III.
Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat beschließt entsprechend der Anlage die Bildung von Budgetresten
für das Haushaltsjahr 2017 und deren Übertragung auf das Haushaltsjahr 2018.
Die Bildung der vorgeschlagenen
Rückstellungen wird im Vorgriff auf den aufzustellenden Jahresabschluss 2017
zustimmend zur Kenntnis genommen.
I.
Sachverhalt:
Die im Haushaltsplan enthaltenen Planansätze gelten grundsätzlich nur
für das jeweilige Haushaltsjahr. Zum 01.01.2012 erfolgte bei der Stadt Bühl die
Umstellung nach dem neuen kommunalen Haushaltsrecht auf der Basis einer
kaufmännischen Rechnungslegung. Der Haushaltsplan 2012 wurde erstmals nach den
Grundsätzen der neuen kommunalen Doppik aufgestellt. Aus der kameralen Rechnung
2011 wurden wegen der Umstellung keine Ausgabereste in das neue System
übernommen.
Nicht in Anspruch genommene Ansätze können auch nach dem neuen
Haushaltsrecht als Budgetreste auf das Folgejahr übertragen werden. Nach den
Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung (§ 21 Abs. 1 GemHVO) bleiben
Ansätze im Bereich der investiven Auszahlungen (Finanzhaushalt) bis zum zweiten
vollen Jahr nach wesentlicher Fertigstellung der Maßnahme verfügbar. Gleiches
gilt für zweckgebundene investive Einzahlungen für Investitionszuwendungen und
–beiträge. Ermächtigungen für Aufwendungen (Ergebnishaushalt) und Auszahlungen
(Finanzhaushalt) können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden (§
21 Abs. 2 GemHVO). Für die Übertragung der Haushaltsmittel in das Folgejahr ist
die Bildung von Budgetresten erforderlich.
Die Ausgabereste haben sich in den vergangenen Jahren wie folgt
entwickelt:
Kameral |
Jahr |
|
Verwaltungshaushalt |
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Vermögenshaushalt |
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2008 |
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292.786,29 € |
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3.742.242,16 € |
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2009 |
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228.849,35 € |
|
5.314.507,24 € |
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2010 |
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246.013,92 € |
|
5.323.605,49 € |
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2011 |
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keine Ausgabereste (Umstellung auf NKHR) |
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Doppisch |
Jahr |
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Ergebnishaushalt |
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Investive Ausgaben |
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2012 |
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237.048,01 € |
|
2.214.793,20 € |
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2013 |
|
435.931,91 € |
|
6.645.779,72 € |
|
2014 |
|
154.282,07 € |
|
6.493.836,54 € |
|
2015 |
|
62.588,14 € |
|
2.467.486,93 € |
|
2016 |
|
269.849,63 € |
|
3.190.635,08 € |
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2017 |
|
249.721,29 € |
|
7.124.442,06 € |
Budgetüberträge aus 2017:
Bei den Investitionsausgaben
sind größere Beträge vor allem für die bis zum Jahresende 2017 nicht
abgeflossenen Finanzmittel im Bereich Straßenbau (rd. 1,98 Mio. €), bei
der Feuerwehr – Neubau Gerätehaus West (rd. 1,6 Mio. €), für den
Wohnungsneubau und die Errichtung von Unterkünften (rd. 847 T€), der
Stadtsanierung (rd. 393 T€) sowie für die Sanierungen der
Aloys-Schreiber-Schule (rd. 331 T€) und beim Gewässerschutz (rd. 300 T€)
vorgesehen. Für den Erwerb von Grundstücken ist der Übertrag von 400 T€
vorgesehen. Gemäß § 21 GemHVO sind nicht verbrauchte Investitionen in die
Folgejahre zu übertragen, damit die Maßnahmen fertiggestellt werden können.
Im Ergebnishaushalt wird für die
nicht verbrauchten Globalmittel der Ortsteile (rd. 72 T€) sowie für das
Partnerschaftskomitee (rd. 4 T€) die Übertragung von Budgetresten
vorgeschlagen. Für diese Ansätze galten bereits im kameralen Rechnungswesen
Übertragbarkeitsvermerke. Im Bereich der Partnerschaften wird zudem der Übertrag
von Zuweisungen empfohlen. Daneben wird angeregt, die erhaltenen Zuweisungen
für das Projekt Nakopa – Aufbau der Feuerwehr in Kalarasch (rd. 17 T€) zu
übertragen.
In der Anlage sind alle Beträge
aufgelistet, die als Budgetermächtigung ins Folgejahr übertragen werden sollen.
Wahlrückstellungen 2017:
Nach den doppischen Grundsätzen
können im neuen Haushaltsrecht neben den sog. Pflichtrückstellungen z.B. im
Bereich Personal für Altersteilzeit auch noch weitere Aufwandsrückstellungen
gebildet werden (§ 41 Abs. 2 GemHVO). Da diese Rückstellungen freiwillig
gebildet werden können, aber nicht müssen, spricht man hier von den sogenannten
Wahlrückstellungen. Lediglich eine gewisse Kontinuität bei der Bildung dieser
Wahlrückstellungen muss eingehalten werden. Für die Wahlrückstellungen kommen
insbesondere unterlassene Instandhaltungsarbeiten in Frage oder besondere
Maßnahmen eines Jahres, die nicht vollständig umgesetzt wurden. Für sämtliche
Maßnahmen des abgelaufenen Haushaltsjahres, die im Folgejahr bis zum Sommer
abgeschlossen und abgerechnet werden können, werden im Rahmen des bilanziellen
Jahresabschlusses 2017 freiwillige Rückstellungen in Höhe von rd. 156 T€
gebildet. Es handelt sich dabei um Unterhaltungsaufwendungen (u.a. Decken-/
Pflastersanierungen) von Straßen mit einem Anteil von 58 T€ sowie weitere
Wahlrückstellungen mit rd. 98 T€. Die genauen Beträge können der Anlage
entnommen werden.
Außerdem wird vorgeschlagen,
ebenso wie in der Eröffnungsbilanz und in den Jahren 2013 und 2014 aus dem über
den Planerwartungen liegenden Realsteuereinnahmen schon jetzt Rückstellungen
für die in zwei Jahren daraus erhöhten Umlagelasten zu bilden. Hierdurch wird
außerdem die Haushaltsplanung für 2019 erheblich erleichtert. Im Jahr 2017
übertrafen die Grund- und Gewerbesteuereinnahmen die Planansätze um insgesamt
rd. 3,3 Mio. €. Bei unveränderten Umlagesätzen für FAG- und Kreisumlage würden
allein daraus im übernächsten Jahr rd. 1,1 Mio. € zusätzliche Lasten
entstehen, zu deren Abdeckung die jetzige Rückstellung gebildet werden soll.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die als Budgetreste übertragenen
Mittel aus 2017 stehen im Jahr 2018 zusätzlich zu den aktuellen
Haushaltsmitteln zur Verfügung und wirken sich dann auf das Ergebnis 2018 aus.
Vor allem die zu erwartenden, hohen Geldabflüsse der investiven Mittel wirken
sich auf die Finanzrechnung (Liquiditätsrechnung) in 2018 aus.
Die nachrichtlich dargestellten
Rückstellungen wirken sich dagegen in voller Höhe auf das Ergebnis des Jahres
2017 aus und tragen damit zur vollständigen Darstellung des
Ressourcenverbrauchs für 2017 bei. Auch sie entfalten ihre Wirkung auf die
Finanzrechnung (Liquidität) jedoch erst im Folgejahr 2018 oder bei den Umlagen
sogar erst 2019, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Anlagenverzeichnis: