Betreff
Kalkulation der getrennten Abwassergebühren für das Wirtschaftsjahr 2017
Vorlage
VO/479/2016
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche Ergebnis des Jahres 2012 (-6.050,35 €) durch Einstellung eines gebührenrechtlichen Gewinns im Bereich der Schmutzwassergebühr in Höhe von 82.178,78 € und eines gebührenrechtlichen Verlusts im Bereich der Niederschlagswassergebühr über 127.439,17 € in die Gebührenkalkulation 2017 nunmehr vollständig auszugleichen

Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche Ergebnis des Jahres 2013 (-75.427,66 €) durch Einstellung eines gebührenrechtlichen Verlusts im Bereich der Schmutzwassergebühr in Höhe von 76.792,39 € und eines gebührenrechtlichen Gewinns im Bereich der Niederschlagswassergebühr über 1.364,73 € in die Gebührenkalkulation 2017 vollständig auszugleichen

Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche Ergebnis des Jahres 2014 (+289.057,52 €) durch Einstellung eines gebührenrechtlichen Gewinns im Bereich der Niederschlagswassergebühr über 103.394,72 € in die Gebührenkalkulation 2017 anteilig auszugleichen

Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche Ergebnis des Jahres 2015 (+55.672,42 €) durch Einstellung eines gebührenrechtlichen Gewinns im Bereich der Niederschlagswassergebühr über 33.891,33 € in die Gebührenkalkulation 2017 anteilig auszugleichen

1.    Der Gemeinderat beschließt für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung eine Gebühr in Höhe von 2,20 €/m³

2.    Der Gemeinderat beschließt für die Niederschlagswasserbeseitigung eine Gebühr in Höhe von 0,26 €/m²

 

 


I. Sachverhalt:

A: Gebührenkalkulation:

Nach § 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühr darf dabei nach § 14 Abs. 1 KAG höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden. (Kostendeckungsgrundsatz). Eine Gewinnabsicht darf deshalb bei der Gebührenbemessung nicht vorliegen.

Die Gebührensätze müssen so kalkuliert werden, dass die gesamten in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartenden Gebühreneinnahmen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung insgesamt nicht übersteigen.

Bei der Festsetzung des Gebührensatzes hat der Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen Ermessensspielraum. Ihm muss bei der Festsetzung der Gebühren die Obergrenze bekannt sein, damit er sein Ermessen fehlerfrei ausüben kann. Deshalb ist durch eine Gebührenkalkulation die kostendeckende Obergrenze des Gebührensatzes zu ermitteln. Der Gemeinderat darf keine über diese Obergrenze hinausgehende Gebühr festsetzen.

Die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation getrennte Abwassergebühren für das Wirtschaftsjahr 2017 beruht im Wesentlichen auf mit Hilfe des Ingenieurbüros Wald+Corbe, Hügelsheim ermittelten Datengrundlagen und der von Heyder + Partner, Gesellschaft für Kommunalberatung mbH, Tübingen ausgearbeiteten Gebührenkalkulation für das 2. Halbjahr 2012.

 

Grundlagen der Gebührenkalkulation sind:

·         Die Kostenansätze auf der Grundlage des Entwurfs des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung für das Jahr 2017

·         Die für den Kalkulationszeitraum 2017 prognostizierte Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der Abschreibungen auf der Datengrundlage zum 31.12.2015

·         Die für den Kalkulationszeitraum 2017 prognostizierte Höhe der Auflösungsreste sowie der Auflösungen der Zuwendungen auf der Datengrundlage zum 31.12.2015

·         Eine gebührenfähige Schmutzwassermenge nach Prognose: 1.485.000 m³

·         Eine maßgeblich versiegelte Fläche mit 3.400.000 m², ermittelt durch ein Überfliegungsverfahren mit anschließendem Selbstauskunftsverfahren

·         Der Kalkulatorische Zinssatz i.H.v. 2,7% als angemessene Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe der tatsächlichen Fremdkapitalzinsen

·         Ein Ausgleich von Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen der Vorjahre in Höhe von insgesamt 5.386,40 €

 

Von diesen sich daraus ergebenden Beträgen wird zunächst der nicht gebührenfähige Straßenentwässerungskostenanteil herausgerechnet. Dieser Anteil ist durch das Produkt 5410 (Gemeindestraßen), Kostenart 44560000 (Erstattungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen) im Teilhaushalt 7 an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung zu erstatten.

Daraus ergibt sich nun ein gebührenfähiger Deckungsbedarf für die

zentrale Schmutzwasserbeseitigung von                                                3.271.119,40 €

Niederschlagswasserbeseitigung von                                                         887.042,58 €

 

Bei einer voraussichtlichen Abwassermenge von                                     1.485.000 m³

ergibt sich eine kostendeckende Schmutzwassergebühr 2017 von             2,20 €/m³

Bei einer voraussichtlich relevanten angeschlossenen Fläche von       3.400.000 m²

ergibt sich eine kostendeckende Niederschlagswassergebühr 2017 von   0,26 €/m²

 

Die getrennte Kalkulation der Abwassergebühr für das Jahr 2017 ergibt somit eine gebührenrechtliche Obergrenze von 2,20 €/m³ bzw. 0,26 €/m².

 

 

B: Kostenüber- und unterdeckungen (9.7 der Gebührenkalkulation):

Nach § 14 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

Im Wirtschaftsjahr 2012 ergab sich ein gebührenrechtlicher Gesamtverlust in Höhe von 6.050,35 € (Kostenüberdeckung von 82.178,78 € im Bereich der Schmutzwassergebühr, Kostenunterdeckung von 88.229,13 € im Bereich der Niederschlagswassergebühr), der bis längstens 2017 ausgeglichen werden muss bzw. kann. Eine zunächst noch angenommene gebührenrechtliche Überdeckung im Bereich der Niederschlagswassergebühr von 39.210,04 € wurde in die Gebührenkalkulation 2015 eingestellt und soll nun korrigiert werden. Der sich hieraus ergebende Betrag von 45.260,39 € (Kostenüberdeckung 82.178,78 € Schmutzwassergebühr, Kostenunterdeckung 127.439,17 € Niederschlagswassergebühr) soll in die Kalkulation 2017 eingestellt werden.

Im Wirtschaftsjahr 2013 ergab sich ein gebührenrechtlicher Gesamtverlust von 75.427,66 € (Kostenunterdeckung von 76.792,39 € im Bereich der Schmutzwassergebühr, Kostenüberdeckung von 1.364,73 € im Bereich der Niederschlagswassergebühr), der bis längstens 2018 ausgeglichen werden muss bzw. kann. Dieser soll vollständig in die Kalkulation 2017 eingestellt werden.

Im Wirtschaftsjahr 2014 ergab sich ein gebührenrechtlicher Gesamtgewinn von 289.057,52 € (Kostenüberdeckung von 185.662,80 € im Bereich der Schmutzwassergebühr, Kostenüberdeckung von 103.397,72 € im Bereich der Niederschlagswassergebühr), der bis längstens 2019 ausgeglichen werden muss bzw. kann. Der Gewinn im Bereich der Niederschlagswassergebühr soll vollständig in die Kalkulation 2017 eingestellt werden.

Im Wirtschaftsjahr 2015 ergab sich ein gebührenrechtlicher Gesamtgewinn von 55.672,42 € (Kostenüberdeckung von 21.811,09 € im Bereich der Schmutzwassergebühr, Kostenüberdeckung von 33.861,33 € im Bereich der Niederschlagswassergebühr), der bis längstens 2020 ausgeglichen werden muss bzw. kann. Von diesem Gewinn sollen anteilig 22.679,72€ aus dem Bereich der Niederschlagswassergebühr in die Kalkulation 2017 eingestellt werden.

Bei Einstellung bzw. Verrechnung dieser Verlust- bzw. Gewinnvorträge in die aktuelle Gebührenkalkulation würde sich die kostendeckende Gebührenobergrenze für 2017 bei der

Schmutzwassergebühr                 
und bei der
Niederschlagswassergebühr       nicht verändern.

Die kalkulierten Gebührensätze entsprechen den Gebührensätzen der Kalkulation für die Jahre 2014, 2015 und 2016. Bei einer Beschlussfassung dieser Gebührensätze wäre eine Satzungsänderung somit nicht notwendig.

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: