Beschl uss der 1. Änderungssatzung
II. Beschlussvorschlag:
Der
Gemeinderat empfiehlt den bestimmten Mitgliedern des Gemeinderats der Stadt Bühl
im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier, die
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der
Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier im Gemeinsamen Ausschuss der
Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier in der vorliegenden Form zu
beschließen.
I. Sachverhalt:
Städte und Verwaltungsgemeinschaften müssen aufgrund
haushaltsrechtlicher Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Einnahmen grundsätzlich zunächst aus Entgelten für ihre
Leistungen beschaffen. Daher ist es geboten, die Gebührentatbestände sowie die
jeweilige Gebührenhöhe regelmäßig und in zeitnahen Abständen auf ihre
Aktualität und Angemessenheit hin zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.
Die letzte Kalkulation der Verwaltungsgebühren im Bereich
Bauordnungsrecht und Denkmalschutz liegt drei Jahre zurück. Die damalige
Kostenschätzung basierte jedoch noch auf den Erfahrungen kameraler Haushaltsplanung.
Die Auswirkungen der Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts (NKHR) auf
die gebührenfähigen Aufwendungen in diesem Bereich waren damals noch nicht
absehbar.
Inzwischen liegen gesicherte Erkenntnisse über die zu erwartenden
gebührenfähigen Aufwendungen nach dem NKHR vor.
Ging man 2011 noch von umlagefähigen Gesamtkosten in Höhe von 492.609,14 € aus, so belaufen sich die zukünftigen Kosten auf geschätzte 718.000 €. Aufgrund dieser doch enormen Steigerung (45% des gebührenfähigen Aufwands) sollte eine aktualisierte Gebührenkalkulation erstellt werden.
Gebührenfähige Kosten:
Die Erhöhung (ca. 226.200 € bzw. 45%) ist in Anlage 1 der
Gebührenkalkulation im Detail
dargestellt. Sie beruht zum einen auf Personalkostensteigerungen in Höhe von
38.000 €. Der aktive Personalbestand im Bereich Bauordnungsrecht und
Denkmalschutz wurde im Vergleich zur Kalkulation jedoch um ca. 15% reduziert.
Dies zeigt sich an der Anzahl der Gesamtarbeitsstunden pro Jahr (11.000 in 2011
und 9.400 in 2015). Die Steigerung der Personalkosten beruht somit nicht auf
einer Personalvermehrung, sondern auf gestiegenen Pensionsleistungen (ca.
31.700 €) und allgemeinen Gehaltssteigerungen aufgrund von Tarifvereinbarungen.
Zum Anderen und auch zum wesentlichen Teil beruht die Steigerung der
umlagefähigen Gesamtkosten auf der Erhöhung der internen Leistungsverrechnung
in Folge der Einführung einer Vollkostenrechnung (u.a. Forderung des NKHR).
Dies hat zur Folge dass nun alle verwaltungsinternen Steuerungs- oder
Serviceleistungen die von anderen Dienststellen für den Bereich
Bauordnungsrecht erbracht werden auch buchhalterisch als interne
Leistungsverrechnung abgebildet werden und somit über Gebühren zu finanzierende
Kosten verursachen.
...
- 2 -
Ermittlung der Gebührenobergrenzen
Bei der erneuten Kalkulation der Gebühren im Bereich Bauordnung der
Unteren Verwaltungsbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier sind
die Gebührentatbestände aus dem bisherigen Gebührenverzeichnis übernommen
worden. Neue Gebührentatbestände sind nicht hinzugekommen. Nicht mehr im
Zuständigkeitsbereich sind die Gebührentatbestände im Bereich der
Wasserrechtlichen Entscheidungen.
Zunächst wurden die auf die einzelnen Leistungsbereiche entfallenden
gebührenfähigen Kosten mit einer Kostenstellenrechnung (Anlage 2 der
Gebührenkalkulation) ermittelt.
Unter Berücksichtigung der bereinigten gebührenfähigen Gesamtkosten je
Leistungsbereich, der Art der Gebührenfestlegung (Wertgebühr, Zeitgebühr,
Rahmengebühr etc.) sowie der zu erwartenden Fallzahlen bzw. Baukostensummen
wurde rechnerisch die Gebührenobergrenze für jeden einzelnen gebührenfähigen
Tatbestand ermittelt.
Verwaltungsvorschlag für
neue Gebühr
Nach § 78 GemO hat eine Gemeinde
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen soweit
vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen.
Gleichzeitig fordert § 11 Abs. 2 KAG, dass eine Gebühr die mit der öffentlichen
Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken
soll.
Diese beiden gesetzlichen Vorgaben beachtend war die Verwaltung bei den
einzelnen Gebühren bestrebt die v.a. durch die Einführung des Neuen Kommunalen
Haushaltsrechts im Bereich Bauordnungsrecht und Denkmalpflege entstandenen
gebührenfähigen Mehraufwendungen moderat bis vollumfänglich an die
Gebührenzahler weiterzugeben
.
Die vorgeschlagenen Gebühren führen dazu, dass beispielsweise in den
Leistungsbereichen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 die Kostendeckungsgrade gegenüber
der bisherigen Kalkulation nahezu gehalten oder sogar leicht gesteigert wurden.
In den Leistungsbereichen 1 und 9 führte der Vorschlag zu einer Senkung des
Kostendeckungsgrades, hier erschien es nicht angebracht die Mehraufwendungen
eins zu eins weiter zu berechnen. Im Leistungsbereich 8 (ebenso wie im
Leistungsbereich 7) wurde dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenzahlers
für eine Ausnahme oder eine Abweichung Rechnung getragen und eine Gebühr
vorgeschlagen, die eine annähernde Kostendeckung bedeutet.
Die einzelnen Gebühren der jeweiligen Leistungsbereiche werden in der
beigefügten Gebührenkalkulation textlich erläutert sowie tabellarisch im
Vergleich mit den bisherigen Gebührensätzen dargestellt.
Basierend auf den aktualisierten Bemessungsgrundlagen kann bei einer
Realisierung der vorgeschlagenen Gebührensätze der Kostendeckungsgrad von 47%
auf 63% gesteigert werden.
...
- 3 -
Der zeitliche Ablauf ist
wie folgt geplant:
08.12.2014 nicht-öffentliche
Beratung im Gemeinderat der Gemeinde Ottersweier
11.12.2014 nicht-öffentliche
Beratung im Technischen Ausschuss der Stadt Bühl
17.12.2014 Beschlussfassung im
Gemeinderat der Stadt Bühl
22.12.2014 Beschlussfassung im
Gemeinderat der Gemeinde Ottersweier
20.01.2015 Beschussfassung
im Gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft
Bühl/Ottersweier
01.02.2015 Inkrafttreten der Satzung zur 1.
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen
der unteren Verwaltungsbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Bühl / Ottersweier
(Verwaltungsgebührensatzung - untere Verwaltungsbehörde -
Verwaltungsgemeinschaft Bühl / Ottersweier)
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut
Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
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Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: