II. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche
Ergebnis des Jahres 2012 (-6.050,35 €) durch Einstellung eines gebührenrechtlichen
Gewinns im Bereich der Schmutzwassergebühr in Höhe von 82.178,78 € und eines
gebührenrechtlichen Verlusts im Bereich der Niederschlagswassergebühr über
127.439,17 € in die Gebührenkalkulation 2017 nunmehr vollständig auszugleichen
Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche
Ergebnis des Jahres 2013 (-75.427,66 €) durch Einstellung eines gebührenrechtlichen
Verlusts im Bereich der Schmutzwassergebühr in Höhe von 76.792,39 € und eines
gebührenrechtlichen Gewinns im Bereich der Niederschlagswassergebühr über
1.364,73 € in die Gebührenkalkulation 2017 vollständig auszugleichen
Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche
Ergebnis des Jahres 2014 (+289.057,52 €) durch
Einstellung eines gebührenrechtlichen Gewinns im Bereich der
Niederschlagswassergebühr über 103.394,72 € in die Gebührenkalkulation 2017
anteilig auszugleichen
Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche
Ergebnis des Jahres 2015 (+55.672,42 €) durch
Einstellung eines gebührenrechtlichen Gewinns im Bereich der
Niederschlagswassergebühr über 33.891,33 € in die Gebührenkalkulation 2017
anteilig auszugleichen
1.
Der Gemeinderat beschließt für
die zentrale Schmutzwasserbeseitigung eine Gebühr in Höhe von 2,20 €/m³
2.
Der Gemeinderat beschließt für
die Niederschlagswasserbeseitigung eine Gebühr in Höhe von 0,26 €/m²
I. Sachverhalt:
A:
Gebührenkalkulation:
Nach § 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz
Baden-Württemberg (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer
öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühr darf dabei
nach § 14 Abs. 1 KAG höchstens so bemessen werden, dass die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der
Einrichtung gedeckt werden. (Kostendeckungsgrundsatz). Eine Gewinnabsicht darf
deshalb bei der Gebührenbemessung nicht vorliegen.
Die Gebührensätze müssen so kalkuliert werden, dass
die gesamten in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartenden
Gebühreneinnahmen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten
der öffentlichen Einrichtung insgesamt nicht übersteigen.
Bei der Festsetzung des Gebührensatzes hat der
Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen Ermessensspielraum. Ihm
muss bei der Festsetzung der Gebühren die Obergrenze bekannt sein, damit er
sein Ermessen fehlerfrei ausüben kann. Deshalb ist durch eine Gebührenkalkulation
die kostendeckende Obergrenze des Gebührensatzes zu ermitteln. Der Gemeinderat
darf keine über diese Obergrenze hinausgehende Gebühr festsetzen.
Die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation
getrennte Abwassergebühren für das Wirtschaftsjahr 2017 beruht im Wesentlichen
auf mit Hilfe des Ingenieurbüros Wald+Corbe, Hügelsheim ermittelten
Datengrundlagen und der von Heyder + Partner, Gesellschaft für Kommunalberatung
mbH, Tübingen ausgearbeiteten Gebührenkalkulation für das 2. Halbjahr 2012.
Grundlagen der Gebührenkalkulation sind:
·
Die Kostenansätze auf der
Grundlage des Entwurfs des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs
Abwasserbeseitigung für das Jahr 2017
·
Die für den Kalkulationszeitraum
2017 prognostizierte Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der
Abschreibungen auf der Datengrundlage zum 31.12.2015
·
Die für den Kalkulationszeitraum
2017 prognostizierte Höhe der Auflösungsreste sowie der Auflösungen der
Zuwendungen auf der Datengrundlage zum 31.12.2015
·
Eine gebührenfähige Schmutzwassermenge
nach Prognose: 1.485.000 m³
·
Eine maßgeblich versiegelte
Fläche mit 3.400.000 m², ermittelt durch ein Überfliegungsverfahren mit
anschließendem Selbstauskunftsverfahren
·
Der Kalkulatorische Zinssatz
i.H.v. 2,7% als angemessene Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe der
tatsächlichen Fremdkapitalzinsen
·
Ein Ausgleich von Kostenüber-
bzw. Kostenunterdeckungen der Vorjahre in Höhe von insgesamt 5.386,40 €
Von diesen sich daraus ergebenden Beträgen wird
zunächst der nicht gebührenfähige Straßenentwässerungskostenanteil
herausgerechnet. Dieser Anteil ist durch das Produkt 5410 (Gemeindestraßen),
Kostenart 44560000 (Erstattungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen) im
Teilhaushalt 7 an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung zu erstatten.
Daraus ergibt sich nun ein gebührenfähiger Deckungsbedarf für die
zentrale Schmutzwasserbeseitigung von 3.271.119,40
€
Niederschlagswasserbeseitigung von 887.042,58 €
Bei einer voraussichtlichen Abwassermenge von 1.485.000 m³
ergibt sich eine kostendeckende Schmutzwassergebühr 2017 von
2,20 €/m³
Bei einer voraussichtlich relevanten angeschlossenen Fläche
von 3.400.000 m²
ergibt sich eine kostendeckende Niederschlagswassergebühr
2017 von 0,26 €/m²
Die getrennte
Kalkulation der Abwassergebühr für das Jahr 2017 ergibt somit eine
gebührenrechtliche Obergrenze von 2,20
€/m³ bzw. 0,26 €/m².
B:
Kostenüber- und unterdeckungen (9.7 der Gebührenkalkulation):
Nach § 14 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen
innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können
in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Im Wirtschaftsjahr 2012 ergab sich ein
gebührenrechtlicher Gesamtverlust in Höhe von 6.050,35 € (Kostenüberdeckung von
82.178,78 € im Bereich der Schmutzwassergebühr, Kostenunterdeckung von
88.229,13 € im Bereich der Niederschlagswassergebühr), der bis längstens 2017
ausgeglichen werden muss bzw. kann. Eine zunächst noch angenommene
gebührenrechtliche Überdeckung im Bereich der Niederschlagswassergebühr von
39.210,04 € wurde in die Gebührenkalkulation 2015 eingestellt und soll nun
korrigiert werden. Der sich hieraus ergebende Betrag von 45.260,39 €
(Kostenüberdeckung 82.178,78 € Schmutzwassergebühr, Kostenunterdeckung
127.439,17 € Niederschlagswassergebühr) soll in die Kalkulation 2017
eingestellt werden.
Im Wirtschaftsjahr 2013 ergab sich ein
gebührenrechtlicher Gesamtverlust von 75.427,66 € (Kostenunterdeckung von
76.792,39 € im Bereich der Schmutzwassergebühr, Kostenüberdeckung von 1.364,73
€ im Bereich der Niederschlagswassergebühr), der bis längstens 2018
ausgeglichen werden muss bzw. kann. Dieser soll vollständig in die Kalkulation
2017 eingestellt werden.
Im Wirtschaftsjahr 2014 ergab sich ein
gebührenrechtlicher Gesamtgewinn von 289.057,52 € (Kostenüberdeckung von
185.662,80 € im Bereich der Schmutzwassergebühr, Kostenüberdeckung von
103.397,72 € im Bereich der Niederschlagswassergebühr), der bis längstens 2019
ausgeglichen werden muss bzw. kann. Der Gewinn im Bereich der
Niederschlagswassergebühr soll vollständig in die Kalkulation 2017 eingestellt
werden.
Im Wirtschaftsjahr 2015 ergab sich ein
gebührenrechtlicher Gesamtgewinn von 55.672,42 € (Kostenüberdeckung von
21.811,09 € im Bereich der Schmutzwassergebühr, Kostenüberdeckung von 33.861,33
€ im Bereich der Niederschlagswassergebühr), der bis längstens 2020
ausgeglichen werden muss bzw. kann. Von diesem Gewinn sollen anteilig
22.679,72€ aus dem Bereich der Niederschlagswassergebühr in die Kalkulation
2017 eingestellt werden.
Bei Einstellung bzw. Verrechnung dieser Verlust-
bzw. Gewinnvorträge in die aktuelle Gebührenkalkulation würde sich die
kostendeckende Gebührenobergrenze für 2017 bei der
Schmutzwassergebühr
und bei der
Niederschlagswassergebühr nicht verändern.
Die kalkulierten Gebührensätze entsprechen den
Gebührensätzen der Kalkulation für die Jahre 2014, 2015 und 2016. Bei einer
Beschlussfassung dieser Gebührensätze wäre eine Satzungsänderung somit nicht
notwendig.
Beratungsergebnis
Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: