II. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche
Ergebnis des Jahres 2010 (-194.797,40 €) durch anteilige Einstellung des
Verlustes i.H.v. 167.797,40 € in die
Gebührenkalkulation 2015 nunmehr vollständig auszugleichen
Der Gemeinderat beschließt, das
gebührenrechtliche Ergebnis des Jahres 2011 (-197.651,66 €) durch anteilige Einstellung des Verlustes i.H.v. 15.000
€ in die Gebührenkalkulation 2015 teilweise auszugleichen
Der Gemeinderat beschließt, das gebührenrechtliche
Ergebnis des Jahres 2012 (+ 2.311,80 €) durch anteilige Einstellung des
niederschlagswassergebührenrechtlichen Gewinns i.H.v. 39.210,04 € in die
Gebührenkalkulation 2015 teilweise auszugleichen
1.
Der Gemeinderat beschließt für
die zentrale Schmutzwasserbeseitigung eine Gebühr in Höhe von 2,20 €/m³
2.
Der Gemeinderat beschließt für
die Niederschlagswasserbeseitigung eine Gebühr in Höhe von 0,26 €/m²
A:
Gebührenkalkulation:
Nach § 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
(KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen
Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühr darf dabei nach § 14 Abs. 1 KAG
höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden.
(Kostendeckungsgrundsatz). Eine Gewinnabsicht darf deshalb bei der
Gebührenbemessung nicht vorliegen.
Die Gebührensätze müssen so kalkuliert werden, dass
die gesamten in einem bestimmten Kalkulationszeitraum zu erwartenden
Gebühreneinnahmen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten
der öffentlichen Einrichtung insgesamt nicht übersteigen.
Bei der Festsetzung des Gebührensatzes hat der
Gemeinderat innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen Ermessensspielraum. Ihm
muss bei der Festsetzung der Gebühren die Obergrenze bekannt sein, damit er
sein Ermessen fehlerfrei ausüben kann. Deshalb ist durch eine
Gebührenkalkulation die kostendeckende Obergrenze des Gebührensatzes zu
ermitteln. Der Gemeinderat darf keine über diese Obergrenze hinausgehende
Gebühr festsetzen.
Die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation
getrennte Abwassergebühren für das Wirtschaftsjahr 2015 beruht im Wesentlichen
auf mit Hilfe des Ingenieurbüros Wald+Corbe, Hügelsheim ermittelten
Datengrundlagen und der von Heyder + Partner, Gesellschaft für Kommunalberatung
mbH, Tübingen ausgearbeiteten Gebührenkalkulation für das 2. Halbjahr 2012.
Grundlagen der Gebührenkalkulation sind:
·
Die Kostenansätze auf der
Grundlage des Entwurfs des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs
Abwasserbeseitigung für das Jahr 2015
·
Die für den Kalkulationszeitraum
2015 prognostizierte Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der
Abschreibungen auf der Datengrundlage zum 31.12.2013
·
Die für den Kalkulationszeitraum
2015 prognostizierte Höhe der Auflösungsreste sowie der Auflösungen der
Zuwendungen auf der Datengrundlage zum 31.12.2013
·
Eine gebührenfähige
Schmutzwassermenge nach Prognose: 1.535.000 m³
·
Eine maßgeblich versiegelte
Fläche mit 3.200.000 m², ermittelt durch ein Überfliegungsverfahren mit
anschließendem Selbstauskunftsverfahren
·
Der Kalkulatorische Zinssatz
i.H.v. 3,9% als angemessene Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe der
tatsächlichen Fremdkapitalzinsen
·
Ein Ausgleich von Kostenunterdeckungen
der Vorjahre in Höhe 182.797,40 € sowie von Kostenüberdeckungen der Vorjahre in
Höhe von 39.210,04 €
Von diesen sich daraus ergebenden Beträgen wird zunächst der nicht
gebührenfähige Straßenentwässerungskostenanteil herausgerechnet. Dieser Anteil
ist durch das Produkt 5410 (Gemeindestraßen), Kostenart 44560000 (Erstattungen
an sonstige öffentliche Sonderrechnungen) im Teilhaushalt 7 an den Eigenbetrieb
Abwasserbeseitigung zu erstatten.
Daraus ergibt sich nun ein gebührenfähiger Deckungsbedarf für die
zentrale Schmutzwasserbeseitigung von 3.231.972,27 €
Niederschlagswasserbeseitigung von 821.881,84
€
Bei einer voraussichtlichen Abwassermenge von 1.535.000
m³
ergibt sich eine kostendeckende Schmutzwassergebühr 2015 von 2,11 €/m³
Bei einer voraussichtlich relevanten angeschlossenen Fläche von 3.200.000 m²
ergibt sich eine kostendeckende Niederschlagswassergebühr 2015 von
0,26
€/m²
Die getrennte
Kalkulation der Abwassergebühr für das Jahr 2015 ergibt somit eine
gebührenrechtliche Obergrenze von 2,11
€/m³ bzw. 0,26 €/m².
B:
Kostenüber- und unterdeckungen (9.7 der Gebührenkalkulation):
Nach § 14 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen
innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können
in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Im Wirtschaftsjahr 2010 ergab sich ein
gebührenrechtlicher Verlust in Höhe von 194.797,40 € der bis längstens 2015
ausgeglichen werden kann. Ein Teil wurde bereits in der Gebührenkalkulation
2014 ausgeglichen. Der noch verbleibende Restbetrag von 167.797,40 €
(131.804,86 € Schmutzwassergebühr, 35.992,54 € Niederschlagswassergebühr) soll
in die Kalkulation 2015 eingestellt werden.
Im Wirtschaftsjahr 2011 ergab sich ein
gebührenrechtlicher Verlust in Höhe von 197.651,66 €, der bis längstens 2016
ausgeglichen werden kann. Von diesem Verlust sollen anteilig 15.000 €
(11.782,50 € Schmutzwassergebühr, 3.217,50 € Niederschlagswassergebühr) in die
Kalkulation 2015 eingestellt werden.
Im Wirtschaftsjahr 2012 ergab sich ein
gebührenrechtlicher Gesamtgewinn in Höhe von 2.311,80 €[1]
, der bis längstens 2017 ausgeglichen werden kann. Von diesem Gewinn sollen
anteilig 39.210,04 € (39.210,04 € Niederschlagswassergebühr) in die Kalkulation
2015 eingestellt werden.
Bei Einstellung dieser Verlustvorträge in die
aktuelle Gebührenkalkulation würde sich die kostendeckende Gebührenobergrenze
für 2015 bei der Schmutzwassergebühr
um 0,09 €/m³ auf 2,20 €/m³ erhöhen.
Die Obergrenze der Niederschlagswassergebühr würde sich durch die Saldierung der
Verlustvorträge und des Gewinnvortrags aus 2012 nicht verändern und weiterhin 0,26
€/m² betragen.
Die kalkulierten Gebührensätze entsprechen den
Gebührensätzen der Kalkulation für das Jahr 2014. Bei einer Beschlussfassung
dieser Gebührensätze wäre eine Satzungsänderung nicht notwendig.
[1] Die getrennte Gebührenkalkulation macht auch eine getrennte Abrechnung und somit die getrennte Ermittlung eines gebührenrechtlichen Gewinns oder Verlustes notwendig. Der gebührenrechtliche Gewinn betrug im Rechnungsjahr 2012 insgesamt 2.311,80 €. Er setzt sich aus einen schmutzwassergebührenrechtlichen Verlust in Höhe von 38.149,80 € und einem niederschlagswassergebührenrechlichen Gewinn über 40.461,60 € zusammen.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut
Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis:
Kalkulation getrennte Abwassergebühren