Betreff
2. Änderung der Satzung der Stadt Bühl über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung-AbwS)
Vorlage
VO/480/2016
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die beigefügte 2. Änderung der Abwassersatzung.

 

 


I. Sachverhalt:

Die derzeitig gültige Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 20. Juni 2012 basiert im Wesentlichen auf der damals vorliegenden Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg.

 

Mittlerweile hat der Gemeindetag eine neue überarbeitete Mustersatzung an die Mitgliedsgemeinden herausgegeben und empfiehlt die Anpassung der kommunalen Satzungen. Während der allgemeinen Finanzprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) sowie im Zuge der Abwasserbeitragskalkulation hat sich weiterer Änderungsbedarf ergeben.

 

In der Anlage 1 ist ein Vergleich zwischen derzeit gültiger Satzung der Stadt Bühl und der von der Verwaltung vorgeschlagenen zu beschließenden Satzung beigefügt. Streichungen sind rot und durchgestrichen, Ergänzungen blau und unterstrichen markiert. Zusätzlich sind die zu ändernden Bereiche am rechten Rand durch einen Strich kenntlich gemacht.

 

Zur Aktualisierung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung sollen folgende Paragrafen geändert werden:

Zu § 2 Abs. 1:

Redaktionelle Anpassung an das Satzungsmuster (Semikolons hinzugefügt).

 

Zu § 2 Absatz 3: (Erläuterung aus BWGZ 2009 S. 857 Nr.2)

Redaktionelle Anpassung an das Satzungsmuster, aktualisierter Verweis

 

Zu § 3 Absatz 1: (Erläuterung aus BWGZ 2009 S. 857 Nr.2)

Redaktionelle Anpassung an das Satzungsmuster, aktualisierter Verweis

 

Zu § 5: (Erläuterung aus BWGZ 2009 S. 857 Nr.2)

Redaktionelle Anpassung an das Satzungsmuster, aktualisierter Verweis

 

Zu § 6 Absatz 2 Nr. 7: (Erläuterung aus BWGZ 2009 S. 857 Nr.2)

Redaktionelle Anpassung an das Satzungsmuster, aktualisierter Verweis

 

Zu § 7 Absatz 3: (Erläuterung aus BWGZ 2009 S. 857 Nr.2)

Redaktionelle Anpassung an das Satzungsmuster, aktualisierter Verweis

 

Zu § 21 Absatz 4: (Erläuterung aus BWGZ 2009 S. 857 Nr.2)

Redaktionelle Anpassung an das Satzungsmuster, aktualisierter Verweis und erläuternde Formulierung

 


 

Zu § 30 Absatz 4:

Bei der Berechnung des Abwasserbeitrags soll in den Fällen, in denen der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage ausweist, künftig die Traufhöhe gemäß § 30 Abs. (2) und (3) in eine Geschosszahl umgerechnet werden. (Erläuterung aus BWGZ 2009 S. 857 Nr.2)

Während der Kalkulation der Abwasserbeiträge (Globalberechnung) durch das Büro Heyder + Partner ist aufgefallen, dass die Hilfsberechnung mit der Traufhöhe im Vergleich zur Firsthöhe die realistischere und gerechtere Anzahl an Vollgeschossen ergibt.

 

Zu § 44 Absatz 5:

Auf Anraten der GPA soll Absatz 5 künftig die klarstellende Formulierung beinhalten, dass die Gebührenschuld als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht ruht. Hiermit soll bei eventuellen Beitreibungsmaßnahmen eine höhere Rechtssicherheit erreicht werden.

 

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: