Betreff
„Verlässliche Grundschule“, Erhöhung der Elternentgelte für die städtischen Kernzeitenbetreu-ungen der Bühler Schulen und Kindertageseinrichtungen
Vorlage
VO/876/2018
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt, die Elternentgelte für die städtischen Kernzeitenbetreuungen der Bühler Schulen und Kindertageseinrichtungen ab dem 1. Oktober 2018 in nachfolgender Höhe festzulegen (Abrechnungsbasis 12 Monate):

 

 

Kernzeitenbetreuung (KZB) Neusatz

40,-- €

Kernzeitenbetreuung (KZB) Altschweier

40,-- €

Kernzeitenbetreuung Altschweier mit

„flexibler Nachmittagsbetreuung“

 

55,-- €

KZB Kinderhaus Kind & Co. Weitenung

40,-- €

KZB Kinderhaus Kind & Co. Weitenung

mit „flexibler Nachmittagsbetreuung“

 

55,-- €

KZB Weststadtgrundschule;

Frühbetreuung und Freitagnachmittag

 

23,-- €

KZB Bachschloss-Schule;

Frühbetreuung und Freitagnachmittag

 

23,-- €

 

 

 


I. Sachverhalt:

 

Die letzte Anpassung der Elternentgelte für die städtischen Kernzeitenbetreuungen an Bühler Schulen und Kindertageseinrichtungen erfolgte zum 1. Februar 2011 und wurde somit über 7 Jahre nicht mehr erhöht.

 

Seither entrichten die Eltern i. d. R. für einen Betreuungsrahmen von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr im Rahmen der sog. „Verlässlichen Grundschule“ (= Kernzeitenbetreuung) ein Entgelt i. H. v. 35,-- Euro/Monat. Für Alleinerziehende und SGB II/SGB XII-Empfänger (= Empfänger von Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie der Sozialhilfe) gilt ein ermäßigter Satz von 25,-- Euro/Monat. Für die Inanspruchnahme einer „flexiblen Nachmittagsbetreuung“ (= bis 15:30 Uhr bzw. 16:00 Uhr) wird ein zusätzliches Entgelt i. H. v. 10,-- Euro/Monat) erhoben. 

 

So sind an den Schulen und in den städtischen Kindertageseinrichtungen monatliche Betreuungsentgelte wie folgt zu entrichten (Abrechnungsbasis 12 Monatsentgelte):

 

 

Kernzeitenbetreuung (KZB) Neusatz

35,-- € / ermäßigtes Entgelt 25,-- €

Kernzeitenbetreuung (KZB) Altschweier

35,-- € / ermäßigtes Entgelt 25,-- €

Kernzeitenbetreuung Altschweier mit

„flexibler Nachmittagsbetreuung“

 

45,-- € / ermäßigtes Entgelt 35,-- €

KZB Kinderhaus Kind & Co. Weitenung

35,-- € / ermäßigtes Entgelt 25,-- €

KZB Kinderhaus Kind & Co. Weitenung

mit „flexibler Nachmittagsbetreuung“

 

45,-- € / ermäßigtes Entgelt 35,-- €

KZB Weststadtgrundschule;

Frühbetreuung und Freitagnachmittag

 

20,-- €

KZB Bachschloss-Schule;

Frühbetreuung und Freitagnachmittag

 

20,-- €

 

 

In den vergangenen Jahren sind die Betriebskosten für die Betreuungsangebote – insbesondere durch die tarifbezogenen Personalkostenanpassungen – stetig gestiegen, so dass der Anteil der Elternentgelte nur noch rund 40 % der Gesamtkosten trägt. Erschwerend kommt hinzu, dass seitens des Landes für Betreuungsmaßnahmen im Rahmen der sog. „Verlässlichen Grundschule“ schon seit vielen Jahren keine Anhebung der Fördersätze mehr vorgenommen wurde.

 

Die Einnahme- und Kostensituation stellt sich daher zwischenzeitlich folgendermaßen dar:

 

Elternentgelte

53.500,-- €

Landeszuschüsse

36.500,-- €

Gesamteinnahmen

90.000,-- €

 

Personalkosten

136.000,-- €

Sachaufwand

5.000,-- €

Gesamtausgaben

141.000,-- €

 

Defizit

51.000,-- €

Kostendeckungsgrad

rd. 64 %

Zuschuss pro Schüler (150 Schüler)

340,-- €/Jahr

 

 

Dementsprechend wird vorgeschlagen, ab dem 1. Oktober 2018 eine angemessene Anpassung der Elternentgelte in u. g. Höhe vorzunehmen:

 

Kernzeitenbetreuung (KZB) Neusatz

40,-- €

Kernzeitenbetreuung (KZB) Altschweier

40,-- €

Kernzeitenbetreuung Altschweier mit

„flexibler Nachmittagsbetreuung“

 

55,-- €

KZB Kinderhaus Kind & Co. Weitenung

40,-- €

KZB Kinderhaus Kind & Co. Weitenung

mit „flexibler Nachmittagsbetreuung“

 

55,-- €

KZB Weststadtgrundschule;

Frühbetreuung und Freitagnachmittag

 

23,-- €

KZB Bachschloss-Schule;

Frühbetreuung und Freitagnachmittag

 

23,-- €

 

 

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass die bisherigen Ermäßigungen für Alleinerziehende und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (= Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Sozialhilfe) entfallen (= analog der Regelung für den städtischen Schülerhort). Sozial schwächer gestellte Familien haben hier die Möglichkeit, eine Unterstützung über das Landratsamt Rastatt zu erhalten. Bei sozialen Härtefällen bleibt selbstverständlich die Möglichkeit bestehen, auch im Rahmen der städtischen Benutzungsbedingungen eine Reduzierung des Nutzungsentgelts herbeizuführen.

 

Der Kultur- und Sozialausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2018 den Tagesordnungspunkt vorberaten. Dem Gemeinderat wird – bei einer Enthaltung – einstimmig empfohlen, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die anvisierte Entgelterhöhung sind Mehreinnahmen i. H. v. rd. 10.000,-- € / Jahr zu erlangen. Damit wird wieder ein Deckungsgrad i. H. v. 70 % der Gesamtkosten erzielt.

 

 


Anlagenverzeichnis: