II. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat
beschließt die beigefügte 2. Änderung der Abwassersatzung.
I. Sachverhalt:
Die derzeitig gültige
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 20. Juni 2012 basiert im
Wesentlichen auf der damals vorliegenden Mustersatzung des Gemeindetags
Baden-Württemberg.
Mittlerweile hat der
Gemeindetag eine neue überarbeitete Mustersatzung an die Mitgliedsgemeinden
herausgegeben und empfiehlt die Anpassung der kommunalen Satzungen. Während der
allgemeinen Finanzprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) sowie im Zuge
der Abwasserbeitragskalkulation hat sich weiterer Änderungsbedarf ergeben.
In der Anlage 1 ist ein
Vergleich zwischen derzeit gültiger Satzung der Stadt Bühl und der von der
Verwaltung vorgeschlagenen zu beschließenden Satzung beigefügt. Streichungen
sind rot und durchgestrichen, Ergänzungen blau und unterstrichen markiert.
Zusätzlich sind die zu ändernden Bereiche am rechten Rand durch einen Strich
kenntlich gemacht.
Zur Aktualisierung der
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung sollen folgende Paragrafen
geändert werden:
Zu § 2 Absatz 3:
Redaktionelle Anpassung
an das Satzungsmuster, aktualisierter Verweis
Zu § 3 Absatz 1:
Redaktionelle Anpassung
an das Satzungsmuster, aktualisierter Verweis
Zu § 5:
Redaktionelle Anpassung
an das Satzungsmuster, aktualisierter Verweis
Zu § 6 Absatz 2 Nr. 7:
Redaktionelle Anpassung
an das Satzungsmuster, aktualisierter Verweis
Zu § 7 Absatz 3:
Redaktionelle Anpassung
an das Satzungsmuster, aktualisierter Verweis
Zu § 21 Absatz 4:
Redaktionelle Anpassung
an das Satzungsmuster, aktualisierter Verweis und erläuternde Formulierung
Zu § 30 Absatz 4:
Bei der Berechnung des
Abwasserbeitrags soll in den Fällen, in denen der Bebauungsplan statt der Zahl
der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als
auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage ausweist, künftig die Traufhöhe
gemäß § 30 Abs. (2) und (3) in eine Geschosszahl umgerechnet werden.
Während der Kalkulation
der Abwasserbeiträge (Globalberechnung) durch das Büro Heyder + Partner ist
aufgefallen, dass die Hilfsberechnung mit der Traufhöhe im Vergleich zur
Firsthöhe die realistischere und gerechtere Anzahl an Vollgeschossen ergibt.
Zu § 44 Absatz 5:
Auf Anraten der GPA soll
Absatz 5 künftig die klarstellende Formulierung beinhalten, dass die
Gebührenschuld als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht
ruht. Hiermit soll bei eventuellen Beitreibungsmaßnahmen eine höhere
Rechtssicherheit erreicht werden.
Beratungsergebnis
Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
|
|
Anlagenverzeichnis: