- Vermarktung von Ökopunkten
- Richtlinie zum Ökokonto "Wald" des eigenständigen Forstbetriebs der Stadt Bühl
III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Richtlinie zum Umgang mit dem
naturschutzrechtlichen Ökokonto Wald. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Richtlinie öffentlich bekannt zu geben.
I.
Sachverhalt:
Gemäß § 16
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können seit der Novellierung des
Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2010 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für
Eingriffe in Natur- und Landschaft gezielt bevorratet werden. Seit dem
01.04.2011 besteht in Baden-Württemberg das Instrument des
naturschutzrechtlichen Ökokontos. Grundlage hierfür ist die aufgrund § 22
NatSchG beschlossene Ökokontoverordnung (ÖKVO). Diese regelt die Möglichkeit,
vorgezogene Maßnahmen bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als
Kompensationsmaßnahmen anrechnen zu können. Mit Hilfe des Instruments Ökokonto
können vorgezogen durchgeführte Maßnahmen dokumentiert und verwaltet werden,
bis sie einem Eingriff zugeordnet werden.
Das Ökokonto
eröffnet die Möglichkeit, bereits vor einem Eingriff in Natur und Landschaft
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zur
1.
Verbesserung
der Biotopqualität,
2.
Schaffung
höherwertiger Biotoptypen,
3.
Förderung
spezifischer Arten,
4.
Wiederherstellung
natürlicher Retentionsflächen,
5.
Wiederherstellung
und Verbesserung von Bodenfunktionen,
6.
Verbesserung
der Grundwassergüte
durchzuführen.
Beispiele
für solche Ökokontomaßnahmen sind in den Wirkungsbereichen Verbesserung der Biotopqualität und Schaffung
höherwertiger Biotoptypen:
1.
Aufwertung
von terrestrisch-morphologischen Biotoptypen
(insbesondere
Felsen, Blockhalden, Hohlwege) und speziellen vegetationsarmen Strukturen
2.
Förderung
und Entwicklung höherwertiger, über die Vegetation definierter Biotoptypen des
Offenlands
3.
Förderung
und Entwicklung gebiets- und standortsheimischer Gehölzbestände außerhalb des
Waldes
4.
Förderung
und Entwicklung naturnaher Wälder
5.
Sonstige
Maßnahmen zur Verbesserung der Biotopqualität
6.
Begrünungsmaßnahmen
7.
Erhöhung
der Naturnähe von Gewässern und ihrer Uferbereiche
Die Anerkennung der Ökokontomaßnamen hat
nach vorgegebenen Standards -
landesrechtliche Regelungen - zu
erfolgen. Die Ökopunkte für angerechnete Maßnahmen werden auf dem Ökokonto
gutgeschrieben. Das Ökokonto ist öffentlich einsehbar; das Guthaben ist
übertragbar und damit handelbar und wird verzinst. Damit können Kommunen auf
eigenen Flächen Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts entsprechend der
ÖKVO durchführen und auch verkaufen, falls sie nicht für kommunale
Ausgleichsmaßnahmen benötigt werden. Gegenstand eines Verkaufs können nur
Maßnahmen zum Ausgleich von Vorhaben im Außenbereich (z.B. überörtliche
Leitungstrassen, Vorhaben in Verbindung mit landwirtschaftlichen Betrieben
u.ä.) sein, da die ÖKVO ausschließlich für Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen
in Natur und Landschaft auf Basis des BNatSchG gilt. Ein Ausgleich im
Zusammenhang mit kommunaler Bauleitplanung ist aus dem Ökokonto Wald nicht
möglich. Der Träger einer Baumaßnahme, der die Beeinträchtigung in der Natur
verursacht, kann das Guthaben erwerben und zum Ausgleich einsetzen. Die
Übertragung von Ökopunkten nach der ÖKVO ist immer an den jeweiligen Naturraum
gebunden. Die Preisfestlegung für die Ökokontomaßnahmen treffen alleine die
jeweiligen Marktpartner.
Für den eigenständigen Forstbetrieb der
Stadt Bühl wurde im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt „Falkenfelsen“ bei der
Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Rastatt) ein Ökokonto „Wald“
eingerichtet. Mit den erzielten Ökopunkten sollen in erster Linie Maßnahmen in
Bühl oder von überregionaler Bedeutung ausgeglichen werden. Der Eingriff muss
allerdings innerhalb der Naturräume „Oberrheinisches Tiefland und
Rhein-Main-Tiefland“ und „Schwarzwald“ erfolgen, in dem auch die Stadt Bühl
liegt (Anlage 1).
Der Verkauf
von Ökopunkten sowie die Zuständigkeiten zur Verwaltung des Ökokontos sind neue
Aufgaben für Kommunen, die innerhalb der Stadtverwaltung definiert und geregelt
werden müssen. Wegen der zu erwartenden Steigerung des Angebots an Ökopunkten
ist in Zukunft mit zunehmendem Druck auf den zu erzielenden Preis zu rechnen,
daher sollten nun zeitnah entsprechende Regelungen hinsichtlich der Verwaltung
des naturschutzrechtlichen Ökokontos Wald getroffen werden. Hierzu wurde die
beigefügte Richtlinie (Anlage 2) zum Ökokonto „Wald“ des eigenständigen
Forstbetriebs der Stadt Bühl erarbeitet. Der Wald-, Landwirtschafts- und
Umweltausschuss hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 01.03.2018 über
die Richtlinie zum Umgang mit naturschutzrechtlichen Ökokonten Wald beraten und
schlägt dem Gemeinderat einstimmig vor, diese Richtlinie zu beschließen.
Die
Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, folgende Zuständigkeiten und Wertgrenzen
in der neuen Richtlinie festzulegen:
·
Erzielung
(Generierung) von Ökopunkten:
Kompensationsmaßnahmen im Sinne der ÖKVO im
Bühler Wald werden ausschließlich vom eigenständigen Forstbetrieb der Stadt
Bühl durchgeführt. Der eigenständige Forstbetrieb der Stadt stimmt Umfang und
Ausführung der Maßnahme und deren Bewertung
in Ökopunkten mit der Unteren
Naturschutzbehörde ab und stellt dort den entsprechenden Antrag auf Anerkennung
der Maßnahme.
Die Kosten für die Durchführung der Maßnahme
trägt der eigenständige Forstbetrieb der Stadt Bühl.
Hiermit soll
sichergestellt werden, dass sämtliche Maßnahmen im Wald immer in der
geforderten Qualität für die Anerkennung als Kompensationsmaßnahme durchgeführt
werden.
·
Verkauf
von Ökopunkten:
Anträge auf den Erwerb bzw. den Verbrauch
von Ökopunkten aus dem Ökokonto Wald der Stadt Bühl sind beim eigenständigen
Forstbetrieb der Stadt Bühl zu stellen.
Der Verkaufserlös aus dem Handel mit
Ökopunkten des Ökokontos Wald steht dem eigenständigen Forstbetrieb der Stadt
Bühl zu.
Hiermit soll
die wirtschaftliche Zuordnung beim eigenständigen Forstbetrieb eindeutig
festgelegt werden.
·
Wertgrenzen:
Erzielung (Generierung) von Ökopunkten
Maßnahmen zur Erzielung (Generierung) von
Ökopunkten sind im Bewirtschaftungsplan des eigenständigen Forstbetriebs bzw.
im Haushaltsplan der Stadt Bühl zu veranschlagen. Für die Durchführung gelten
die Wertgrenzen der Hauptsatzung und der allg. Dienst- und
Zuständigkeitsordnung der Stadt Bühl.
Hiermit soll
die allgemeine Zugehörigkeit aller Ökokonto-Maßnahmen zum Haushalt der Stadt
und zum Bewirtschaftungsplan des Forstbetriebs klargestellt werden.
Verkauf von Ökopunkten
Zuständig für die Abwicklung ist der
eigenständige Forstbetrieb der Stadt Bühl (Fachbereich Finanzen).
Die Entscheidung über die Veräußerung von
Ökopunkten obliegt:
- bis
100.000 Ökopunkten und einem Verkaufspreis von mindestens 0,40 € je Ökopunkt
dem Oberbürgermeister;
- von
100.001 bis 250.000 Ökopunkten und einem Verkaufspreis von mindestens 0,40 € je
Ökopunkt dem Wald-, Landwirtschafts- und Umweltausschuss;
- ab
250.001 Ökopunkten dem Gemeinderat.
Hiermit
sollen mögliche Verkaufsvorgänge in Anlehnung zu den Wertgrenzen der
Hauptsatzung möglichst eindeutig geregelt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei
auf der
Punkteanzahl, weniger auf ihrem monetären Gegenwert, gleichzeitig soll aber
eine Mindest-Untergrenze für den Verkaufspreis festgeschrieben werden.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die
Verkaufserlöse von Ökopunkten werden dem Forsthaushalt (PC 5550) zugeführt. Die Kosten für die
Durchführung der Maßnahme trägt der eigenständige Forstbetrieb.
Anlagenverzeichnis: