Betreff
Polizeiverordnung der Stadt Bühl zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten (Polizeiverordnung)
Vorlage
VO/506/2017
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

          Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der neuen Polizeiverordnung der Stadt Bühl zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten (Polizeiverordnung) zu.

           

           

 

 


I. Sachverhalt:

 

          Die Ortspolizeibehörden können nach § 10 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine Polizeiverordnung erlassen, die polizeiliche Gebote oder Verbote für das alltägliche Leben in der Kommune enthält. Polizeiverordnungen dürfen nach § 11 PolG nicht in Widerspruch mit Gesetzen oder Rechtsverordnungen übergeordneter Behörden stehen.

          Die aktuelle, noch gültige Polizeiverordnung der Stadt Bühl wurde im November 1996 beschlossen und trat am 1. Januar 1997 in Kraft. Polizeiverordnungen sind gem. § 17 PolG längstens für 20 Jahre gültig, die Verordnung wurde deshalb mit Ablauf des 31.12.2016 ungültig.

          Gemäß § 15 Abs. 2 Polizeigesetz Baden-Württemberg bedarf der Erlass der neuen Polizeiverordnung der Zustimmung des Gemeinderats.

 

          Der Vorlage beigefügt ist eine Synopse der bisherigen und der vorgesehenen Polizeiverordnung. Gravierende Veränderungen haben sich ergeben:

-       § 4 (alt) Haus- und Gartenarbeiten:

Entfällt durch die bundesgesetzliche Regelung der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)

-       § 5 (alt) / § 11 (neu) Tierhaltung:

          Einführung einer generellen Leinenpflicht innerorts und Modifizierung der Aufsichtspflicht für Hunde außerorts. Die Einführung einer generellen Leinenpflicht für öffentliche Flächen im Innerortsbereich ist verhältnismäßig und entspricht der Vorgabe von § 28 StVO. Danach sind Tiere im öffentlichen Verkehrsraum nur zugelassen, wenn Sie von Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Im innerörtlichen Verkehrsraum ist dies tatsächlich nur durch eine Leinenpflicht  durchgehend zu gewährleisten. Selbst bei größter Aufmerksamkeit ist ansonsten nicht sicher zu stellen, dass Hunde mit anderen Verkehrsteilnehmern (z.B. Radfahrer auf den Gehwegen) kollidieren.

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: