II. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die beigefügte
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitbandnetz der Stadt Bühl. Das
Rechnungswesen wird nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten
Buchführung (Doppik) geführt.
I. Sachverhalt:
Mit
Beschluss vom 26.10.2016 beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung, eine
Betriebssatzung für einen Eigenbetrieb Breitbandnetz auszuarbeiten und mit der
Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen. Auf die Erläuterung des Sachverhaltes in
der damaligen Vorlage wird verwiesen.
Dem
Regierungspräsidium Karlsruhe wurde die als Anlage beigefügte Betriebssatzung
vorgelegt, deren Rechtmäßigkeit umgehend ohne Änderungsvorschläge von diesem
bestätigt.
Zu
den Satzungsbestimmungen im Einzelnen:
§
1 Absatz 1
Der
Eigenbetrieb soll zum 01.01.2017 gegründet werden und den Namen „Eigenbetrieb
Breitbandnetz“ führen.
§
1 Absatz 2
Die
Aufgabe des Eigenbetriebes wird es sein, im Stadtgebiet ein Breitbandnetz
aufzubauen, das an einen Diensteanbieter verpachtet werden kann. Für eine
optimierte Netzgestaltung kann es notwendig werden, in geringem Umfang auf der
Gemarkung von Nachbargemeinden tätig zu werden. Im Rahmen der IKZ findet das
schon statt.
§
1 Absatz 3
Die
Verwaltung betritt hier Neuland und könnte auf die Unterstützung Dritter
angewiesen sein.
§
2 Absatz 1
Das
Eigenbetriebsrecht sieht die Bildung eines Betriebsausschusses vor. Im Grunde
wäre er ein weiterer Ausschuss des Gemeinderates, der nicht über
die Hauptsatzung sondern über die
Betriebssatzung des Eigenbetriebes gegründet würde, siehe § 8
Eigenbetriebsgesetz (EigBG).
Im
EigBG werden bestimmte Entscheidungstatbestände dem Betriebsausschuss
zugewiesen (§ 9 EigBG), die aber entweder auf die Betriebsleitung oder auf den
Gemeinderat übertragen werden können. Diese Option ist besonders dann zu
ziehen, wenn der Aufwand für einen zusätzlichen Ausschuss im Verhältnis zum
Geschäftsumfang des Betriebes zu groß würde. Davon ist in diesem Fall
auszugehen. Das operative Geschäft wird aus der Verwaltung zuzuordnenden
Tätigkeiten wie Marketing, Information, Buchhaltung und Abschluss der
Hausanschluss- und Verpachtungsverträge bestehen oder aus der Netzplanung und
der Investitionen in den Netzausbau, was in den allermeisten Fällen
Angelegenheit des Gemeinderates sein sollte. Die Aufgabe des Ausschusses wäre
dann laut EigBG auf die obligatorische Vorberatung aller Angelegenheiten des
Gemeinderates reduziert, was zu einer unnötigen Doppelbehandlung und
entsprechenden Mehrbelastung der Gemeinderäte führen würde.
Das
EigBG lässt in § 9 Absatz 2 deshalb den Verzicht auf den Betriebsausschuss zu.
Dies sollte in der Betriebssatzung auch zum Ausdruck kommen.
§
2 Absatz 2
Für
den Eigenbetrieb könnte eine Betriebsleitung bestellt werden, die im Rahmen der
Aufgaben des Eigenbetriebes auch eine gesetzliche Vertretungsberechtigung für
die Stadt hätte (§ 6 EigBG). Ist keine Betriebsleitung bestellt, nimmt der
Oberbürgermeister die der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben war (§ 10 Absatz
3EigBG). Der derzeitige Umfang der Aufgaben erfordert keinen tieferen
Organisationsgrad, weshalb zunächst auf die Bestellung einer Betriebsleitung
verzichtet wird.
§
3
Der
Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten, dessen Höhe
in der Betriebssatzung festzusetzen ist (§ 12 Absatz 2 EigBG).
§
4
Satzungen,
auch die Betriebssatzung, sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten am Tage
nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (§ 4
Absatz Gemeindeordnung). Es ist geplant die Satzung zum 01.01.2017 in Kraft
treten zu lassen.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis:
Entwurf Satzung der
Stadt Bühl über den Eigenbetrieb Breitbandnetz