II. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die
in der Anlage einzeln aufgeführten Spenden / Zuwendungen gem. § 78 Abs. 4 GemO
im Namen der Stadt Bühl an.
I. Sachverhalt:
Durch
eine Ergänzung der Gemeindeordnung in § 78 Abs. 4, die am 18.02.2006 in Kraft
getreten ist, wurde das Verfahren im Umgang mit „Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen“ neu geregelt. Hiernach darf über die Annahmen der bisher
eingegangenen Zuwendungen an die Stadt Bühl nur der Gemeinderat endgültig
entscheiden. Die Befugnis über die Spendenannahme wurde vom Gemeinderat nicht
auf einen beschließenden Ausschuss übertragen. Als Zuwendung gelten nicht nur
Geldbeträge sondern auch Sachspenden.
In der Anlage sind
sämtliche Zuwendungsbeträge und Sachspenden mit ihrem Geldwert einzeln mit
Datum und Zuwendungszweck (soweit einer genannt wurde) aufgeführt. Es handelt
sich hierbei um die bei der Stadtkasse eingegangenen Zuwendungen im Zeitraum
von Januar bis März 2017 über die in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu
beschließen ist.
Sofern im einen oder
anderen Fall Bedenken gegen die Annahme einer Spende bestehen, muss in
öffentlicher Sitzung ein Antrag auf Behandlung dieser Spende im nichtöffentlichen
Teil gestellt werden. Die Behandlung kann in der gleichen Sitzung im
nichtöffentlichen Teil erfolgen, die endgültige Annahme einer nichtöffentlich
behandelten Spende kann erst in einer darauffolgenden öffentlichen Sitzung
erfolgen.
Beratungsergebnis
Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
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Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: