III. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die Vorgehensweise zur Kenntnis.

 

 


I. Sachverhalt:

Die Hochwassergefahrenkarten für das Einzugsgebiet Acher-Rench, Teilbearbeitungsgebiet TBG 330 wurden vom Landratsamt Rastatt an die Stadt Bühl  Anfang Februar 2018 in Papierform übermittelt.

 

Die fertiggestellten Hochwassergefahrenkarten (HWGK) Typ 2 Überflutungsflächen (Maßstab 1:10.000) für das TBG 330 liegen ab dem 1. März 2018 beim Landratsamt Rastatt, Umweltamt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt und bei der Stadt Bühl, SBI, Rathaus V, Friedrichstr. 6, Zimmer 120 aus und können dort von jedermann dauerhaft kostenlos eingesehen werden.

 

Die Bekanntmachung bezüglich der öffentlichen Auslegung erfolgt über  den ABB, BT und den Stadtanzeiger der Stadt Bühl. Die Karten sind auch auf der Homepage des Landratsamtes Rastatt www.landkreis-rastatt.de eingestellt.

 

Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten nach § 65 Abs. 1 Wassergesetz, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,

 

1.    Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern,

2.    Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist und

3.    Gebiete, die auf Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

 

Die Überschwemmungsgebiete werden in Karten mit deklatorischer Wirkung eingetragen. Sie wurden durch die Flussgebietsbehörde in Abstimmung mit den Kommunen und der unteren Wasserbehörde erstellt und liefern konkrete Informationen über die mögliche Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung bei Hochwasser. Maßgebend ist jeweils die tatsächliche Situation eines HQ100. Sie sind Grundlage für Maßnahmen der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes sowie Grundlage für Bürgerinnen und Bürger für Schutzmaßnahmen der baulichen Eigenvorsorge entsprechend dem Hochwasserrisiko. Bereiche, in den die Gefahrenkarten eine Überflutung zeigen, die statistisch einmal in hundert Jahren auftritt (HQ100), sind per Gesetz „festgesetztes Überschwemmungsgebiet“.

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten besondere wasserrechtliche Schutzvorschriften. Unter anderem sind die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, das Lagern von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen sowie die Umwandlung von Grünland in Ackerland untersagt. Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist verboten. Ausnahmen von den Verboten sind auf Antrag bei der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zulässig (§ 78 ff Wasserhaushaltsgesetz).

                                                                            

 

 

                                                                                                                                           ...

 

 

 

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Nach den Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) dürfen Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe in Überschwemmungsgebieten nur errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden. Es sind wiederkehrende Überprüfungspflichten durch Sachverständige zu beachten. Für bestehende Heizölverbraucheranlagen  in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten gesetzliche Nachrüstfristen für einen hochwassersicheren Betrieb. Die Hochwassergefahrenkarten sowie weitere Informationen zur Eigenvorsorge sind für die Öffentlichkeit auch im Internet unter www.hochwasserbw.de bereitgestellt.

 

 

In den Jahr 2015 und 2016 wurden folgende Maßnahmen für die                     Verbesserung des  Hochwasserschutzes durchgeführt:

 

-       Kanalnetzvermaschung zur Entlastung des städtischen RW-Kanals in der       Eichenwaldstraße und Bühlfeldstraße in Balzhofen

 

-       Dammerhöhung auf der Westseite des Sandbachs vor dem südlichen Ortseingang von Vimbuch

 

-       Hochwasserschutz RW Kanal Schachtbauwerk (Nord) mit Schieber in der Eichwaldstraße Balzhofen

 

Folgende Maßnahmen sind zur weiteren Verbesserung des                    Hochwasserschutzes geplant:

 

-       Schlammfang Neusatz Sanierung Mauer (Umsetzung wegen der Definitionsfrage – Schlammfang, Hochwasserrückhaltebecken – durch das LRA Rastatt noch nicht abschließend geklärt)

 

-       Hochwasserschutz Vimbuch (Beteiligung der Stadt Bühl am Hochwassergutachten des ZVH für das letzte Hochwasser 31.05. auf 01.06.2013)

 

-       Hochwasserschutz Balzhofen, Anhebung des Asphaltweges nach Berechnungsrundlagen der Hochwassergefahrenkarte

 

-       Hochwasserschutz Oberbruch Bruckmattenweg, Anhebung des Bruckmattenweges nach Berechnungsrundlagen der Hochwassergefahrenkarte

 

-       Eichenwaldstraße Balzhofen, Aufdimensionierung Kanal (RW) + Straßenbauarbeiten

 

-       Entwässerung Weberstraße, Balzhofen

 

-       Hochwasserschutz RW Kanal Schachtbauwerk mit Schieber östlich Balzhofen

                                                                                                                                         ...

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Anhand der neuen geänderten Hochwassergefahrenkarten werden Erforderlichkeit und Umfang der bereits umgesetzten und der geplanten HWS-Maßnahmen technisch geprüft und nach Verifizierung entsprechend den bereitgestellten Mitteln weiter umgesetzt. Nach Abschluss der Prüfung erfolgt noch eine Information im Technischen Ausschuss.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Maßnahmenbezogen.

 


Anlagenverzeichnis: