Betreff
Bühler Innovations- und TechnologieZentrum GmbH, Änderung des Gesellschaftsvertrages
Vorlage
VO/554/2017
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat weißt die Gesellschafterversammlung an, die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Bühler Innovations- und Technologie Zentrum GmbH entsprechend der Anlage zu beschließen.

 

 


I. Sachverhalt:

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg führte im Frühjahr 2016 eine Prüfung bei der Stadt Bühl durch, mit einem Schwerpunkt bei den städtischen Beteiligungen.

 

Dabei sind zwei Sachverhalte aufgefallen, die durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages korrigiert werden müssen:

 

In § 7, Absatz 2 c), wird bestimmt, dass die fünf weiteren Vertreter der Stadt Bühl von der Gesellschafterversammlung gewählt werden. In den weiteren Regelungen, z.B. in den Absätzen sechs und sieben, wird von entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates gesprochen.

 

Die Wahl durch die Gesellschafterversammlung oder die Entsendung durch den Gesellschafter sind zwei rechtlich verschiedene Wege zur Begründung des Aufsichtsratsmandats. Hier ist eine unklare Regelung gegeben, die zu einer Unwirksamkeit der Aufsichtsratsbeschlüsse führen kann.

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt empfiehlt in den Gesellschaftsverträgen generell ein Entsenderecht der Stadt als Gesellschafterin zu regeln. Deshalb ist die Regelung in § 7, Absatz 2 c) wie in der Anlage aufgezeigt zu ändern.

 

Weiterhin fordert die Gemeindeprüfungsanstalt die Aufnahme einer Bestimmung aus der Gemeindeordnung, die die Gesellschaft verpflichtet, der Stadt Bühl Unterlagen einzureichen, die diese zur Erstellung des Konzernabschlusses benötigt.

 

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 31. Januar diesen in der Anlage dokumentierten Änderungen zugestimmt.

 

Ebenso hat der Aufsichtsrat einem neuen Werbekonzept zugestimmt, das eine Änderung des Gesellschaftsnamens in „Bühler Innovations- und Technologie StartUps“ zur Folge hat. Dem Gemeinderat wurde in der nichtöffentlichen Sitzung am 29. März ausführlich von Herrn Geschäftsführer Jürgen Braun berichtet.

 

Auch die Änderung der Firmenbezeichnung muss im Gesellschaftsvertrag verankert werden (§ 1 Absatz 1).

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: