Betreff
Naturschutzrechtliches Ökokonto „Wald“,
- Vermarktung von Ökopunkten
- Richtlinie zum Ökokonto "Wald" des eigenständigen Forstbetriebs der Stadt Bühl
Vorlage
VO/800/2018
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Richtlinie zum Umgang mit dem naturschutzrechtlichen Ökokonto Wald. Die Verwaltung wird beauftragt, die Richtlinie öffentlich bekannt zu geben.

 

 

 


I. Sachverhalt:

Gemäß § 16 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können seit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2010 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur- und Landschaft gezielt bevorratet werden. Seit dem 01.04.2011 besteht in Baden-Württemberg das Instrument des naturschutzrechtlichen Ökokontos. Grundlage hierfür ist die aufgrund § 22 NatSchG beschlossene Ökokontoverordnung (ÖKVO). Diese regelt die Möglichkeit, vorgezogene Maßnahmen bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen anrechnen zu können. Mit Hilfe des Instruments Ökokonto können vorgezogen durchgeführte Maßnahmen dokumentiert und verwaltet werden, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden.

 

Das Ökokonto eröffnet die Möglichkeit, bereits vor einem Eingriff in Natur und Landschaft Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zur

 

1.     Verbesserung der Biotopqualität,

2.     Schaffung höherwertiger Biotoptypen,

3.     Förderung spezifischer Arten,

4.     Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen,

5.     Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen,

6.     Verbesserung der Grundwassergüte

 

durchzuführen.

 

Beispiele für solche Ökokontomaßnahmen sind in den Wirkungsbereichen  Verbesserung der Biotopqualität und Schaffung höherwertiger Biotoptypen:

 

1.     Aufwertung von terrestrisch-morphologischen Biotoptypen

(insbesondere Felsen, Blockhalden, Hohlwege) und speziellen vegetationsarmen Strukturen

2.     Förderung und Entwicklung höherwertiger, über die Vegetation definierter Biotoptypen des Offenlands

3.     Förderung und Entwicklung gebiets- und standortsheimischer Gehölzbestände außerhalb des Waldes

4.     Förderung und Entwicklung naturnaher Wälder

5.     Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Biotopqualität

6.     Begrünungsmaßnahmen

7.     Erhöhung der Naturnähe von Gewässern und ihrer Uferbereiche

 

 

 

Die Anerkennung der Ökokontomaßnamen hat nach vorgegebenen Standards      - landesrechtliche Regelungen -  zu erfolgen. Die Ökopunkte für angerechnete Maßnahmen werden auf dem Ökokonto gutgeschrieben. Das Ökokonto ist öffentlich einsehbar; das Guthaben ist übertragbar und damit handelbar und wird verzinst. Damit können Kommunen auf eigenen Flächen Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts entsprechend der ÖKVO durchführen und auch verkaufen, falls sie nicht für kommunale Ausgleichsmaßnahmen benötigt werden. Gegenstand eines Verkaufs können nur Maßnahmen zum Ausgleich von Vorhaben im Außenbereich (z.B. überörtliche Leitungstrassen, Vorhaben in Verbindung mit landwirtschaftlichen Betrieben u.ä.) sein, da die ÖKVO ausschließlich für Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft auf Basis des BNatSchG gilt. Ein Ausgleich im Zusammenhang mit kommunaler Bauleitplanung ist aus dem Ökokonto Wald nicht möglich. Der Träger einer Baumaßnahme, der die Beeinträchtigung in der Natur verursacht, kann das Guthaben erwerben und zum Ausgleich einsetzen. Die Übertragung von Ökopunkten nach der ÖKVO ist immer an den jeweiligen Naturraum gebunden. Die Preisfestlegung für die Ökokontomaßnahmen treffen alleine die jeweiligen Marktpartner.

 

Für den eigenständigen Forstbetrieb der Stadt Bühl wurde im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt „Falkenfelsen“ bei der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Rastatt) ein Ökokonto „Wald“ eingerichtet. Mit den erzielten Ökopunkten sollen in erster Linie Maßnahmen in Bühl oder von überregionaler Bedeutung ausgeglichen werden. Der Eingriff muss allerdings innerhalb der Naturräume „Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland“ und „Schwarzwald“ erfolgen, in dem auch die Stadt Bühl liegt (Anlage 1).

 

Der Verkauf von Ökopunkten sowie die Zuständigkeiten zur Verwaltung des Ökokontos sind neue Aufgaben für Kommunen, die innerhalb der Stadtverwaltung definiert und geregelt werden müssen. Wegen der zu erwartenden Steigerung des Angebots an Ökopunkten ist in Zukunft mit zunehmendem Druck auf den zu erzielenden Preis zu rechnen, daher sollten nun zeitnah entsprechende Regelungen hinsichtlich der Verwaltung des naturschutzrechtlichen Ökokontos Wald getroffen werden. Hierzu wurde die beigefügte Richtlinie (Anlage 2) zum Ökokonto „Wald“ des eigenständigen Forstbetriebs der Stadt Bühl erarbeitet. Der Wald-, Landwirtschafts- und Umweltausschuss hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 01.03.2018 über die Richtlinie zum Umgang mit naturschutzrechtlichen Ökokonten Wald beraten und schlägt dem Gemeinderat einstimmig vor, diese Richtlinie zu beschließen. 

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, folgende Zuständigkeiten und Wertgrenzen in der neuen Richtlinie festzulegen:

 

 

·         Erzielung (Generierung) von Ökopunkten:

 

Kompensationsmaßnahmen im Sinne der ÖKVO im Bühler Wald werden ausschließlich vom eigenständigen Forstbetrieb der Stadt Bühl durchgeführt. Der eigenständige Forstbetrieb der Stadt stimmt Umfang und Ausführung der Maßnahme und deren Bewertung

 

 

in Ökopunkten mit der Unteren Naturschutzbehörde ab und stellt dort den entsprechenden Antrag auf Anerkennung der Maßnahme.

 

Die Kosten für die Durchführung der Maßnahme trägt der eigenständige Forstbetrieb der Stadt Bühl.

 

Hiermit soll sichergestellt werden, dass sämtliche Maßnahmen im Wald immer in der geforderten Qualität für die Anerkennung als Kompensationsmaßnahme durchgeführt werden.

 

 

·         Verkauf von Ökopunkten:

 

Anträge auf den Erwerb bzw. den Verbrauch von Ökopunkten aus dem Ökokonto Wald der Stadt Bühl sind beim eigenständigen Forstbetrieb der Stadt Bühl zu stellen.

 

Der Verkaufserlös aus dem Handel mit Ökopunkten des Ökokontos Wald steht dem eigenständigen Forstbetrieb der Stadt Bühl zu.

 

Hiermit soll die wirtschaftliche Zuordnung beim eigenständigen Forstbetrieb eindeutig festgelegt werden.

 

 

·         Wertgrenzen:

 

Erzielung (Generierung) von Ökopunkten

 

Maßnahmen zur Erzielung (Generierung) von Ökopunkten sind im Bewirtschaftungsplan des eigenständigen Forstbetriebs bzw. im Haushaltsplan der Stadt Bühl zu veranschlagen. Für die Durchführung gelten die Wertgrenzen der Hauptsatzung und der allg. Dienst- und Zuständigkeitsordnung der Stadt Bühl.

 

Hiermit soll die allgemeine Zugehörigkeit aller Ökokonto-Maßnahmen zum Haushalt der Stadt und zum Bewirtschaftungsplan des Forstbetriebs klargestellt werden.

 

 

Verkauf von Ökopunkten

 

Zuständig für die Abwicklung ist der eigenständige Forstbetrieb der Stadt Bühl (Fachbereich Finanzen).

 

Die Entscheidung über die Veräußerung von Ökopunkten obliegt:

-       bis 100.000 Ökopunkten und einem Verkaufspreis von mindestens 0,40 € je Ökopunkt dem Oberbürgermeister;

-       von 100.001 bis 250.000 Ökopunkten und einem Verkaufspreis von mindestens 0,40 € je Ökopunkt dem Wald-, Landwirtschafts- und Umweltausschuss;

-       ab 250.001 Ökopunkten dem Gemeinderat.

 

Hiermit sollen mögliche Verkaufsvorgänge in Anlehnung zu den Wertgrenzen der Hauptsatzung möglichst eindeutig geregelt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei

 

 

auf der Punkteanzahl, weniger auf ihrem monetären Gegenwert, gleichzeitig soll aber eine Mindest-Untergrenze für den Verkaufspreis festgeschrieben werden.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Die Verkaufserlöse von Ökopunkten werden dem Forsthaushalt  (PC 5550) zugeführt. Die Kosten für die Durchführung der Maßnahme trägt der eigenständige Forstbetrieb.

 

 


Anlagenverzeichnis: