Betreff
Änderung der Gesellschaftsverträge der Stadtwerke Bühl GmbH und der Bühler Sportstätten GmbH,
Vorlage
VO/710/2017
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Gesellschaftsverträge der Bühler Sportstätten GmbH und Stadtwerke Bühl GmbH in der als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung zu.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt in der Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH die Änderung des Gesellschaftsvertrages in der Fassung der Anlage 1 zu beschließen.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt in der Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH zu beschließen, dass die Geschäftsleitung der Bühler Sportstätten GmbH in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bühl GmbH die Änderung des Gesellschaftsvertrages in der Fassung der Anlage 2 zu beschließen hat.

 

 


I. Sachverhalt:

 

Nach dem Rückerwerb der Süwag-Anteile an der Stadtwerke Bühl GmbH sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Bühl GmbH an die neuen Eigentumsverhältnisse anzupassen. Weiterhin sind die gesetzlichen Regelungen für die Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen in kommunaler Hand in den §§ 102 ff der Gemeindeordnung im Gesellschaftsvertrag besser abzubilden als bisher. Darauf drängt die Gemeindeprüfungsanstalt seit vielen Jahren, zuletzt anlässlich der Prüfung im Frühjahr 2016.

 

Weiterhin wird durch die Verflechtung mit der Bühler SportstättenGmbH auch eine Änderung deren Gesellschaftsvertrages erforderlich.

 

In einer Fraktionsvorsitzendenrunde am 15. April 2016 wurde die Verwaltung gebeten, die Änderung der Verträge so vorzubereiten, dass die Aufsichtsräte gleich groß sind und mit denselben Personen besetzt werden können. Da die Aufsichtsräte oft über identische Sachverhalten entscheiden müssen, wäre dies eine erhebliche Arbeitserleichterung.

 

Zum besseren Verständnis der Regelungen der Gesellschaftsverträge sowie der Rechte und Pflichten der handelnden Personen sollten bei dieser Gelegenheit die Verträge vereinheitlicht werden. Das heißt, die Formulierungen zu bestimmten Sachverhalten sollten soweit als möglich identisch sein.

 

Die Kanzlei Gersemann & Kollegen aus Freiburg wurde beauftragt, nach diesen Vorgaben Entwürfe der Verträge zu erstellen.

 

Zum besseren Verständnis der Änderungen wurde auch um eine Kommentierung gebeten, die als Anlage beigefügt ist. Deshalb wird hier nur auf einige wenige Punkte eingegangen.

 

 

Größe der Aufsichtsräte und Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder

 

Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH umfasst bisher 15 Mitglieder, vier Vertreter der Süwag und elf der Bühler Sportstätten GmbH. Von den elf Vertretern der Bühler Sportstätten GmbH sind neun Gemeinderäte. Hinzu kommen der Oberbürgermeister und der Bürgermeister.

 

Die Vertretung des Gemeinderates im Aufsichtsrat soll um eine Person erhöht werden. Nach dem Ausscheiden der Vertreter der Süwag ergibt sich somit eine Stärke des Aufsichtsrates von zwölf Personen.

 

Da beide Aufsichtsräte gleich besetzt werden sollen, wird die Zahl der Aufsichtsräte in der Bühler Sportstätten GmbH von elf auf ebenfalls zwölf erhöht.

 

Bisher wurden die Gemeinderäte in den Aufsichtsrat der Bühler Sportstätten GmbH nach Wahl im Gemeinderat entsandt. In der Stadtwerke Bühl GmbH dagegen wurden sie nach Vorschlag durch den Gemeinderat von der Gesellschafterversammlung in den Aufsichtsrat gewählt. Künftig werden auch die Gemeinderäte in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH entsandt.

 

Nach notarieller Beurkundung der neuen Gesellschaftsverträge empfiehlt die Verwaltung, alle bisher in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH gewählte Gemeinderäte neu und einen zusätzlich in den Aufsichtsrat zu entsenden. Bei der Bühler Sportstätten GmbH ist es ausreichend, das zusätzliche Aufsichtsratsmitglied neu zu entsenden, weil sich die Begründung der anderen Aufsichtsratsmandate dort nicht ändert.

 

Für die personenidentische Besetzung des Aufsichtsrates schlägt die Verwaltung vor, die nächsten Kommunalwahlen abzuwarten und diese Entscheidung dem neuen Gemeinderat zu überlassen.

 

 

Zuständigkeiten

 

Die in den Gesellschafterversammlungen zu fassenden Beschlüsse bedürfen über § 14 der Hauptsatzung vorheriger Beschlüsse des Gemeinderates. Darüber findet die Einflussnahme des Gemeinderates in den Gesellschaften statt. Da die Gesellschafterversammlung das Hauptorgan ist, über den Gesellschaftsvertrag zu entscheiden hat und der Geschäftsführung direkt Weisungen erteilen kann, ist der Einfluss des Gemeinderates auf die Willensbildung der Gesellschaften theoretisch sehr groß.

 

Praktisch ist es dem Gemeinderat als Gremium aber nicht möglich, über alle Tätigkeiten der Gesellschaften so den Überblick zu behalten, dass sachgerecht und zeitnah auch über alle Angelegenheiten entschieden werden könnte. Deshalb werden die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlungen und dadurch des Gemeinderates auf die wichtigsten Gegenstände beschränkt, die zum Teil gesetzlich festgelegt sind, wie zum Beispiel die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Änderung des Gesellschaftsvertrages.

 

Der Aufsichtsrat ist in beiden Gesellschaften wie ein Ausschuss des Gemeinderates zu betrachten, der sich mit dem operativen Geschäft der Gesellschaften beschäftigt und die Tätigkeit der Geschäftsleitungen überwacht.

 

Die Aufgaben der Bühler Sportstätten GmbH sind überschaubarer und viel näher am kommunalen Tagesgeschäft, weshalb die Aufgaben des Aufsichtsrates gegenüber der Geschäftsleitung schon im Gesellschaftsvertrag abgegrenzt sind. Der Aufsichtsrat alleine kann daran nichts ändern.

 

Im Unterschied dazu ist dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH in § 14 Absatz 2 Nr. 3 des Entwurfs des Gesellschaftsvertrages so wie bisher aufgegeben, für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung zu erlassen, deren Inhalt erst die Abgrenzung der Aufgaben in wesentlichen Teilen schafft. Sie kann entsprechend dem Geschäftsanfall der Stadtwerke flexibel den Erfordernissen angepasst werden, die angesichts der Wettbewerbssituation, in der sich die Stadtwerke Bühl GmbH befindet, grundsätzlich anders sind als bei der Bühler Sportstätten GmbH.

 

Die Regelung von Wertgrenzen, z.B. für die Aufnahme von Darlehen, ist also zunächst dem Zugriff des Gemeinderates entzogen. Er vertraut dies den von ihm entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates an. Dies bedeutet aber keine „Selbstentmachtung“. Der Gemeinderat kann jederzeit über einen Weisungsbeschluss an die Gesellschafterversammlung die Änderung des Gesellschaftsvertrages und somit dieser Regelung herbeiführen.

 

 

Verfahren zur Änderung der Verträge

 

Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf eines notariell beurkundeten Beschlusses (§ 53 GmbHG) der Gesellschafterversammlung und ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 54).

 

Ein Gesellschafterbeschluss ist in beiden Gesellschaften nur nach vorheriger Beratung durch die Aufsichtsräte möglich.

 

Empfehlen die Aufsichtsräte den Gesellschafterversammlungen die Verträge entsprechend zu ändern, ist folgender Ablauf einzuhalten:

 

Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bühl GmbH wird von den Geschäftsführern der Bühler Sportstätten GmbH gebildet. Diese bedürfen für Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bühl GmbH eines vorhergehenden Beschlusses der eigenen Gesellschafterversammlung, die alleine durch Herrn Oberbürgermeister Schnurr gebildet wird. Für diesen Beschluss, der ja eigentlich die Stadtwerke betrifft, ist eine Vorberatung durch den Aufsichtsrat der Bühler Sportstätten GmbH erforderlich. Zusätzlich ist die Beschlussfassung des Oberbürgermeisters in der Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH einem vorherigen Beschluss durch den Gemeinderat unterworfen (§ 14 Hauptsatzung).

 

Die Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten, also der Oberbürgermeister, benötigt für den Beschluss zur Änderung des eigenen Gesellschaftsvertrages ebenfalls eine Vorberatung im Aufsichtsrat und einen Beschluss des Gemeinderates.

 

Die Abfolge ist also:

 

1)    Vorberatung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Bühl GmbH für den Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Bühl GmbH. (Diese Vorberatung erfolgte am 27.04.2017)

 

2)    Vorberatung des Aufsichtsrates der Bühler Sportstätten für den Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH an die Geschäftsleitung zur entsprechenden Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bühl GmbH. (Diese Vorberatung erfolgte am 23.10.2017.)

 

3)    Vorberatung des Aufsichtsrates der Bühler Sportstätten GmbH für den Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Bühler Sportstätten GmbH. (Diese Vorberatung erfolgte ebenfalls am 23.10.2017.)

 

4)    Weisungsbeschluss des Gemeinderates an die Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Bühler Sportstätten GmbH. (Heutiger Beschluss)

 

5)    Weisungsbeschluss des Gemeinderates an die Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH zur Beauftragung der Geschäftsleitung der Bühler Sportstätten GmbH zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bühl GmbH. (Heutiger Beschluss)

 

6)    Beschluss der Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH zur Änderung des Gesellschafsvertrages der Bühler Sportstätten GmbH (notariell).

 

7)    Beschluss der Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH zur Beauftragung der Geschäftsleitung der Bühler Sportstätten GmbH zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bühl GmbH zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Bühl GmbH.

 

8)    Beschluss der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bühl GmbH zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (notariell).

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Kosten der notariellen Beurkundungen und der Eintragung in das Handelsregister werden von den Gesellschaften getragen. Für den städtischen Haushalt entstehen keine Kosten.

 

 


Anlagenverzeichnis: