Betreff
Übertraung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft Bühl auf den Gemeinderat für sechs Jahre (§15 Abs. 7 JWMG)
Vorlage
VO/801/2018
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt der Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft Bühl auf den Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gemäß § 15 Abs. 7 JWMG zu.

 

Die Aufgaben des Gemeinderats gemäß § 11 der Jagdgenossenschaftssatzung sollen weiterhin vom Wald-, Landwirtschafts- und Umweltausschusses gemäß § 10 Ziffer 2 der Jagdgenossenschaftsatzung wahrgenommen werden.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung für die Jagdgenossenschaftssatzung bei der unteren Jagdbehörde einzuholen und die Satzung öffentlich bekannt zu geben.

 

 

 


I. Sachverhalt:

Nach den Bestimmungen des Jagdrechts bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Zusammenhängende Grundflächen mit einer jagdlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 ha, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.

 

Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat nach den gesetzlichen Vorschriften eine Satzung aufzustellen, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde (=Landratsamt) bedarf. Aufgrund des zum 01. April 2015 in Kraft getretenen Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) und der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) muss die bestehende Satzung  der Jagdgenossenschaft Bühl  vom 21.09.2004 grundlegend überarbeitet werden.

 

Die neue Satzung (Anlage 1) entspricht weitgehend dem vom Gemeindetag Baden-Württemberg veröffentlichten Satzungsmuster und ist auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung vom 21.09.2004 (gelb markiert) können der beigefügten Synopse (Anlage 2) entnommen werden.

 

Nachstehend werden die wichtigsten Änderungen der Satzung erläutert:

 

Eine Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat für unbestimmte Zeit wie es § 9 Nr. 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft Bühl aus dem Jahr 2004 festschreibt, ist nach dem JWMG nicht mehr möglich. Neu darf die Verwaltung der Jagdgenossenschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit von 6 Jahren dem Gemeinderat mit dessen Zustimmung übertragen werden (§15 Absatz 7 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 JWMG). Für eine anschließende erneute Übertragung der Verwaltung ist dann ein neuer Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung und die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich. Die Versammlung ist somit mindestens alle sechs Jahre einzuberufen.

 

Weiter schreibt das JWMG die Einberufung und Beschlussfassung durch die Jagdgenossenschaftsversammlung vor der Verpachtung des Jagdrechts an einen Pächter vor, der erstmals einen Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft schließt (Neupächter - § 15 Absatz 4 JWMG). Das Gleiche gilt für den Fall einer Verpachtung an mehrere Personen und den Eintritt einer pachtenden Person in das Pachtverhältnis, die erstmals einen Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft abschließt (§ 2 Absatz 3 DVO JWMG).

 

          Am 05. März 2018 fand im Friedrichsbau in Bühl eine Versammlung der Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Bühl statt.

 

          In dieser Sitzung wurden u.a. folgende wesentliche grundlegende Beschlüsse  mehrheitlich gefasst:

 

-          die Verwaltung der Jagdgenossenschaft Bühl wird für sechs Jahre auf den Gemeinderat gemäß § 15 Abs. 7 JWMG übertragen.

-          der Reinertrag der Jagdnutzung wird der Stadt Bühl zweckgebunden zur Verfügung gestellt.

-          Satzung der Jagdgenossenschaft Bühl (siehe Anlage)

 

Zudem wurde in der Versammlung über mehrere Neuverpachtungen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk entschieden. Die Jagdgenossenschaftsversammlung  hat mehrheitlich den Beschlüssen des Wald-, Landwirtschafts- und Umweltausschusses vom 13. November 2017 zugestimmt. 

 

Die Jagdgenossenschaftssatzung muss der unteren Jagdbehörde zur Genehmigung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 JWMG vorgelegt werden. Danach wird die Satzung in den Stadtnachrichten von Bühl öffentlich bekannt gegeben.

 

Die Übertragung der Jagdgenossenschaftsverwaltung auf den Gemeinderat als Verwalter der Jagdgenossenschaft bedarf noch der endgültigen Zustimmung des Gemeinderates. Im Vorfeld der Sitzung der Jagdgenossenschaft Bühl hatte sich der Wald-, Landwirtschafts- und Umweltausschuss in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 13. November 2017 mit der Angelegenheit befasst. Die Verwaltung stellt fest, dass die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung dem Grundlagenbeschluss des Wald-, Landwirtschafts- und Umweltausschusses voll inhaltlich entsprechen und keinerlei Dissens besteht. Daher bittet die Verwaltung den Gemeinderat um Zustimmung zur Übernahme der Jagdgenossenschaftsverwaltung gemäß § 10 der neuen Satzung.

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Keine. Die Kosten der Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft Bühl.

 

 


Anlagenverzeichnis: