a) Aufstellungsbeschluss
b) Entwurfsbilligung und Offenlagebeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der Gemeinderat beschließt die
Aufstellung für den Bebauungsplan der Innentwicklung „Östliche Sonnhalde“ in
Bühl nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß dem Abgrenzungsplan vom
06. September 2017.
b)
Der Gemeinderat billigt den
Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften
und Begründung einschließlich der artenschutzrechtlichen Vorprüfung und der
schalltechnischen Untersuchung vom 06. September 2017 und beauftragt die Verwaltung,
die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer
Offenlage durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
I.
Sachverhalt:
Am
28. Juni 2017 hat der Gemeinderat den Beschluss zur Entwurfsbilligung und den
Offenlagebeschluss zum Bebauungsplanentwurf „Sonnhalde“ in Bühl gefasst.
Östlich des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanentwurfes schließt direkt die
Innenbereichssatzung „Sonnenhalde“ von 1997 an. Die Satzung sah bisher
Regelungen zu Einzelhäusern mit einem Vollgeschoss und bis zu zwei Wohnungen,
Satteldach und einer Grundfläche von maximal 150 m² vor.
Wie
bereits im Bereich der Sonnhalde besteht nun auch in der östlichen Sonnhalde
Interesse auf Errichtung eines Neubaus mit Flachdach. Da beide Gebiete
(Sonnhalde und Östliche Sonnhalde) direkt an die Stichstraße „Sonnhalde“
anschließen, kann aus städtebaulicher Sicht von einem zusammenhängenden
Wohngebiet gesprochen werden. Die Aufnahme der Flachdächer in die östliche
Sonnhalde spricht aus städtebaulicher Sicht somit nichts entgegen.
Im
Rahmen der Überprüfung der Bestandsbebauung in der östlichen Sonnhalde hat sich
darüber hinaus gezeigt, dass einige Gebäude zwei Vollgeschosse haben und/oder
eine weitaus größere Grundfläche als die bisher festgesetzten 150 m² in
Anspruch nehmen.
Im
Zuge des anstehenden Bauvorhabens mit Flachdachgebäude in der östlichen
Sonnhalde soll die Innenbereichssatzung nun an den angrenzenden Bebauungsplan
„Sonnhalde“ und an die baulichen vorhandenen Strukturen angepasst und in den
Bebauungsplan „Östliche Sonnhalde“ überführt werden.
Mit
dem vorliegenden Bebauungsplan sind die Voraussetzungen für das beschleunigte
Verfahren nach § 13a BauGB gegeben. Kumulativ mit dem angrenzenden
Bebauungsplanverfahren „Sonnhalde“ gesehen wird die im § 13a BauGB definierte
Obergrenze für eine maximale Grundfläche von 20.000 m² eingehalten (ca. 12.800
m² in Sonnhalde und ca. 1.500 m² in östlicher Sonnhalde), so dass für die
östliche Sonnhalde das beschleunigte Verfahren angewendet wird. Eine
Umweltprüfung ist demnach nicht erforderlich (weiteres zum Artenschutz siehe
unten).
Gegenüber
der Innenbereichssatzung wurden folgende Änderungen im Bebauungsplanentwurf
vorgenommen:
Art und Maß der baulichen Nutzung
·
In Anlehnung an den Bebauungsplan
„Sonnhalde“ Aufnahme der ausnahmsweise zulässigen Räume für sonstige nicht
störende Gewerbebetriebe
·
Änderung der Grundfläche von 150 m² in
Grundflächenzahl von 0,3 bzw. 0,4 (abhängig von Größe des Grundstückes)
·
Anhebung der Vollgeschosse von 1 auf 2
aufgrund der bereits teilweise vorhandenen zweigeschossigen Wohngebäude und des
Nachverdichtungsgedankens
·
In Anlehnung an den Bebauungsplan
„Sonnhalde“ Aufnahme der Wand- und Firsthöhe in den vorliegenden
Bebauungsplanentwurf zur städtebaulichen Ordnung und Umgang mit den neu
zugelassenen Flach- und Pultdächern sowie Klarstellung der Bezugspunkte für
Wand- und Firsthöhen.
Mindestgrößen von Baugrundstücken
·
Aufgrund der bereits relativ groß
gewachsenen Gebäudestrukturen wird in Anlehnung an die Sonnhalde eine
Mindestgröße von Baugrundstücken von 300 m² bzw. 400 m² festgesetzt (abhängig
von Grundstücksgröße).
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
·
Zur städtebaulichen Ordnung der Nutzung in
den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Regelungen zu Nebenanlagen,
Stellplätze und Garagen (inkl. Carports).
Artenschutz
Die
Belange des Artenschutzes wurden im Vorfeld untersucht. Demnach kann das
Vorkommen der Zauneidechse aufgrund einzelner vorhandener größerer Freiflächen
nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Essentielle Lebensstätten mit höherer
Aufenthaltswahrscheinlichkeit sind allerdings nicht anzunehmen.
Zur
Vermeidung einer Tötung von möglichen einzelnen Tieren (Zauneidechsen) sind auf
den Grundstücken Flst.Nrn. 658/3 und 658/1 besondere Maßnahmen zu
berücksichtigen, die festgesetzt wurden:
·
Bei Baumaßnahmen sind potenziell geeignete
Habitatflächen auf Vorkommen der Zauneidechsen zu überprüfen. Im Nachweisfall
können Beeinträchtigungen der Art durch eine Vergrämung und Sperrzaun am
Baufeldrand vermieden werden.
·
Alternativ können im Vorfeld der
Baumaßnahmen Vergrämungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Aufgrund der vorhandenen Gebäudestrukturen im
Plangebiet wurde in den textlichen Festsetzungen auch die Auflage aufgenommen,
dass vor Abriss oder Sanierung eines Gebäudes überprüft werden muss, ob sich
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten geschützter höhlen- und
gebäudebewohnender Vogel- und Fledermausarten im oder am Gebäude befinden.
Darüber
hinaus sind Rodungszeiten nur außerhalb der Vogelbrutsaison (Oktober bis
Februar) zulässig.
Lärmschutz
Aufgrund
der räumlichen Nähe des Plangebietes zum Zubringer der L83 wurde damals in der
Innenbereichssatzung „Sonnenhalde“ bereits eine Textfestsetzung zum Lärm
getroffen, dass bei einer Überschreitung der in der 16. BImSchV geregelten
Grenzwerten passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden zu treffen sind. Über
das Ingenieurbüro für Umweltakustik, Heine+Jud, aus Stuttgart wurden daher die
schalltechnischen Einwirkungen durch den durch die L83 hervorgerufenen
Verkehrslärm auf das Plangebiet näher untersucht.
DIN
18005 (Schallschutz im Städtebau)
Im
Ergebnis werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete
im Südwesten des Plangebietes die Orientierungswerte eingehalten. Im Nordosten
werden die Orientierungswerte tags bis zu 1 dB(A) und nachts bis zu 2 dB(A)
überschritten.
16.BImSchV
(Anhaltswert für die „Zumutbarkeit“)
Nach
der 16. BImSchV werden die Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete
allerdings eingehalten, die mindestens um 3 dB(A) tags und 2 dB(A) nachts
unterschritten werden.
DIN
4109 / 4109-1 (Schallschutz im Hochbau)
Innerhalb
des Plangebietes wurden im Rahmen der Lärmuntersuchung auch die
Lärmpegelbereiche nach der DIN 4109 bzw. 4109-1 ermittelt. Sowohl nach der
bisher noch gültigen DIN 4109 (1989) als auch nach der aktualisierten Fassung
der DIN 4109-1 (2016) liegen alle Bestandsgebäude in der östlichen Sonnhalde
maximal im Lärmpegelbereich II. Nur der nordöstliche Zipfel des Baufensters auf
dem Grundstück Flst.Nr. 661 rutscht in den Lärmpegelbereich III hinein. Nach
der neuen DIN 4109-1 von 2016 verstärkter als nach der DIN 4109 von 1989. In
den Lärmpegelbereichen II und III
genügen üblicherweise Fenster der Schallschutzklasse 2. Fenster, die den
Konstruktionsmerkmalen der Klasse 2 entsprechen, werden bereits aufgrund von
Anforderungen an den Wärmeschutz bei Neubauten vorgeschrieben.
Da
die Orientierungswerte der DIN 18005 nur geringfügig überschritten sind und die
Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden, sind keine Schallschutzmaßnahmen
erforderlich, die im Bebauungsplanentwurf festgesetzt werden müssen. Der entsprechende
„Lärmschutz“ wird bereits über den derzeitigen Stand der Technik im Wohnungsbau
erreicht.
Bauvorschriften
Die
örtlichen Bauvorschriften wurden an die der Sonnhalde angepasst, um ein
einheitliches Bild entlang der Stichstraße Sonnhalde zu erhalten.
Pflanzliste
Aufnahme
der neuen Pflanzliste in den Bebauungsplanentwurf
Der
Technische Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Aufstellung
für den Bebauungsplan der Innentwicklung „Östliche Sonnhalde“ in Bühl nach §
13a BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß dem Abgrenzungsplan vom 06.
September 2017 zu beschließen.
Ebenso
schlägt der Technische Ausschuss dem Gemeinderat vor, den Bebauungsplanentwurf
mit textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Begründung einschließlich
der artenschutzrechtlichen Vorprüfung und der schalltechnischen Untersuchung
vom 06. September 2017 zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage
durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Der finanzielle Aufwand für das Erstellen des Bebauungsplanes betragen nach derzeitigem Kenntnisstand zirka 15.000 Euro.
Die exakten Kosten können erst zum
Satzungsbeschluss ermittelt werden, da durch die Anregungen der Träger
öffentlicher Belange es durchaus möglich ist, dass weitere Gutachten –
Ergänzungen der vorhandenen – notwendig werden.
Anlagenverzeichnis: