finanzierung des Geschäftsbedarfs oder der Investi-tionen dienen.

 

Die Aufstellung einer Steuerbilanz wird durch die getrennte Buchhaltung im Eigenbetrieb erleichtert.

 

Der Eigenbetrieb hat den entscheidenden Vorteil, dass er zu einem späteren Zeitpunkt mit wenig Aufwand in eine Kommunalanstalt ausgegliedert werden könnte, weil schon im Eigenbetrieb eine klare rechtliche und wirtschaftliche Trennung der Vorgänge gegenüber dem Haushalt erfolgen muss. Diese Unternehmensform wurde in Baden-Württemberg neu eingeführt und wäre bei einem größeren Umfang des operativen Betriebes oder einem Zusammenschluss mit Gemeinden der IKZ eine gute Alternative. Eine Ausgliederung ohne vorherige Gründung eines Eigenbetriebes wäre sehr viel schwieriger.

 

Der Eigenbetrieb bedeutet eine bessere Vorbereitung auf ungewisse Entwicklungen in der Zukunft.

 

 

Betriebssatzung

 

Für die Gründung eines Eigenbetriebes ist ein Beschluss des Gemeinderats nach § 39 Abs. 2 Nr. 11 GemO notwendig. Hierfür reichte zwar die einfache Mehrheit, der Gemeinderat muss jedoch zwingend nach § 3 Abs. 2 EigBG eine Betriebssatzung erlassen. Hierzu ist die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich (qualifizierte Mehrheit, § 3 Abs. 2 EigBG i.v.m. § 4 Abs. 2 GemO). Die Satzung ist beim Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und sollte vor Beschluss mit ihr abgestimmt werden.

 

Unbedingte Pflichtinhalte sind der Name und der Zweck des Eigenbetriebes, die Festsetzung und Höhe des Stammkapitals, die Bestellung und nähere Bestimmung der Zuständigkeit des Betriebsausschusses und die Bildung einer Betriebsleitung.

 

Die Verwaltung hat den beigefügten Grobentwurf einer möglichen Betriebssatzung erstellt. Sie ist noch nicht mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt und sehr einfach gehalten. Zum derzeitigen Projektstand ist zusätzlicher organisatorischer Aufwand unnötig.

 

Die Beschlussfassungsregeln und die Zuständigkeiten nach der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung sollen in den Eigenbetrieb übernommen werden. Sollte sich diese Regelung später als zu schwerfällig erweisen, kann, dann aber auf der Grundlage von Erfahrungen, nachjustiert werden.

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

Entwurf Betriebssatzung