III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat
beschließt folgende Neubesetzungen der Gremien mit Gemeinderatsbeteiligung:
Stadträtin Zeus wird als
Mitglied im Kultur- und Sozialausschuss, Wald-, Landwirtschafts- und
Umweltausschuss, Stiftungsvorstand Naturschutzstiftung Waldhägenich,
Strategiekreis Aktive Wirtschaftsförderung sowie als stellvertretendes Mitglied
im Technischen Ausschuss gewählt.
Stadtrat Hirn wird als
Mitglied im Technischen Ausschuss und Arbeitskreis Haushalt gewählt.
Stadtrat Nagel wird als
Mitglied im Verwaltungsausschuss gewählt.
Stadträtin Becker wird
als stellvertretendes Mitglied im Rechtsausschuss gewählt.
Stadtrat Gretz wird als
Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH gewählt.
I.
Sachverhalt:
Durch das Ausscheiden von
Stadtrat Oswald Grißtede sind viele Positionen als Mitglied bzw.
stellvertretendes Mitglied in den Ausschüssen und weiteren Gremien mit
Gemeinderatsbeteiligung neu zu besetzen.
Die SPD-Fraktion nahm dies zum Anlass,
die Gremienmitgliedschaften ihrer Fraktionsmitglieder insgesamt neu zu
überdenken und nicht lediglich die neue Stadträtin Heidrun Zeus in alle
bisherigen Positionen von Herrn Grißtede nachrücken zu lassen. Dies erfolgte
auch vor dem Hintergrund, dass Stadtrat Peter Hirn neuer Fraktionsvorsitzender
wird. Sein Vertreter wird zukünftig Stadtrat Ulrich Nagel sein.
In folgenden Gremien soll es
Änderungen geben:
Verwaltungsausschuss: Mitglied
Stadtrat Nagel
Technischer Ausschuss: Mitglied
Stadtrat Hirn, Stellvertreterin Stadträtin Zeus
Kultur- und Sozialausschuss: Mitglied
Stadträtin Zeus
Wald-, Landwirtschafts- und
Umweltausschuss: Mitglied Stadträtin Zeus
Rechtsausschuss: Stellvertreterin
Stadträtin Becker
Stiftungsvorstand Naturschutzstiftung
Waldhägenich: Mitglied Stadträtin Zeus
Arbeitskreis Haushalt: Mitglied
Stadtrat Hirn
Strategiekreis Aktive
Wirtschaftsförderung: Mitglied Stadträtin Zeus
Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH:
Mitglied Stadtrat Gretz
Bisher war es gute Praxis, dass die
Neubestellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in diesen
Gremien im Einigungsverfahren erfolgen soll. Dazu ist ein einstimmiger
Beschluss aller anwesenden Stimmberechtigten einschließlich des Oberbürgermeisters
erforderlich, d.h. wenn ein Mitglied des Gemeinderates dagegen ist oder sich
der Stimme enthält, ist eine Einigung nicht zu Stande gekommen.
Das Mitwirkungsverbot bei Befangenheit
gilt für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, um welche es sich hier
handelt, gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung nicht.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine.