III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat
stimmt der Änderung der Gesellschaftsverträge der Bühler Sportstätten GmbH und Stadtwerke Bühl GmbH in der als Anlagen 1 und
2 beigefügten Fassung zu.
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt in der Gesellschafterversammlung der Bühler
Sportstätten GmbH die Änderung des Gesellschaftsvertrages in der Fassung der
Anlage 1 zu beschließen.
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt in der Gesellschafterversammlung der Bühler
Sportstätten GmbH zu beschließen, dass die Geschäftsleitung der Bühler
Sportstätten GmbH in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bühl GmbH die
Änderung des Gesellschaftsvertrages in der Fassung der Anlage 2 zu beschließen
hat.
I.
Sachverhalt:
Nach dem Rückerwerb der Süwag-Anteile an der Stadtwerke Bühl GmbH sind die
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Bühl GmbH an die neuen
Eigentumsverhältnisse anzupassen. Weiterhin sind die gesetzlichen Regelungen
für die Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen in kommunaler Hand in den §§
102 ff der Gemeindeordnung im Gesellschaftsvertrag besser abzubilden als
bisher. Darauf drängt die Gemeindeprüfungsanstalt seit vielen Jahren, zuletzt
anlässlich der Prüfung im Frühjahr 2016.
Weiterhin wird durch die Verflechtung mit der Bühler SportstättenGmbH auch
eine Änderung deren Gesellschaftsvertrages erforderlich.
In einer Fraktionsvorsitzendenrunde am 15. April 2016 wurde die Verwaltung
gebeten, die Änderung der Verträge so vorzubereiten, dass die Aufsichtsräte
gleich groß sind und mit denselben Personen besetzt werden können. Da die
Aufsichtsräte oft über identische Sachverhalten entscheiden müssen, wäre dies
eine erhebliche Arbeitserleichterung.
Zum besseren Verständnis der Regelungen der Gesellschaftsverträge sowie der
Rechte und Pflichten der handelnden Personen sollten bei dieser Gelegenheit die
Verträge vereinheitlicht werden. Das heißt, die Formulierungen zu bestimmten
Sachverhalten sollten soweit als möglich identisch sein.
Die Kanzlei Gersemann & Kollegen aus Freiburg wurde beauftragt, nach
diesen Vorgaben Entwürfe der Verträge zu erstellen.
Zum besseren Verständnis der Änderungen wurde auch um eine Kommentierung
gebeten, die als Anlage beigefügt ist. Deshalb wird hier nur auf einige wenige
Punkte eingegangen.
Größe der Aufsichtsräte und Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH umfasst bisher 15 Mitglieder,
vier Vertreter der Süwag und elf der Bühler Sportstätten GmbH. Von den elf
Vertretern der Bühler Sportstätten GmbH sind neun Gemeinderäte. Hinzu kommen
der Oberbürgermeister und der Bürgermeister.
Die Vertretung des Gemeinderates im Aufsichtsrat soll um eine Person erhöht
werden. Nach dem Ausscheiden der Vertreter der Süwag ergibt sich somit eine
Stärke des Aufsichtsrates von zwölf Personen.
Da beide Aufsichtsräte gleich besetzt werden sollen, wird die Zahl der
Aufsichtsräte in der Bühler Sportstätten GmbH von elf auf ebenfalls zwölf
erhöht.
Bisher wurden die Gemeinderäte in den Aufsichtsrat der Bühler Sportstätten
GmbH nach Wahl im Gemeinderat entsandt. In der Stadtwerke Bühl GmbH dagegen
wurden sie nach Vorschlag durch den Gemeinderat von der
Gesellschafterversammlung in den Aufsichtsrat gewählt. Künftig werden auch die
Gemeinderäte in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH entsandt.
Nach notarieller Beurkundung der neuen Gesellschaftsverträge empfiehlt die
Verwaltung, alle bisher in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH gewählte
Gemeinderäte neu und einen zusätzlich in den Aufsichtsrat zu entsenden. Bei der
Bühler Sportstätten GmbH ist es ausreichend, das zusätzliche
Aufsichtsratsmitglied neu zu entsenden, weil sich die Begründung der anderen
Aufsichtsratsmandate dort nicht ändert.
Für die personenidentische Besetzung des Aufsichtsrates schlägt die
Verwaltung vor, die nächsten Kommunalwahlen abzuwarten und diese Entscheidung
dem neuen Gemeinderat zu überlassen.
Zuständigkeiten
Die in den Gesellschafterversammlungen zu fassenden Beschlüsse bedürfen
über § 14 der Hauptsatzung vorheriger Beschlüsse des Gemeinderates. Darüber
findet die Einflussnahme des Gemeinderates in den Gesellschaften statt. Da die
Gesellschafterversammlung das Hauptorgan ist, über den Gesellschaftsvertrag zu
entscheiden hat und der Geschäftsführung direkt Weisungen erteilen kann, ist
der Einfluss des Gemeinderates auf die Willensbildung der Gesellschaften
theoretisch sehr groß.
Praktisch ist es dem Gemeinderat als Gremium aber nicht möglich, über alle
Tätigkeiten der Gesellschaften so den Überblick zu behalten, dass sachgerecht
und zeitnah auch über alle Angelegenheiten entschieden werden könnte. Deshalb
werden die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlungen und dadurch des
Gemeinderates auf die wichtigsten Gegenstände beschränkt, die zum Teil
gesetzlich festgelegt sind, wie zum Beispiel die Feststellung des
Jahresabschlusses oder die Änderung des Gesellschaftsvertrages.
Der Aufsichtsrat ist in beiden Gesellschaften wie ein Ausschuss des
Gemeinderates zu betrachten, der sich mit dem operativen Geschäft der
Gesellschaften beschäftigt und die Tätigkeit der Geschäftsleitungen überwacht.
Die Aufgaben der Bühler Sportstätten GmbH sind überschaubarer und viel näher
am kommunalen Tagesgeschäft, weshalb die Aufgaben des Aufsichtsrates gegenüber
der Geschäftsleitung schon im Gesellschaftsvertrag abgegrenzt sind. Der
Aufsichtsrat alleine kann daran nichts ändern.
Im Unterschied dazu ist dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Bühl GmbH in § 14
Absatz 2 Nr. 3 des Entwurfs des Gesellschaftsvertrages so wie bisher
aufgegeben, für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung zu erlassen, deren
Inhalt erst die Abgrenzung der Aufgaben in wesentlichen Teilen schafft. Sie
kann entsprechend dem Geschäftsanfall der Stadtwerke flexibel den
Erfordernissen angepasst werden, die angesichts der Wettbewerbssituation, in
der sich die Stadtwerke Bühl GmbH befindet, grundsätzlich anders sind als bei
der Bühler Sportstätten GmbH.
Die Regelung von Wertgrenzen, z.B. für die Aufnahme von Darlehen, ist also
zunächst dem Zugriff des Gemeinderates entzogen. Er vertraut dies den von ihm
entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrates an. Dies bedeutet aber keine
„Selbstentmachtung“. Der Gemeinderat kann jederzeit über einen
Weisungsbeschluss an die Gesellschafterversammlung die Änderung des
Gesellschaftsvertrages und somit dieser Regelung herbeiführen.
Verfahren zur Änderung der Verträge
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf eines notariell beurkundeten
Beschlusses (§ 53 GmbHG) der Gesellschafterversammlung und ist zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden (§ 54).
Ein Gesellschafterbeschluss ist in beiden Gesellschaften nur nach
vorheriger Beratung durch die Aufsichtsräte möglich.
Empfehlen die Aufsichtsräte den Gesellschafterversammlungen die Verträge
entsprechend zu ändern, ist folgender Ablauf einzuhalten:
Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bühl GmbH wird von den
Geschäftsführern der Bühler Sportstätten GmbH gebildet. Diese bedürfen für
Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bühl GmbH eines
vorhergehenden Beschlusses der eigenen Gesellschafterversammlung, die alleine
durch Herrn Oberbürgermeister Schnurr gebildet wird. Für diesen Beschluss, der
ja eigentlich die Stadtwerke betrifft, ist eine Vorberatung durch den
Aufsichtsrat der Bühler Sportstätten GmbH erforderlich. Zusätzlich ist die
Beschlussfassung des Oberbürgermeisters in der Gesellschafterversammlung der
Bühler Sportstätten GmbH einem vorherigen Beschluss durch den Gemeinderat
unterworfen (§ 14 Hauptsatzung).
Die Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten, also der
Oberbürgermeister, benötigt für den Beschluss zur Änderung des eigenen
Gesellschaftsvertrages ebenfalls eine Vorberatung im Aufsichtsrat und einen
Beschluss des Gemeinderates.
Die Abfolge ist also:
1)
Vorberatung
des Aufsichtsrates der Stadtwerke Bühl GmbH für den Beschluss der
Gesellschafterversammlung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der
Stadtwerke Bühl GmbH. (Diese Vorberatung erfolgte am 27.04.2017)
2)
Vorberatung
des Aufsichtsrates der Bühler Sportstätten für den Weisungsbeschluss der
Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH an die Geschäftsleitung
zur entsprechenden Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bühl GmbH. (Diese Vorberatung erfolgte
am 23.10.2017.)
3)
Vorberatung
des Aufsichtsrates der Bühler Sportstätten GmbH für den Beschluss der
Gesellschafterversammlung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Bühler
Sportstätten GmbH. (Diese Vorberatung erfolgte ebenfalls am 23.10.2017.)
4)
Weisungsbeschluss
des Gemeinderates an die Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH
zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Bühler Sportstätten GmbH. (Heutiger
Beschluss)
5)
Weisungsbeschluss
des Gemeinderates an die Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH
zur Beauftragung der Geschäftsleitung der Bühler Sportstätten GmbH zur
Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bühl GmbH.
(Heutiger Beschluss)
6)
Beschluss
der Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH zur Änderung des
Gesellschafsvertrages der Bühler Sportstätten GmbH (notariell).
7)
Beschluss
der Gesellschafterversammlung der Bühler Sportstätten GmbH zur Beauftragung der
Geschäftsleitung der Bühler Sportstätten GmbH zur Beschlussfassung in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bühl GmbH zur Änderung des
Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Bühl GmbH.
8)
Beschluss
der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Bühl GmbH zur Änderung des
Gesellschaftsvertrages (notariell).
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten der notariellen Beurkundungen und der
Eintragung in das Handelsregister werden von den Gesellschaften getragen. Für
den städtischen Haushalt entstehen keine Kosten.
Anlagenverzeichnis: