Betreff
Bildung von Budgetresten für das Haushaltsjahr 2017
Vorlage
VO/857/2018
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt entsprechend der Anlage die Bildung von Budget­resten für das Haushaltsjahr 2017 und deren Übertragung auf das Haushaltsjahr 2018.

 

Die Bildung der vorgeschlagenen Rückstellungen wird im Vorgriff auf den aufzustellenden Jahresabschluss 2017 zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

 

 


I. Sachverhalt:

Die im Haushaltsplan enthaltenen Planansätze gelten grundsätzlich nur für das jeweilige Haushaltsjahr. Zum 01.01.2012 erfolgte bei der Stadt Bühl die Umstellung nach dem neuen kommunalen Haushaltsrecht auf der Basis einer kaufmännischen Rechnungslegung. Der Haushaltsplan 2012 wurde erstmals nach den Grundsätzen der neuen kommunalen Doppik aufgestellt. Aus der kameralen Rechnung 2011 wurden wegen der Umstellung keine Ausgabereste in das neue System übernommen.

 

Nicht in Anspruch genommene Ansätze können auch nach dem neuen Haushaltsrecht als Budgetreste auf das Folgejahr übertragen werden. Nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung (§ 21 Abs. 1 GemHVO) bleiben Ansätze im Bereich der investiven Auszahlungen (Finanzhaushalt) bis zum zweiten vollen Jahr nach wesentlicher Fertigstellung der Maßnahme verfügbar. Gleiches gilt für zweckgebundene investive Einzahlungen für Investitionszuwendungen und –beiträge. Ermächtigungen für Aufwendungen (Ergebnishaushalt) und Auszahlungen (Finanzhaushalt) können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden (§ 21 Abs. 2 GemHVO). Für die Übertragung der Haushaltsmittel in das Folgejahr ist die Bildung von Budgetresten erforderlich.

 

Die Ausgabereste haben sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

 

Kameral

Jahr

 

Verwaltungshaushalt

 

Vermögenshaushalt

 

 

 

 

 

 

 

2008

 

292.786,29 €

 

3.742.242,16 €

 

2009

 

228.849,35 €

 

5.314.507,24 €

 

2010

 

246.013,92 €

 

5.323.605,49 €

 

2011

 

keine Ausgabereste (Umstellung auf NKHR)

 

 

 

 

 

 

Doppisch

Jahr

 

Ergebnishaushalt

 

Investive Ausgaben

 

 

 

 

 

 

 

2012

 

237.048,01 €

 

2.214.793,20 €

 

2013

 

435.931,91 €

 

6.645.779,72 €

 

2014

 

154.282,07 €

 

6.493.836,54 €

 

2015

 

62.588,14 €

 

2.467.486,93 €

 

2016

 

269.849,63 €

 

3.190.635,08 €

 

2017

 

249.721,29 €

 

7.124.442,06 €

                                                                                                                        

 

 

 

 


 

Budgetüberträge aus 2017:

 

Bei den Investitionsausgaben sind größere Beträge vor allem für die bis zum Jahresende 2017 nicht abgeflossenen Finanzmittel im Bereich Straßenbau (rd. 1,98 Mio. €), bei der Feuerwehr – Neubau Gerätehaus West (rd. 1,6 Mio. €), für den Wohnungsneubau und die Errichtung von Unterkünften (rd. 847 T€), der Stadtsanierung (rd. 393 T€) sowie für die Sanierungen der Aloys-Schreiber-Schule (rd. 331 T€) und beim Gewässerschutz (rd. 300 T€) vorgesehen. Für den Erwerb von Grundstücken ist der Übertrag von 400 T€ vorgesehen. Gemäß § 21 GemHVO sind nicht verbrauchte Investitionen in die Folgejahre zu übertragen, damit die Maßnahmen fertiggestellt werden können.

 

Im Ergebnishaushalt wird für die nicht verbrauchten Globalmittel der Ortsteile (rd. 72 T€) sowie für das Partnerschaftskomitee (rd. 4 T€) die Übertragung von Budgetresten vorgeschlagen. Für diese Ansätze galten bereits im kameralen Rechnungswesen Übertragbarkeitsvermerke. Im Bereich der Partnerschaften wird zudem der Übertrag von Zuweisungen empfohlen. Daneben wird angeregt, die erhaltenen Zuweisungen für das Projekt Nakopa – Aufbau der Feuerwehr in Kalarasch (rd. 17 T€) zu übertragen.

 

In der Anlage sind alle Beträge aufgelistet, die als Budgetermächtigung ins Folgejahr übertragen werden sollen.

 

 

Wahlrückstellungen 2017:

 

Nach den doppischen Grundsätzen können im neuen Haushaltsrecht neben den sog. Pflichtrückstellungen z.B. im Bereich Personal für Altersteilzeit auch noch weitere Aufwandsrückstellungen gebildet werden (§ 41 Abs. 2 GemHVO). Da diese Rückstellungen freiwillig gebildet werden können, aber nicht müssen, spricht man hier von den sogenannten Wahlrückstellungen. Lediglich eine gewisse Kontinuität bei der Bildung dieser Wahlrückstellungen muss eingehalten werden. Für die Wahlrückstellungen kommen insbesondere unterlassene Instandhaltungsarbeiten in Frage oder besondere Maßnahmen eines Jahres, die nicht vollständig umgesetzt wurden. Für sämtliche Maßnahmen des abgelaufenen Haushaltsjahres, die im Folgejahr bis zum Sommer abgeschlossen und abgerechnet werden können, werden im Rahmen des bilanziellen Jahresabschlusses 2017 freiwillige Rückstellungen in Höhe von rd. 156 T€ gebildet. Es handelt sich dabei um Unterhaltungsaufwendungen (u.a. Decken-/ Pflastersanierungen) von Straßen mit einem Anteil von 58 T€ sowie weitere Wahlrückstellungen mit rd. 98 T€. Die genauen Beträge können der Anlage entnommen werden.

 

Außerdem wird vorgeschlagen, ebenso wie in der Eröffnungsbilanz und in den Jahren 2013 und 2014 aus dem über den Planerwartungen liegenden Realsteuereinnahmen schon jetzt Rückstellungen für die in zwei Jahren daraus erhöhten Umlagelasten zu bilden. Hierdurch wird außerdem die Haushaltsplanung für 2019 erheblich erleichtert. Im Jahr 2017 übertrafen die Grund- und Gewerbesteuereinnahmen die Planansätze um insgesamt rd. 3,3 Mio. €. Bei unveränderten Umlagesätzen für FAG- und Kreisumlage würden allein daraus im übernächsten Jahr rd. 1,1 Mio. € zusätzliche Lasten entstehen, zu deren Abdeckung die jetzige Rückstellung gebildet werden soll.


 

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Die als Budgetreste übertragenen Mittel aus 2017 stehen im Jahr 2018 zusätzlich zu den aktuellen Haushaltsmitteln zur Verfügung und wirken sich dann auf das Ergebnis 2018 aus. Vor allem die zu erwartenden, hohen Geldabflüsse der investiven Mittel wirken sich auf die Finanzrechnung (Liquiditätsrechnung) in 2018 aus.

 

Die nachrichtlich dargestellten Rückstellungen wirken sich dagegen in voller Höhe auf das Ergebnis des Jahres 2017 aus und tragen damit zur vollständigen Darstellung des Ressourcenverbrauchs für 2017 bei. Auch sie entfalten ihre Wirkung auf die Finanzrechnung (Liquidität) jedoch erst im Folgejahr 2018 oder bei den Umlagen sogar erst 2019, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen werden.

 

 

 


Anlagenverzeichnis: