II. Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat beschließt die Gründung des Eigenbetriebes Breitbandnetz und
beauftragt die Verwaltung, die Eigenbetriebssatzung auszuarbeiten und mit der
Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen.
I. Sachverhalt:
Die
IKZ Breitband Mittelbaden, die auf der Basis einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung vom 16.03.2016 arbeitet, ist keine juristische Person, verfügt
also nicht über eigene Handlungsorgane. Diese
Funktion füllt eine Arbeitsgruppe mit Mitgliedern aus jeder teilnehmenden
Kommune aus, die Leitung bzw. Führung der Arbeitsgruppe wird im Wesentlichen
aus Mitarbeitern der Verwaltungen in Ottersweier und Bühl übernommen. Die
anfallenden operativen Angelegenheiten werden dort erledigt, soweit sie
nicht einer Gemeinde direkt zugewiesen wurden. Auch das Marketing für das
Projekt findet auf dieser Ebene statt.
Direkt
zugewiesen wurde der Stadt Bühl die Federführung für alle IKZ-Gemeinden
gegenüber der Förderstelle für die Beantragung der Fördermittel nach der
Verwaltungsvorschrift Breitbandförderung des Landes.
Von
diesen Grundlagenarbeiten für das gemeinsame Projekt ist der Bau, die Anmietung
und die Unterhaltung der Breitbandnetze auf der jeweiligen Gemarkung zu
unterscheiden. Hierfür ist jedes Mitglied der IKZ selbst zuständig. Die
Pachteinnahmen werden entsprechend auf die Gemeinden verteilt.
Auf
dieser Ebene werden auch die Netzanschlussverträge mit den
Grund-stückseigentümern verhandelt und geschlossen.
Für
die Fortführung des Projektes ist eine Entscheidung über die Organisation und
das Finanzmanagement zu treffen. Die geeignete Betriebsform für diesen Zweck
ist der Eigenbetrieb.
Die Gemeinden Lauf, Ottersweier und Seebach werden das Projekt in
einem Eigenbetrieb abwickeln. Bei den Gemeinden Sasbach, Lichtenau und
Rheinmünster ist diese Überlegung noch offen.
Rechtliche
Rahmenbedingungen:
Die
Stadt kann gemäß § 1 Eigenbetriebsgesetz ihre wirtschaftlichen Unternehmen im
Sinne des § 102 Abs. 1 Gemeindeordnung als Eigenbetriebe führen, wenn deren Art
und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen.
§ 102 Abs. 1 GemO:
Die Gemeinde darf ungeachtet der Rechtsform
wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, wenn
1. der öffentliche Zweck das Unternehmen
rechtfertigt,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in
einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum
voraussichtlichen Bedarf steht,
3. bei einem Tätigwerden außerhalb der
kommunalen Daseinsvorsorge der
Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich
durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder werden kann.
Öffentlicher
Zweck ist, die Bevölkerung und die Unternehmen in Bühl mit Breitbandtechnologie
durch die Errichtung eines Glasfasernetzes zu versorgen.
Der
Eigenbetrieb Breitbandnetz soll die Aufgabe erhalten, im Stadtgebiet ein
Breitbandnetz aufzubauen, zu betreiben und die Nutzung zu verpachten. Eine
darüber hinaus gehende, die Leistungsfähigkeit der Stadt möglicherweise
überschreitende Unternehmung, ist nicht beabsichtigt.
Der
Nachweis eines Marktversagens wie in 3. gefordert wurde bereits im Rahmen des
Förderverfahrens durch die Markterkundung erbracht. Dass nun doch, wie vielfach
berichtet, die Telekom entgegen ursprünglicher Aussagen Netzausbauten
angekündigt hat, ändert daran nichts. Es ist offensichtlich kein gleichwertiger
Ausbau beabsichtigt.
Art
und Umfang der Aufgaben des Eigenbetriebes dürfen nicht nebensächlich sein. Bei
der Bedeutung des Breitbandausbaus für die weitere wirtschaftliche Entwicklung
in Bühl und bei angestrebten Millioneninvestitionen ist dieses
Tatbestandsmerkmal sicher erfüllt.
Die
rechtlichen Voraussetzungen für die Gründung eines Eigenbetriebes sind somit
gegeben. In zahlreichen Kommunen wird diese organisatorische Möglichkeit für
den Breitbandausbau genutzt.
Vorteile
des Eigenbetriebes:
Der
Geschäftsbereich wird mit einer eigenen Finanzplanung und Vermögensverwaltung
versehen. Die gerade jetzt wichtige Investitionsplanung unterliegt nicht den
Beschränkungen der Haushaltsplanung und kann wesentlich flexibler gestaltet
werden.
Die
Zuständigkeiten können klar neu abgegrenzt werden. Sie werden nicht durch
bestehende Zuständigkeiten überlagert.
Die
Pachteinnahmen werden ausschließlich dem Geschäftsbereich zugeordnet und können
der weiteren Finanzierung des Geschäftsbedarfs oder der Investi-tionen dienen.
Die
Aufstellung einer Steuerbilanz wird durch die getrennte Buchhaltung im
Eigenbetrieb erleichtert.
Der
Eigenbetrieb hat den entscheidenden Vorteil, dass er zu einem späteren
Zeitpunkt mit wenig Aufwand in eine Kommunalanstalt ausgegliedert werden
könnte, weil schon im Eigenbetrieb eine klare rechtliche und wirtschaftliche
Trennung der Vorgänge gegenüber dem Haushalt erfolgen muss. Diese
Unternehmensform wurde in Baden-Württemberg neu eingeführt und wäre bei einem
größeren Umfang des operativen Betriebes oder einem Zusammenschluss mit
Gemeinden der IKZ eine gute Alternative. Eine Ausgliederung ohne vorherige
Gründung eines Eigenbetriebes wäre sehr viel schwieriger.
Der
Eigenbetrieb bedeutet eine bessere Vorbereitung auf ungewisse Entwicklungen in
der Zukunft.
Betriebssatzung
Für
die Gründung eines Eigenbetriebes ist ein Beschluss des Gemeinderats nach § 39
Abs. 2 Nr. 11 GemO notwendig. Hierfür reichte zwar die einfache Mehrheit, der
Gemeinderat muss jedoch zwingend nach § 3 Abs. 2 EigBG eine Betriebssatzung
erlassen. Hierzu ist die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des
Gemeinderates erforderlich (qualifizierte Mehrheit, § 3 Abs. 2 EigBG i.v.m. § 4
Abs. 2 GemO). Die Satzung ist beim Regierungspräsidium Karlsruhe als
Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und sollte vor Beschluss mit ihr abgestimmt
werden.
Unbedingte
Pflichtinhalte sind der Name und der Zweck des Eigenbetriebes, die Festsetzung
und Höhe des Stammkapitals, die Bestellung und nähere Bestimmung der Zuständigkeit
des Betriebsausschusses und die Bildung einer Betriebsleitung.
Die
Verwaltung hat den beigefügten Grobentwurf einer möglichen Betriebssatzung
erstellt. Sie ist noch nicht mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt und sehr
einfach gehalten. Zum derzeitigen Projektstand ist zusätzlicher
organisatorischer Aufwand unnötig.
Die
Beschlussfassungsregeln und die Zuständigkeiten nach der Gemeindeordnung und
der Hauptsatzung sollen in den Eigenbetrieb übernommen werden. Sollte sich
diese Regelung später als zu schwerfällig erweisen, kann, dann aber auf der
Grundlage von Erfahrungen, nachjustiert werden.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis:
Entwurf Betriebssatzung