III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, die Elternentgelte für den städtischen Schülerhort ab dem 01.09.2017 und ab dem 01.09.2018 in nachfolgender Höhe festzulegen (Abrechnungsbasis 12 Monate):
01.09.2017:
- für das 1. Kind 195,00 Euro
- für das 2. Kind 160,00 Euro
01.09.2018:
- für das 1. Kind 200,00 Euro
- für das 2. Kind 165,00 Euro
I.
Sachverhalt:
Die letzte Anpassung der Elternentgelte für den
städtischen Schülerhort erfolgte zum 01. Januar 2009. So sind derzeit
monatliche Nutzungsentgelte wie folgt zu entrichten:
1.
Kind 185,00 € |
Anteil
Essensgeld 80,00 € Anteil
Betreuungsleistung 105,00 € |
2.
Kind 150,00 € |
Anteil
Essensgeld 80,00 € Anteil
Betreuungsleistung 70,00 € |
Alleinerziehende und Sozialhilfeempfänger haben
einen ermäßigten Beitrag zu leisten:
1.
Kind 150 € |
Anteil
Essensgeld 80,00
€ Anteil
Betreuungsleistung 70,00 € |
2.
Kind 125 € |
Anteil
Essensgeld 80,00
€ Anteil
Betreuungsleistung 45,00 € |
In den vergangenen Jahren sind die Betriebskosten,
insbesondere die Aufwendungen für den Mittagstisch, stetig gestiegen, so dass
der Anteil des Elternentgeltes für die tägliche Betreuungsleistung nur noch
einem Betrag von rund 0,85 € pro Betreuungsstunde entspricht. Der angestrebte
Kostendeckungsgrad (rund 25 bis 30 %) konnte in Folge nur durch eine äußerst
sparsame Wirtschaftsführung sowie die gute Auslastung der Einrichtung erzielt
werden.
Es wird nunmehr vorgeschlagen, analog zur
Entgelterhöhung für die Bühler Kindertageseinrichtungen, über einen Zeitraum
von zwei Jahren hinweg eine angemessene Anpassung der Elternentgelte zum 01.
September 2017 und zum 01. September 2018 vorzunehmen:
01.09.2017:
1.
Kind 195,00 € |
Anteil
Essensgeld 83,00
€ Anteil
Betreuungsleistung 112,00 € |
2.
Kind 160,00 € |
Anteil
Essensgeld 83,00
€ Anteil
Betreuungsleistung 77,00 € |
. . .
- 2 -
01.09.2018:
1.
Kind 200,00 € |
Anteil
Essensgeld 85,00 € Anteil
Betreuungsleistung 115,00 € |
2.
Kind 165,00 € |
Anteil
Essensgeld 85,00
€ Anteil
Betreuungsleistung 80,00 € |
Bisher mussten Alleinerziehende und Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II und XII nur einen ermäßigten Beitrag bezahlen. Es
wird vorgeschlagen, dass diese Ermäßigung künftig entfällt. Sozial schwächer
gestellte Familien haben hier die Möglichkeit, eine Unterstützung über das
Landratsamt Rastatt zu erhalten. Darüber hinaus kann bei sozialen Härtefällen
bereits auch schon im Rahmen der städt. Benutzungsbedingungen für den
Schülerhort eine Reduzierung des Nutzungsentgelts erfolgen.
Der Kultur- und Sozialausschuss hat in seiner
Sitzung am 11. Mai 2017 den Tagesordnungspunkt vorberaten. Dem Gemeinderat wird
einstimmig empfohlen, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Anlagenverzeichnis: