III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche
Ergebnis des Jahres 2014 (+289.057,52 €) durch
Einstellung eines gebührenrechtlichen Gewinns im Bereich der
Schmutzwassergebühr über 69.000,00 € in die Gebührenkalkulation 2018 teilweise
auszugleichen
Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche
Ergebnis des Jahres 2015 (+55.672,42 €) durch
Einstellung eines gebührenrechtlichen Gewinns im Bereich der
Niederschlagswassergebühr über 11.100,00 € in die Gebührenkalkulation 2018
anteilig auszugleichen
Der Gemeinderat beschließt für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung eine
Gebühr in Höhe von 2,20 €/m³
Der Gemeinderat beschließt für die Niederschlagswasserbeseitigung eine
Gebühr in Höhe von 0,26 €/m²
I.
Sachverhalt:
A:
Gebührenkalkulation:
Nach § 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz
Baden-Württemberg (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer
öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühr darf dabei
nach § 14 Abs. 1 KAG höchstens so bemessen werden, dass die nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der
Einrichtung gedeckt werden. (Kostendeckungsgrundsatz). Eine Gewinnabsicht darf
deshalb bei der Gebührenbemessung nicht vorliegen.
Die Gebührensätze müssen so kalkuliert werden, dass
die gesamten in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartenden
Gebühreneinnahmen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten
der öffentlichen Einrichtung insgesamt nicht übersteigen.
Bei der Festsetzung des Gebührensatzes hat der
Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen Ermessensspielraum. Ihm
muss bei der Festsetzung der Gebühren die Obergrenze bekannt sein, damit er
sein Ermessen fehlerfrei ausüben kann. Deshalb ist durch eine Gebührenkalkulation
die kostendeckende Obergrenze des Gebührensatzes zu ermitteln. Der Gemeinderat
darf keine über diese Obergrenze hinausgehende Gebühr festsetzen.
Die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation
getrennte Abwassergebühren für das Wirtschaftsjahr 2018 beruht im Wesentlichen
auf mit Hilfe des Ingenieurbüros Wald+Corbe, Hügelsheim ermittelten
Datengrundlagen und der von Heyder + Partner, Gesellschaft für Kommunalberatung
mbH, Tübingen ausgearbeiteten Gebührenkalkulation für das 2. Halbjahr 2012.
Grundlagen der Gebührenkalkulation sind:
·
Die Kostenansätze auf der
Grundlage des Entwurfs des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs
Abwasserbeseitigung für das Jahr 2018
·
Die für den Kalkulationszeitraum
2018 prognostizierte Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der
Abschreibungen auf der Datengrundlage zum 31.12.2016
·
Die für den Kalkulationszeitraum
2018 prognostizierte Höhe der Auflösungsreste sowie der Auflösungen der
Zuwendungen auf der Datengrundlage zum 31.12.2016
·
Eine gebührenfähige Schmutzwassermenge
nach Prognose: 1.505.000 m³
·
Eine maßgeblich versiegelte
Fläche mit 3.400.000 m², ermittelt durch ein Überfliegungsverfahren mit
anschließendem Selbstauskunftsverfahren
·
Der Kalkulatorische Zinssatz
i.H.v. 2,59% als angemessene Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe der
tatsächlichen Fremdkapitalzinsen
·
Ein Ausgleich von Kostenüber-
bzw. Kostenunterdeckungen der Vorjahre in Höhe von insgesamt 80.100,00 €
Von diesen sich daraus ergebenden Beträgen wird
zunächst der nicht gebührenfähige Straßenentwässerungskostenanteil
herausgerechnet. Dieser Anteil ist durch das Produkt 5410 (Gemeindestraßen),
Kostenart 44560000 (Erstattungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen) im
Teilhaushalt 7 an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung zu erstatten.
Daraus ergibt sich nun ein gebührenfähiger Deckungsbedarf für die
zentrale Schmutzwasserbeseitigung von 3.389.123,49
€
Niederschlagswasserbeseitigung von 889.882,31 €
Bei einer voraussichtlichen Abwassermenge von 1.505.000 m³
ergibt sich eine kostendeckende Schmutzwassergebühr 2018 von
2,25 €/m³
Bei einer voraussichtlich relevanten angeschlossenen Fläche
von 3.400.000 m²
ergibt sich eine kostendeckende Niederschlagswassergebühr
2018 von 0,26 €/m²
Die getrennte
Kalkulation der Abwassergebühr für das Jahr 2018 ergibt somit eine
gebührenrechtliche Obergrenze von 2,25
€/m³ bzw. 0,26 €/m².
B:
Kostenüber- und unterdeckungen (9.7 der Gebührenkalkulation):
Nach § 14 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen
innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können
in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Im Wirtschaftsjahr 2014 ergab sich ein
gebührenrechtlicher Gesamtgewinn von 289.057,52 € (Kostenüberdeckung von
185.662,80 € im Bereich der Schmutzwassergebühr, Kostenüberdeckung von
103.397,72 € im Bereich der Niederschlagswassergebühr), der bis längstens 2019
ausgeglichen werden kann. Der Gewinn im Bereich der Schmutzwassergebühr soll in
Höhe von 69.000 € in die Kalkulation 2018 eingestellt werden.
Im Wirtschaftsjahr 2015 ergab sich ein
gebührenrechtlicher Gesamtgewinn von 55.672,42 € (Kostenüberdeckung von
21.811,09 € im Bereich der Schmutzwassergebühr, Kostenüberdeckung von 33.861,33
€ im Bereich der Niederschlagswassergebühr), der bis längstens 2020 ausgeglichen
werden kann. Von diesem Gewinn sollen anteilig 11.100,00 € aus dem Bereich der
Niederschlagswassergebühr in die Kalkulation 2018 eingestellt werden.
Bei Einstellung dieser Gewinnvorträge in die
aktuelle Gebührenkalkulation würde sich die kostendeckende Gebührenobergrenze
für 2018 bei der Schmutzwassergebühr
um 0,05 €/m³ auf 2,20 €/m³
reduzieren.
Die Obergrenze der Niederschlagswassergebühr würde sich nicht verändern und weiterhin 0,26
€/m² betragen.
Die kalkulierten Gebührensätze entsprechen den
Gebührensätzen der Kalkulation für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017. Bei
einer Beschlussfassung dieser Gebührensätze wäre eine Satzungsänderung somit
nicht notwendig.
Finanzielle Auswirkungen:
III. Beschlussvorschlag:
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlagenverzeichnis: