II. Beschlussvorschlag:
Der Wald-. Landwirtschafts-
und Umweltausschuss beschließt, für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem
01.01.2021 ausgeführten Leistungen der Jagdgenossenschaft Bühl weiterhin den §
2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anzuwenden. Die Verwaltung
wird beauftragt, die entsprechende Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 UStG bis
spätestens 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt Baden-Baden abzugeben.
I. Sachverhalt:
Mit Einführung eines neuen §
2 b UStG mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen
Hand grundlegend neu geregelt und an europäisches Recht angepasst. Der
Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung in der Form
vorgesehen, dass die von der Neuregelung betroffenen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts (Städte, Gemeinden, ferner insbesondere Zweckverbände,
Stiftungen und Jagdgenossenschaften) das Wahlrecht haben, ob sie das neue Recht
bereits ab 2017 anwenden wollen oder noch bis einschließlich des Jahres 2020
nach bisherigem Recht (§2 Abs. 3 UStG a.F.) behandelt werden wollen. Bisher
waren die Kommunen nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art
(Hallenbetriebe, Tourismus) umsatzsteuerpflichtig.
Bereits durch das
Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft
juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) und damit auch von
Jagdgenossenschaften neu gefasst. Danach sind diese jetzt als Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen. Die Änderungen sind bereits zu Beginn
des Jahres in Kraft getreten. Nach einer Übergangsphase unterliegen jedoch erst
Umsätze, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden, der o. g. Neuregelung.
Demnach besteht ab 2017 auch bei der Jagdverpachtung durch eine
Jagdgenossenschaft grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht sowie die Verpflichtung
zur Abgabe einer Umsatzsteuerklärung.
Bei der Verpachtung von
Eigenjagdbezirken der Stadt Bühl ändert sich durch die Neuregelung nichts, da diese
auch bisher schon umsatzsteuerpflichtig war.
Jagdgenossenschaften haben
allerdings die Möglichkeit, für eine Übergangszeit weiterhin die Anwendung der
bisherigen Steuerregeln zu wählen, nach denen die langfristige Verpachtung des
Jagdrechts eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes nicht umsatzsteuerpflichtig
war. Sie können demnach gegenüber ihrem zuständigen örtlichen Finanzamt
einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der bisher geltenden Fassung für
alle nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen
weiterhin anwenden wollen (sog. Optionserklärung).
Die Optionserklärung ist bis
spätestens 31.12.2016 abzugeben. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare
Ausschlussfrist.
Bei Ausübung der Optionserklärung kann also, nach derzeitiger Sach- und
Rechtslage, die Umsatzsteuerfreiheit der Verpachtung gemeinschaftlicher
Jagdbezirke bis längstens zum 31.12.2020 beibehalten werden.
Wird das Optionsrecht nicht
ausgeübt, wird ab 2017 die Jagdverpachtung für Jagdgenossenschaften umsatzsteuerpflichtig.
...
Eine Ausnahme gilt nur dann,
wenn sie sog. Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG sind. Hiernach wird Umsatzsteuer
nicht erhoben, wenn der Umsatz der Jagdgenossenschaft im vorangegangenen
Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat. Diese Prüfung ist in jedem Jahr
durchzuführen. Die Jagdgenossenschaft unterliegt dann zwar der
Umsatzsteuerpflicht, auf die Erhebung der Umsatzsteuer wird jedoch im Sinne
einer Bagatellregelung verzichtet. Maßgeblich ist der gesamte Umsatz der Jagdgenossenschaft.
Da die jährlichen
Pachteinnahmen gemäß den bestehenden Pachtverträgen für die Flächen des
gemeinschaftlichen Jagdbezirks 20.585,19 Euro betragen, kommt die
Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG derzeit für die Jagdgenossenschaft Bühl nicht
zur Anwendung.
Nach der
Jagdgenossenschaftssatzung vom 24.09.2004 wurde die Verwaltung der
Jagdgenossenschaft Bühl auf den Gemeinderat übertragen. Dabei hat der
Gemeinderat die Aufgaben des Jagdvorstandes gemäß § 10 der Satzung zu
übernehmen. In der Praxis werden die wichtigen Jagdangelegenheiten vom Wald-,
Landwirtschafts- und Umweltausschuss entschieden und sämtliche Geschäfte der
Jagdgenossenschaft werden von der Verwaltung geführt. Zu den Aufgaben gehören
u. a. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Verpachtung des
gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Daher ist in diesem Zusammenhang auch über die
Ausübung der Optionserklärung in diesem Gremium zu beraten und zu beschließen,
sodass es keiner Einberufung einer Versammlung der Jagdgenossen bedarf. Dies
auch vor dem Hintergrund, dass den Jagdgenossenschaften keine Vorteile aus der
neuen Rechtslage entstehen. Außerdem kann die Optionserklärung auch widerrufen
werden.
Hinsichtlich der
Umsatzsteuerpflicht der Stadt Bühl als rechtlich selbständige jPdöR findet zu
der Neuregelung zur Umsatzbesteuerung eine gesonderte Beratung im Rahmen der
Sitzung des Gemeinderats am 23.11.2016 statt.
Beratungsergebnis
Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
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Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: