Betreff
Bauvorhaben in Bühl,
Neubauten in der Eisenbahnstraße neben Villa Walcher,
Flst.Nr. 1980/1
Vorlage
VO/741/2017
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

 

Nach Beratung.

 

 


I. Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „1. Änderung Herbert-Odenheimer-Straße/Bahnhof“ vom 10. November 2017 und der Erhaltungssatzung „Westliche Eisenbahnstraße“ vom 27. November 2015.

 

Die Vorgaben des Bebauungsplanes werden eingehalten. Der noch ausstehende Nachweis über die Einhaltung des Pflanzgebotes wird über einen detaillierten Außenanlagenplan mit Darstellung von Bäumen, Parkflächen und ihren Zufahrten nachgereicht.

 

In Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Erhaltungssatzung) unterliegt die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Genehmigungspflicht. Die erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigungspflicht steht eigenständig neben anderen Zustimmungs- oder Genehmigungspflichten. Die Realisierung des mit einer Erhaltungssatzung verfolgten Schutzes erfolgt durch die gemeindliche Satzung. Das bedeutet in diesem konkreten Fall, dass, gemäß der Erhaltungssatzung „Westliche Eisenbahnstraße“ zur Sicherung der städtebaulichen Gestalt und der baulichen Struktur für die Einzelfallbeurteilung folgende Merkmale zu berücksichtig werden sind:

 

·         Stellung der Gebäude auf dem Grundstück

·         Offene Bauweise

·         Geschossigkeit

·         Dachform der Gebäude

·         Fassadengliederung mit Fenstern und Gurtgesimsen

·         Gliederung des Straßenraumes.

 

Wird das vorliegende Bauvorhaben (Neubau Haus Nr. 4 und Nr. 5) auf diese Merkmale überprüft, ist Folgendes festzustellen:

 

·         Die neuen Gebäude sind traufständig, direkt an die Straße angebaut.

·         Die offene Bauweise wird durch den Anbau des Hause Nr.4 an die Eisenbahnstraße 30 und Abständen der beiden Neubauten zur Villa Walchner ausgeführt.

·         Die Neubauten sind wie die Bestandsgebäude 2-geschossig mit Sockel.

·         Die hochrechteckigen Fenster der Neubauten sind bodentief im Unterschied zu den Fenstern in den Bestandsgebäuden.

 

 

...


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·         Die geplante Fensterfront wird durch Loggien durchbrochen im Gegensatz zu den geschlossenen Fassaden des Bestandes.

·         Die neugeplanten Häuser haben ein Satteldach, welches durch Loggien durchbrochen wird im Unterschied zu den durchgängigen Trauflinien von Eisenbahnstraße 30 und 24.

 

Der Beschluss über das Bauvorhaben erfolgt nach Beratung.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.

 

 


Anlagenverzeichnis: