Betreff
Wahl eines weiteren ehrenamtlichen Stellvertreters des Oberbürgermeisters
Vorlage
VO/571/2017
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

 

Stadtrat Hubert Oberle wird für die Angelegenheit Vergabe Netzdienste zum ehrenamtlichen Stellvertreter des Oberbürgermeisters bestellt.

 


I. Sachverhalt:

 

Auf der Tagesordnung der heutigen Gemeinderatssitzung steht die Vergabe der Netzdienste. Die Stadtwerke Bühl GmbH ist Bieterin im Vergabeverfahren. Deshalb ist die Frage des Mitwirkungsverbot bei den Aufsichtsratsmitgliedern der Stadtwerke Bühl GmbH und auch der Bühler Sportstätten GmbH zu klären.

 

Gemäß § 5 der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) dürfen Organmitglieder und Mitarbeiter des Konzessionsgebers, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken. Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn diese Personen bei einem Bewerber oder Bieter Organmitglied sind.

 

Somit fällt die Tätigkeit eines Gemeinderatsmitgliedes im Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH unter diese Fallkonstellation.

 

Zwischen der Stadtwerke Bühl GmbH und der Bühler Sportstätten GmbH besteht ein Gewinnabführungsvertrag, in dem geregelt ist, dass der ganze Gewinn der Stadtwerke Bühl GmbH an die Bühler Sportstätten GmbH abzuführen ist, diese im Gegenzug aber auch einen eventuell in der Stadtwerke Bühl GmbH entstehenden Verlust übernehmen muss. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeit der Stadtwerke Bühl GmbH schlagen sich am Ende immer bei der Bühler Sportstätten GmbH nieder. Daher ist ein Interessenkonflikt auch bei den Gemeinderatsmitgliedern, die Aufsichtsräte der Bühler Sportstätten GmbH sind, offensichtlich.

 

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 5 KonzVgV stellt einen Vergabeverstoß dar und kann zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden. Deshalb sollten alle Stadträtinnen und Stadträte, die Aufsichtsräte der Stadtwerke Bühl GmbH und der Bühler Sportstätten GmbH sind, nicht an dem Vergabebeschluss mitwirken.

 

Somit bleiben von insgesamt 27 lediglich 11 unbefangene Gemeinderatsmitglieder übrig. Gemäß § 37 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) ist der Gemeinderat bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Es müssen also 7 dieser 11 Gemeinderatsmitglieder bei dem Tagesordnungspunkt Vergabe Netzdienste anwesend sein.

 

Da jedoch neben dem Oberbürgermeister und dem Bürgermeister auch alle drei ehrenamtlichen Stellvertreter des Oberbürgermeisters nicht mitwirken dürfen, stellt sich auch noch die Frage der Sitzungsleitung.

 

§ 48 Absatz 1 Satz 6 GemO sieht in einem solchen Fall vor, dass der Gemeinderat einen Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung zusätzlich bestellt. Seine Stellvertretung erstreckt sich nicht nur auf die Sitzungsleitung bei dem Tagesordnungspunkt Vergabe Netzdienste, sondern auch auf den Vollzug des Beschlusses, also die Auftragsvergabe und den weiteren Schriftverkehr in diesem Zusammenhang.

 

Die Verwaltung schlägt vor, Stadtrat Hubert Oberle als weiteren ehrenamtlichen Stellvertreter des Oberbürgermeisters für die Angelegenheit Vergabe Netzdienste zu bestellen.

 

Es handelt sich hier um eine Wahl zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, weshalb es nach § 18 Absatz 3 Satz 2 GemO keine Befangenheit gibt.

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten