Betreff
Information über ein Bauvorhaben gemäß § 36 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bühl,
Bauantrag auf Neubau einer Maschinenhalle und Nebengebäude mit Sozialräumen und Meisterbüro,
II. Nachtrag - Änderungen Nebengebäude imEngertweg 19, Flst.Nr. 6333, Gemarkung Eisental
Vorlage
VO/513/2017
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

Der Technische Ausschuss nimmt die Information zum oben genannten Bauvorhaben auf Flst.Nr. 6333, Bühl-Eisental, zur Kenntnis.

 

 


I. Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich.

 

Das ursprünglich als zweigeschossiges Vorhaben geplante Gebäude (Bauantrag vom 20.12.2013) soll nun als eingeschossiges Gebäude bei etwas größerer Grundfläche (vorher 128,65 m², jetzt 159,47 m²) gebaut werden.

 

Beantragt wird ein eingeschossiges Nebengebäude mit Wasch-, Umkleide-, Koch- und Aufenthaltsräumen für bis zu 15 Personen und Schlafräume für 8 Personen. Das Gebäude besteht aus zwei Teilen. Der Gebäudeteil, der Sozialräume und Betriebsleiterbüro beherbergt, hat eine Grundfläche von 107,10 m² (10,25 m x 10,45 m²) und ist ein gemauertes Gebäude. Der zweite Gebäudeteil, der aus 4 Wohncontainern für jeweils 2 Saisonarbeitskräfte besteht, hat eine Grundfläche von 61,40 m² (10,25 m x 5,99 m²). Das Satteldach erstreckt sich über beide Gebäudeteile, die auch außen einheitlich verkleidet sind, sodass das Gebäude optisch ein einheitliches Gesamtbild abgibt. Es ist nicht vorgesehen, die Wohncontainer saisonal auf- bzw. abzubauen.

 

Das Dachgeschoss misst an der höchsten Stelle 2 m und ist mit einem Zugang von außen zugänglich. Dort sind lediglich die technischen Anlagen zu den Sozialräumen untergebracht. Eine Wohnnutzung ist nicht möglich.

 

Da sich der Standort des geplanten Vorhabens im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindet, ist auch zu prüfen, ob das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauBG).

 

Der landwirtschaftliche Betrieb ist wegen des Anbaus von Sonderkulturen (Weihnachtsbäume, Reben und Obst) auf Saison-Arbeitskräfte angewiesen. Diese wurden bisher im Privathaus des Antragstellers versorgt. Da mittlerweile im Betrieb saisonal bis zu 15 Personen beschäftigt sind, ist dies in der bisherigen Weise nicht mehr leistbar.

 

Die Planung für die Sozialräume, des Betriebsleiterbüro und die Wohncontainer für Saisonarbeitskräfte ist in Größe und Nutzungsart den betrieblichen Zwecken angemessen. Die Einbindung der Wohncontainer in das Nebengebäude verbessert das Erscheinungsbild der Hofstelle. Da die Saisonarbeitskräfte ganzjährig auf dem Betrieb tätig sind, ist eine saisonale Aufstellung von Containern nicht möglich.

...

 

- 2 -

 

Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange hat ergeben, dass das Bauvorhaben im Außenbereich genehmigt werden kann, mit der Maßgabe:

 

Sollte die Notwendigkeit für die Unterbringung der Saisonarbeitskräfte zukünftig wegfallen, können die Wohncontainer problemlos entfernt werden. Bei Wegfall der Wohncontainer ist dann ebenfalls die Außenhülle zu entfernen.

 

Das gemeindliche Einvernehmen muss erteilt werden, da das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfähig ist.

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: