II. Beschlussvorschlag:
Stadtrat
Hubert Oberle wird für die Angelegenheit Vergabe Netzdienste zum ehrenamtlichen
Stellvertreter des Oberbürgermeisters bestellt.
I. Sachverhalt:
Auf
der Tagesordnung der heutigen Gemeinderatssitzung steht die Vergabe der
Netzdienste. Die Stadtwerke Bühl GmbH ist Bieterin
im Vergabeverfahren. Deshalb ist die Frage des Mitwirkungsverbot bei den
Aufsichtsratsmitgliedern der Stadtwerke Bühl GmbH und auch der Bühler
Sportstätten GmbH zu klären.
Gemäß § 5 der
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) dürfen Organmitglieder und Mitarbeiter
des Konzessionsgebers, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, in einem
Vergabeverfahren nicht mitwirken. Ein Interessenkonflikt besteht für Personen,
die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf
den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder
indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben,
das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens
beeinträchtigen könnte. Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht,
wenn diese Personen bei einem Bewerber oder Bieter Organmitglied sind.
Somit fällt die Tätigkeit eines
Gemeinderatsmitgliedes im Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH unter diese
Fallkonstellation.
Zwischen der Stadtwerke Bühl GmbH und
der Bühler Sportstätten GmbH besteht ein Gewinnabführungsvertrag, in dem
geregelt ist, dass der ganze Gewinn der Stadtwerke Bühl GmbH an die Bühler
Sportstätten GmbH abzuführen ist, diese im Gegenzug aber auch einen eventuell
in der Stadtwerke Bühl GmbH entstehenden Verlust übernehmen muss. Die
wirtschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeit der Stadtwerke Bühl GmbH schlagen
sich am Ende immer bei der Bühler Sportstätten GmbH nieder. Daher ist ein
Interessenkonflikt auch bei den Gemeinderatsmitgliedern, die Aufsichtsräte der
Bühler Sportstätten GmbH sind, offensichtlich.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften des
§ 5 KonzVgV stellt einen Vergabeverstoß dar und kann zum Gegenstand eines
Nachprüfungsverfahrens gemacht werden. Deshalb sollten alle Stadträtinnen und
Stadträte, die Aufsichtsräte der Stadtwerke Bühl GmbH und der Bühler
Sportstätten GmbH sind, nicht an dem Vergabebeschluss mitwirken.
Somit
bleiben von insgesamt 27 lediglich 11 unbefangene Gemeinderatsmitglieder übrig.
Gemäß § 37 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) ist der Gemeinderat bei
Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig, wenn
mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Es
müssen also 7 dieser 11 Gemeinderatsmitglieder bei dem Tagesordnungspunkt
Vergabe Netzdienste anwesend sein.
Da
jedoch neben dem Oberbürgermeister und dem Bürgermeister auch alle drei
ehrenamtlichen Stellvertreter des Oberbürgermeisters nicht mitwirken dürfen,
stellt sich auch noch die Frage der Sitzungsleitung.
§
48 Absatz 1 Satz 6 GemO sieht in einem solchen Fall vor, dass der Gemeinderat
einen Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung zusätzlich bestellt. Seine
Stellvertretung erstreckt sich nicht nur auf die Sitzungsleitung bei dem
Tagesordnungspunkt Vergabe Netzdienste, sondern auch auf den Vollzug des
Beschlusses, also die Auftragsvergabe und den weiteren Schriftverkehr in diesem
Zusammenhang.
Die
Verwaltung schlägt vor, Stadtrat Hubert Oberle als weiteren ehrenamtlichen
Stellvertreter des Oberbürgermeisters für die Angelegenheit Vergabe Netzdienste
zu bestellen.
Es
handelt sich hier um eine Wahl zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, weshalb es
nach § 18 Absatz 3 Satz 2 GemO keine Befangenheit gibt.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
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Ja |
Nein |
Enthalten |
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