a) Aufstellungsbeschluss
b) Entwurfsbilligung und Offenlagebeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a) Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung
der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Niederfeld“ in Bühl nach § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren gemäß dem Abgrenzungsplan vom 21. Februar 2018.
b)
Der
Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen,
Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit artenschutzrechtlicher Vorprüfung
vom 21. Februar 2018 und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen und
die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
zu hören.
I.
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan „Niederfeld“ wurde für das
ca. 20 ha große Wohngebiet mit dem heutigen Windeck-Gymnasium Ende der 1960er
Jahren aufgestellt, welcher im Jahr 1970 rechtskräftig wurde. In den
Folgejahren erfolgten zwei Planänderungen für kleinere Teilgebiete innerhalb
des Wohngebietes.
Die geplante 3. Änderung des Bebauungsplanes
„Niederfeld“ stellt einen wichtigen Baustein zur Mobilisierung von Wohnraum in
Bühl dar. In diesem Zusammenhang soll auch der Weg für den günstigen
Wohnungsbau frei gemacht werden.
Ziele
und Zwecke der Planung / Planungskonzeption
Die Bebauungsplanänderung ist ein
klassischer Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §13a BauGB im Sinne einer
nachhaltigen Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von brachliegenden,
freien Grundstücken für eine neue Wohnnutzung.
Das städtische Grundstück Flst.Nr. 8582 in
der Lessingstraße liegt noch als unbebaute Fläche im Gebiet „Niederfeld“. Im
Bebauungsplan ist diese Fläche als Spielplatzfläche festgesetzt, wurde aber
bisher als solche nicht ausgeführt. Im Rahmen der Ausarbeitung der
Spielplatzkonzeption für die Gesamtstadt Bühl im Jahr 2011 wurde bereits die
Priorität auf die Aufgabe des Spielplatzes mit Verkauf gelegt, um weiteren
Wohnraum an dieser Stelle zu ermöglichen. Mit der Planänderung sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung an dieser Stelle nun
geschaffen werden. Ebenfalls soll auf dem Nachbargrundstück Flst.Nr. 8581 neuer
Wohnraum über die Umgestaltung der östlich gelegenen Garagen- und
Stellplatzflächen entstehen.
Da die vorhandene Wohnbebauung in der
Adalbert-Stifter-Straße 7, 9 und 13 mit einer Wandhöhe von ca. 16,0 bis 20,0 m
markante Baukörper im Wohngebiet „Niederfeld“ darstellen, werden zur besseren
Höhenstaffelung die Wohngebäude in der Lessingstraße 1, 3 und 5 sowie das
Anwesen in der Eichendorffstraße 7 in den Geltungsbereich mitaufgenommen.
Künftig wird hier eine größere Gebäudehöhe von einem zusätzlichen Vollgeschoss
möglich sein.
…
- 2 -
Neben der Anhebung der Gebäudehöhe werden
die Grundstückseigentümer von größeren Baufenstern profitieren können, um
weitere Bauten oder Anbauten auf ihren Grundstücken nach Maßgabe der
festgesetzten Grundflächenzahl verwirklichen zu können.
Die Grundflächenzahl im östlichen Wohngebiet
der Lessingstraße wird sich an die neuen Vorgaben der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) orientieren können, da sich das Gebiet durch freistehende Wohngebäude
mit hohem Gartenanteil auszeichnet. Das Quartier westlich der Lessingstraße
hingegen ist über die vorhandenen Mehrfamilienhausstrukturen und den damit
verbundenen hohen Bedarf an Stellplatzflächen bereits stark versiegelt. Die
hohe Ausnutzung der Grundstücksflächen war bisher nach der alten BauNVO
planungsrechtlich zulässig. Bei der Festlegung der Grundflächenzahl im Rahmen der
Bebauungsplanänderung muss in diesem Quartier jedoch besonders darauf reagiert
werden. In Verbindung mit Ausgleichsmaßnahmen wird dort eine stärkere
Überbauung der Grundstücksfläche zulässig sein.
Die bisher ausnahmsweise aber als allgemein
zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden mit der Planänderung
ausgeschlossen, da sich eine Tankstelle bereits im unmittelbaren Umfeld am
„Jäger-Kreisel“ befindet und die kleinen Grundstücksparzellierungen keine
Möglichkeiten für die Ansiedlung von Gartenbaubetriebe bieten.
Eine spezielle Festsetzung für eine Fläche
für soziale Wohnraumförderung wird in der Planänderung bewusst nicht
vorgenommen. Privatrechtliche Vereinbarungen sind in diesem Zusammenhang
zielführender, zumal die Stadt Bühl hier Eigentümerin ist und dadurch
entsprechend steuern kann.
Weitere Änderungen ergeben sich bei den
Örtlichen Bauvorschriften zur Bebauungsplanänderung, was besonders den Eigentümern im WA 4
zugutekommt. Bisher waren z.B. bei flachgeneigten Satteldächern keine
Dachgauben zulässig. Im Sinne einer nachhaltigen Innenverdichtung sind solche
Vorgaben nicht mehr zeitgemäß. Der Wunsch bei Bauherren auf Ausbau des
Dachgeschosses spiegelt sich auch im Bestand wider. Hier kommen bereits
Dachaufbauten vor. Unter Einhaltung der Zahl der Vollgeschosse werden mit der
Planänderung künftig Dachgauben bei Satteldächern zugelassen, um die Schaffung
vom weiteren Wohnraum über Dachgeschossausbauten zu ermöglichen.
Des Weiteren werden die bisherigen
Regelungen zu Einfriedigungen angegangen. Im Wohngebiet „Niederfeld“ zeichnete
sich in den letzten Jahren ein erhöhter Bedarf an höheren
Einfriedigungsmöglichkeiten bei Bauherren ab als die Bauvorschriften es bisher
hergaben. Auch der Wunsch nach Errichtung von Gabionenwänden wurde geäußert.
Die Einfriedigungen werden auf 1,60 m im öffentlich sichtbaren Raum angehoben
und Gabionen werden in Kombination mit Pflanzbereichen zugelassen. Im übrigen
Bereich des Grundstückes gelten die Bestimmungen des Nachbarschutzes.
…
- 3 -
Der Technische Ausschuss hat diesen
Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 8. März 2018 einstimmig beschlossen.
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat, die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Niederfeld“
in Bühl nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß dem Abgrenzungsplan
vom 21. Februar 2018 zu beschließen.
Ebenso empfiehlt der Technische Ausschuss
dem Gemeinderat, den Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen,
Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit artenschutzrechtlicher Vorprüfung
vom 21. Februar 2018 zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage
durchzuführen und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bebauungsplanverfahren „Niederfeld,
3. Änderung“ wurden bisher Haushaltsmittel von insgesamt ca. 3.500 € in
Anspruch genommen. Weitere Mittel sind bisher nicht vorgesehen, hängt aber von
den Ergebnissen aus dem weiteren Bebauungsplanverfahren ab.
Anlagenverzeichnis: