III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft Bühl auf den Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gemäß § 15 Abs. 7 JWMG zu.
Die Aufgaben des Gemeinderats gemäß § 11 der Jagdgenossenschaftssatzung sollen weiterhin vom Wald-, Landwirtschafts- und Umweltausschusses gemäß § 10 Ziffer 2 der Jagdgenossenschaftsatzung wahrgenommen werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung für die Jagdgenossenschaftssatzung bei der unteren Jagdbehörde einzuholen und die Satzung öffentlich bekannt zu geben.
I.
Sachverhalt:
Nach den Bestimmungen des Jagdrechts bilden
alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören,
einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha
umfassen. Zusammenhängende Grundflächen mit einer jagdlich nutzbaren Fläche von
mindestens 75 ha, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer
Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.
Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen
Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von
Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der
Jagdgenossenschaft nicht an. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts und hat nach den gesetzlichen Vorschriften eine Satzung
aufzustellen, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde (=Landratsamt)
bedarf. Aufgrund des zum 01. April 2015 in Kraft getretenen Jagd- und
Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) und der Verordnung des Ministeriums für
Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und
Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) muss die bestehende Satzung der Jagdgenossenschaft Bühl vom 21.09.2004 grundlegend überarbeitet
werden.
Die neue Satzung (Anlage 1) entspricht weitgehend dem vom Gemeindetag
Baden-Württemberg veröffentlichten Satzungsmuster und ist auf die örtlichen
Verhältnisse abgestimmt. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen
Satzung vom 21.09.2004 (gelb markiert) können der beigefügten Synopse (Anlage
2) entnommen werden.
Nachstehend werden die wichtigsten Änderungen der Satzung erläutert:
Eine Übertragung
der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeinderat für unbestimmte Zeit
wie es § 9 Nr. 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft Bühl aus dem Jahr 2004
festschreibt, ist nach dem JWMG nicht
mehr möglich. Neu darf die Verwaltung der Jagdgenossenschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen
Mindestpachtzeit von 6 Jahren dem Gemeinderat mit dessen Zustimmung
übertragen werden (§15 Absatz 7 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 JWMG). Für eine
anschließende erneute Übertragung der Verwaltung ist dann ein neuer Beschluss
der Jagdgenossenschaftsversammlung und die Zustimmung des Gemeinderats
erforderlich. Die Versammlung ist somit
mindestens alle sechs Jahre einzuberufen.
Weiter schreibt das JWMG die Einberufung und Beschlussfassung durch die
Jagdgenossenschaftsversammlung vor der Verpachtung
des Jagdrechts an einen Pächter vor, der
erstmals einen Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft schließt (Neupächter
- § 15 Absatz 4 JWMG). Das Gleiche gilt für den Fall einer Verpachtung an
mehrere Personen und den Eintritt einer pachtenden Person in das
Pachtverhältnis, die erstmals einen Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft
abschließt (§ 2 Absatz 3 DVO JWMG).
Am 05. März 2018 fand im Friedrichsbau in Bühl eine Versammlung der Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Bühl statt.
In dieser Sitzung wurden u.a. folgende wesentliche grundlegende Beschlüsse mehrheitlich gefasst:
- die Verwaltung der Jagdgenossenschaft Bühl wird für sechs Jahre auf den Gemeinderat gemäß § 15 Abs. 7 JWMG übertragen.
- der Reinertrag der Jagdnutzung wird der Stadt Bühl zweckgebunden zur Verfügung gestellt.
- Satzung der Jagdgenossenschaft Bühl (siehe Anlage)
Zudem wurde in der Versammlung über mehrere Neuverpachtungen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk entschieden. Die Jagdgenossenschaftsversammlung hat mehrheitlich den Beschlüssen des Wald-, Landwirtschafts- und Umweltausschusses vom 13. November 2017 zugestimmt.
Die Jagdgenossenschaftssatzung muss der unteren Jagdbehörde zur Genehmigung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 JWMG vorgelegt werden. Danach wird die Satzung in den Stadtnachrichten von Bühl öffentlich bekannt gegeben.
Die Übertragung der Jagdgenossenschaftsverwaltung auf den Gemeinderat als Verwalter der Jagdgenossenschaft bedarf noch der endgültigen Zustimmung des Gemeinderates. Im Vorfeld der Sitzung der Jagdgenossenschaft Bühl hatte sich der Wald-, Landwirtschafts- und Umweltausschuss in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 13. November 2017 mit der Angelegenheit befasst. Die Verwaltung stellt fest, dass die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung dem Grundlagenbeschluss des Wald-, Landwirtschafts- und Umweltausschusses voll inhaltlich entsprechen und keinerlei Dissens besteht. Daher bittet die Verwaltung den Gemeinderat um Zustimmung zur Übernahme der Jagdgenossenschaftsverwaltung gemäß § 10 der neuen Satzung.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine. Die Kosten der Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft Bühl.
Anlagenverzeichnis: