III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die in der Anlage einzeln aufgeführten Spenden /
Zuwendungen gem. § 78 Abs. 4 GemO im Namen der Stadt Bühl an.
I.
Sachverhalt:
Durch eine Ergänzung der Gemeindeordnung in
§ 78 Abs. 4, die am 18.02.2006 in Kraft getreten ist, wurde das Verfahren im
Umgang mit „Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen“ neu geregelt.
Hiernach darf über die Annahmen der bisher eingegangenen Zuwendungen an die
Stadt Bühl nur der Gemeinderat endgültig entscheiden. Die Befugnis über die
Spendenannahme wurde vom Gemeinderat nicht auf einen beschließenden Ausschuss
übertragen. Als Zuwendung gelten nicht nur Geldbeträge sondern auch Sachspenden.
In der Anlage sind sämtliche Zuwendungsbeträge und Sachspenden mit ihrem
Geldwert einzeln mit Datum und Zuwendungszweck (soweit einer genannt wurde)
aufgeführt. Es handelt sich hierbei um die bei der Stadtkasse eingegangenen
Zuwendungen im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2017 über die in öffentlicher
Sitzung zu beraten und zu beschließen ist.
Sofern im einen oder anderen Fall Bedenken gegen die Annahme einer
Spende bestehen, muss in öffentlicher Sitzung ein Antrag auf Behandlung dieser
Spende im nichtöffentlichen Teil gestellt werden. Die Behandlung kann in der
gleichen Sitzung im nichtöffentlichen Teil erfolgen, die endgültige Annahme
einer nichtöffentlich behandelten Spende kann erst in einer darauffolgenden
öffentlichen Sitzung erfolgen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Bei Spenden handelt es sich um in der Regeln nicht im
Haushaltsplan
veranschlagte Mehrerträge.
Anlagenverzeichnis: