Betreff
Kalkulation der getrennten Abwassergebühren für das Wirtschaftsjahr 2018
Vorlage
VO/711/2017
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche Ergebnis des Jahres 2014 (+289.057,52 €) durch Einstellung eines gebührenrechtlichen Gewinns im Bereich der Schmutzwassergebühr über 69.000,00 € in die Gebührenkalkulation 2018 teilweise auszugleichen

Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche Ergebnis des Jahres 2015 (+55.672,42 €) durch Einstellung eines gebührenrechtlichen Gewinns im Bereich der Niederschlagswassergebühr über 11.100,00 € in die Gebührenkalkulation 2018 anteilig auszugleichen

Der Gemeinderat beschließt für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung eine Gebühr in Höhe von 2,20 €/m³

Der Gemeinderat beschließt für die Niederschlagswasserbeseitigung eine Gebühr in Höhe von 0,26 €/m²

 

 


I. Sachverhalt:

A: Gebührenkalkulation:

Nach § 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühr darf dabei nach § 14 Abs. 1 KAG höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden. (Kostendeckungsgrundsatz). Eine Gewinnabsicht darf deshalb bei der Gebührenbemessung nicht vorliegen.

Die Gebührensätze müssen so kalkuliert werden, dass die gesamten in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartenden Gebühreneinnahmen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung insgesamt nicht übersteigen.

Bei der Festsetzung des Gebührensatzes hat der Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen Ermessensspielraum. Ihm muss bei der Festsetzung der Gebühren die Obergrenze bekannt sein, damit er sein Ermessen fehlerfrei ausüben kann. Deshalb ist durch eine Gebührenkalkulation die kostendeckende Obergrenze des Gebührensatzes zu ermitteln. Der Gemeinderat darf keine über diese Obergrenze hinausgehende Gebühr festsetzen.

Die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation getrennte Abwassergebühren für das Wirtschaftsjahr 2018 beruht im Wesentlichen auf mit Hilfe des Ingenieurbüros Wald+Corbe, Hügelsheim ermittelten Datengrundlagen und der von Heyder + Partner, Gesellschaft für Kommunalberatung mbH, Tübingen ausgearbeiteten Gebührenkalkulation für das 2. Halbjahr 2012.

 

Grundlagen der Gebührenkalkulation sind:

·         Die Kostenansätze auf der Grundlage des Entwurfs des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung für das Jahr 2018

·         Die für den Kalkulationszeitraum 2018 prognostizierte Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der Abschreibungen auf der Datengrundlage zum 31.12.2016

·         Die für den Kalkulationszeitraum 2018 prognostizierte Höhe der Auflösungsreste sowie der Auflösungen der Zuwendungen auf der Datengrundlage zum 31.12.2016

·         Eine gebührenfähige Schmutzwassermenge nach Prognose: 1.505.000 m³

·         Eine maßgeblich versiegelte Fläche mit 3.400.000 m², ermittelt durch ein Überfliegungsverfahren mit anschließendem Selbstauskunftsverfahren

·         Der Kalkulatorische Zinssatz i.H.v. 2,59% als angemessene Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe der tatsächlichen Fremdkapitalzinsen

·         Ein Ausgleich von Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen der Vorjahre in Höhe von insgesamt 80.100,00 €

 

Von diesen sich daraus ergebenden Beträgen wird zunächst der nicht gebührenfähige Straßenentwässerungskostenanteil herausgerechnet. Dieser Anteil ist durch das Produkt 5410 (Gemeindestraßen), Kostenart 44560000 (Erstattungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen) im Teilhaushalt 7 an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung zu erstatten.

Daraus ergibt sich nun ein gebührenfähiger Deckungsbedarf für die

zentrale Schmutzwasserbeseitigung von                                                3.389.123,49 €

Niederschlagswasserbeseitigung von                                                         889.882,31 €

 

Bei einer voraussichtlichen Abwassermenge von                                     1.505.000 m³

ergibt sich eine kostendeckende Schmutzwassergebühr 2018 von             2,25 €/m³

Bei einer voraussichtlich relevanten angeschlossenen Fläche von       3.400.000 m²

ergibt sich eine kostendeckende Niederschlagswassergebühr 2018 von   0,26 €/m²

 

Die getrennte Kalkulation der Abwassergebühr für das Jahr 2018 ergibt somit eine gebührenrechtliche Obergrenze von 2,25 €/m³ bzw. 0,26 €/m².

 

 

B: Kostenüber- und unterdeckungen (9.7 der Gebührenkalkulation):

Nach § 14 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

Im Wirtschaftsjahr 2014 ergab sich ein gebührenrechtlicher Gesamtgewinn von 289.057,52 € (Kostenüberdeckung von 185.662,80 € im Bereich der Schmutzwassergebühr, Kostenüberdeckung von 103.397,72 € im Bereich der Niederschlagswassergebühr), der bis längstens 2019 ausgeglichen werden kann. Der Gewinn im Bereich der Schmutzwassergebühr soll in Höhe von 69.000 € in die Kalkulation 2018 eingestellt werden.

Im Wirtschaftsjahr 2015 ergab sich ein gebührenrechtlicher Gesamtgewinn von 55.672,42 € (Kostenüberdeckung von 21.811,09 € im Bereich der Schmutzwassergebühr, Kostenüberdeckung von 33.861,33 € im Bereich der Niederschlagswassergebühr), der bis längstens 2020 ausgeglichen werden kann. Von diesem Gewinn sollen anteilig 11.100,00 € aus dem Bereich der Niederschlagswassergebühr in die Kalkulation 2018 eingestellt werden.

Bei Einstellung dieser Gewinnvorträge in die aktuelle Gebührenkalkulation würde sich die kostendeckende Gebührenobergrenze für 2018 bei der Schmutzwassergebühr um 0,05 €/m³ auf 2,20 €/m³ reduzieren.

Die Obergrenze der Niederschlagswassergebühr würde sich nicht verändern und weiterhin 0,26 €/m² betragen.

Die kalkulierten Gebührensätze entsprechen den Gebührensätzen der Kalkulation für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017. Bei einer Beschlussfassung dieser Gebührensätze wäre eine Satzungsänderung somit nicht notwendig.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

III. Beschlussvorschlag:

 

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

 

 


Anlagenverzeichnis: