Betreff
Gründung eines Eigenbetriebes Breitbandnetz, Beschluss der Betriebssatzung
Vorlage
VO/489/2016
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitbandnetz der Stadt Bühl. Das Rechnungswesen wird nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung (Doppik) geführt.

 


I. Sachverhalt:

 

Mit Beschluss vom 26.10.2016 beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung, eine Betriebssatzung für einen Eigenbetrieb Breitbandnetz auszuarbeiten und mit der Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen. Auf die Erläuterung des Sachverhaltes in der damaligen Vorlage wird verwiesen.

 

Dem Regierungspräsidium Karlsruhe wurde die als Anlage beigefügte Betriebssatzung vorgelegt, deren Rechtmäßigkeit umgehend ohne Änderungsvorschläge von diesem bestätigt.

 

Zu den Satzungsbestimmungen im Einzelnen:

 

§ 1 Absatz 1

 

Der Eigenbetrieb soll zum 01.01.2017 gegründet werden und den Namen „Eigenbetrieb Breitbandnetz“ führen.

 

§ 1 Absatz 2

 

Die Aufgabe des Eigenbetriebes wird es sein, im Stadtgebiet ein Breitbandnetz aufzubauen, das an einen Diensteanbieter verpachtet werden kann. Für eine optimierte Netzgestaltung kann es notwendig werden, in geringem Umfang auf der Gemarkung von Nachbargemeinden tätig zu werden. Im Rahmen der IKZ findet das schon statt.

 

§ 1 Absatz 3

 

Die Verwaltung betritt hier Neuland und könnte auf die Unterstützung Dritter angewiesen sein.

 

§ 2 Absatz 1

 

Das Eigenbetriebsrecht sieht die Bildung eines Betriebsausschusses vor. Im Grunde wäre er ein weiterer Ausschuss des Gemeinderates, der nicht  über  die Hauptsatzung sondern  über die Betriebssatzung des Eigenbetriebes gegründet würde, siehe § 8 Eigenbetriebsgesetz (EigBG).

 

Im EigBG werden bestimmte Entscheidungstatbestände dem Betriebsausschuss zugewiesen (§ 9 EigBG), die aber entweder auf die Betriebsleitung oder auf den Gemeinderat übertragen werden können. Diese Option ist besonders dann zu ziehen, wenn der Aufwand für einen zusätzlichen Ausschuss im Verhältnis zum Geschäftsumfang des Betriebes zu groß würde. Davon ist in diesem Fall auszugehen. Das operative Geschäft wird aus der Verwaltung zuzuordnenden Tätigkeiten wie Marketing, Information, Buchhaltung und Abschluss der Hausanschluss- und Verpachtungsverträge bestehen oder aus der Netzplanung und der Investitionen in den Netzausbau, was in den allermeisten Fällen Angelegenheit des Gemeinderates sein sollte. Die Aufgabe des Ausschusses wäre dann laut EigBG auf die obligatorische Vorberatung aller Angelegenheiten des Gemeinderates reduziert, was zu einer unnötigen Doppelbehandlung und entsprechenden Mehrbelastung der Gemeinderäte führen würde.

 

Das EigBG lässt in § 9 Absatz 2 deshalb den Verzicht auf den Betriebsausschuss zu. Dies sollte in der Betriebssatzung auch zum Ausdruck kommen.

 

§ 2 Absatz 2

 

Für den Eigenbetrieb könnte eine Betriebsleitung bestellt werden, die im Rahmen der Aufgaben des Eigenbetriebes auch eine gesetzliche Vertretungsberechtigung für die Stadt hätte (§ 6 EigBG). Ist keine Betriebsleitung bestellt, nimmt der Oberbürgermeister die der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben war (§ 10 Absatz 3EigBG). Der derzeitige Umfang der Aufgaben erfordert keinen tieferen Organisationsgrad, weshalb zunächst auf die Bestellung einer Betriebsleitung verzichtet wird.

 

§ 3

 

Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten, dessen Höhe in der Betriebssatzung festzusetzen ist (§ 12 Absatz 2 EigBG).

 

§ 4

 

Satzungen, auch die Betriebssatzung, sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (§ 4 Absatz Gemeindeordnung). Es ist geplant die Satzung zum 01.01.2017 in Kraft treten zu lassen.

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

Entwurf Satzung der Stadt Bühl über den Eigenbetrieb Breitbandnetz