Betreff
Jagdgenossenschaft Bühl: Neuregelung zur Umsatzsteuer bei Jagdverpachtung (§ 2b UStG) - Ausübung des Wahlrechts nach § 27 Abs. 22 UStG (Optionserklärung)
Vorlage
VO/469/2016
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

Der Wald-. Landwirtschafts- und Umweltausschuss beschließt, für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen der Jagdgenossenschaft Bühl weiterhin den § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anzuwenden. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechende Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 UStG bis spätestens 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt Baden-Baden abzugeben.

 

 


I. Sachverhalt:

Mit Einführung eines neuen § 2 b UStG mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt und an europäisches Recht angepasst. Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung in der Form vorgesehen, dass die von der Neuregelung betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Städte, Gemeinden, ferner insbesondere Zweckverbände, Stiftungen und Jagdgenossenschaften) das Wahlrecht haben, ob sie das neue Recht bereits ab 2017 anwenden wollen oder noch bis einschließlich des Jahres 2020 nach bisherigem Recht (§2 Abs. 3 UStG a.F.) behandelt werden wollen. Bisher waren die Kommunen nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (Hallenbetriebe, Tourismus) umsatzsteuerpflichtig.

 

          Bereits durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) und damit auch von Jagdgenossenschaften neu gefasst. Danach sind diese jetzt als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen. Die Änderungen sind bereits zu Beginn des Jahres in Kraft getreten. Nach einer Übergangsphase unterliegen jedoch erst Umsätze, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden, der o. g. Neuregelung. Demnach besteht ab 2017 auch bei der Jagdverpachtung durch eine Jagdgenossenschaft grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerklärung.

 

Bei der Verpachtung von Eigenjagdbezirken der Stadt Bühl ändert sich durch die Neuregelung nichts, da diese auch bisher schon umsatzsteuerpflichtig war.

 

Jagdgenossenschaften haben allerdings die Möglichkeit, für eine Übergangszeit weiterhin die Anwendung der bisherigen Steuerregeln zu wählen, nach denen die langfristige Verpachtung des Jagdrechts eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes nicht umsatzsteuerpflichtig war. Sie können demnach gegenüber ihrem zuständigen örtlichen Finanzamt einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der bisher geltenden Fassung für alle nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden wollen (sog. Optionserklärung).

 

Die Optionserklärung ist bis spätestens 31.12.2016 abzugeben. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

 

Bei Ausübung der Optionserklärung kann also, nach derzeitiger Sach- und Rechtslage, die Umsatzsteuerfreiheit der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke bis längstens zum 31.12.2020 beibehalten werden.

 

Wird das Optionsrecht nicht ausgeübt, wird ab 2017 die Jagdverpachtung für Jagdgenossenschaften umsatzsteuerpflichtig.

                                                                                                                                    ...

 

 

 

 

 

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie sog. Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG sind. Hiernach wird Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz der Jagdgenossenschaft im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat. Diese Prüfung ist in jedem Jahr durchzuführen. Die Jagdgenossenschaft unterliegt dann zwar der Umsatzsteuerpflicht, auf die Erhebung der Umsatzsteuer wird jedoch im Sinne einer Bagatellregelung verzichtet. Maßgeblich ist der gesamte Umsatz der Jagdgenossenschaft.

 

Da die jährlichen Pachteinnahmen gemäß den bestehenden Pachtverträgen für die Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks 20.585,19 Euro betragen, kommt die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG derzeit für die Jagdgenossenschaft Bühl nicht zur Anwendung.

 

Nach der Jagdgenossenschaftssatzung vom 24.09.2004 wurde die Verwaltung der Jagdgenossenschaft Bühl auf den Gemeinderat übertragen. Dabei hat der Gemeinderat die Aufgaben des Jagdvorstandes gemäß § 10 der Satzung zu übernehmen. In der Praxis werden die wichtigen Jagdangelegenheiten vom Wald-, Landwirtschafts- und Umweltausschuss entschieden und sämtliche Geschäfte der Jagdgenossenschaft werden von der Verwaltung geführt. Zu den Aufgaben gehören u. a. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Daher ist in diesem Zusammenhang auch über die Ausübung der Optionserklärung in diesem Gremium zu beraten und zu beschließen, sodass es keiner Einberufung einer Versammlung der Jagdgenossen bedarf. Dies auch vor dem Hintergrund, dass den Jagdgenossenschaften keine Vorteile aus der neuen Rechtslage entstehen. Außerdem kann die Optionserklärung auch widerrufen werden.

 

Hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der Stadt Bühl als rechtlich selbständige jPdöR findet zu der Neuregelung zur Umsatzbesteuerung eine gesonderte Beratung im Rahmen der Sitzung des Gemeinderats am 23.11.2016 statt.

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: