Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier (Verwaltungsgebührensatzung - untere Verwal-tungsbehörde - Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier)
Beschl uss der 1. Änderungssatzung
Vorlage
TEST VO/044/2014
Art
Vorlage

II. Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat empfiehlt den bestimmten Mitgliedern des Gemeinderats der Stadt Bühl im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier, die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier in der vorliegenden Form zu beschließen.

 

 


I. Sachverhalt:

Städte und Verwaltungsgemeinschaften müssen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen grundsätzlich zunächst aus Entgelten für ihre Leistungen beschaffen. Daher ist es geboten, die Gebührentatbestände sowie die jeweilige Gebührenhöhe regelmäßig und in zeitnahen Abständen auf ihre Aktualität und Angemessenheit hin zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.

Die letzte Kalkulation der Verwaltungsgebühren im Bereich Bauordnungsrecht und Denkmalschutz liegt drei Jahre zurück. Die damalige Kostenschätzung basierte jedoch noch auf den Erfahrungen kameraler Haushaltsplanung. Die Auswirkungen der Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts (NKHR) auf die gebührenfähigen Aufwendungen in diesem Bereich waren damals noch nicht absehbar.

Inzwischen liegen gesicherte Erkenntnisse über die zu erwartenden gebührenfähigen Aufwendungen nach dem NKHR vor.

Ging man 2011 noch von umlagefähigen Gesamtkosten in Höhe von 492.609,14 € aus, so belaufen sich die zukünftigen Kosten auf geschätzte 718.000 €. Aufgrund dieser doch enormen Steigerung (45% des gebührenfähigen Aufwands) sollte eine aktualisierte Gebührenkalkulation erstellt werden.

 

 

Gebührenfähige Kosten:

Die Erhöhung (ca. 226.200 € bzw. 45%) ist in Anlage 1 der Gebührenkalkulation  im Detail dargestellt. Sie beruht zum einen auf Personalkostensteigerungen in Höhe von 38.000 €. Der aktive Personalbestand im Bereich Bauordnungsrecht und Denkmalschutz wurde im Vergleich zur Kalkulation jedoch um ca. 15% reduziert. Dies zeigt sich an der Anzahl der Gesamtarbeitsstunden pro Jahr (11.000 in 2011 und 9.400 in 2015). Die Steigerung der Personalkosten beruht somit nicht auf einer Personalvermehrung, sondern auf gestiegenen Pensionsleistungen (ca. 31.700 €) und allgemeinen Gehaltssteigerungen aufgrund von Tarifvereinbarungen.

 

Zum Anderen und auch zum wesentlichen Teil beruht die Steigerung der umlagefähigen Gesamtkosten auf der Erhöhung der internen Leistungsverrechnung in Folge der Einführung einer Vollkostenrechnung (u.a. Forderung des NKHR). Dies hat zur Folge dass nun alle verwaltungsinternen Steuerungs- oder Serviceleistungen die von anderen Dienststellen für den Bereich Bauordnungsrecht erbracht werden auch buchhalterisch als interne Leistungsverrechnung abgebildet werden und somit über Gebühren zu finanzierende Kosten verursachen.

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Ermittlung der Gebührenobergrenzen

Bei der erneuten Kalkulation der Gebühren im Bereich Bauordnung der Unteren Verwaltungsbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier sind die Gebührentatbestände aus dem bisherigen Gebührenverzeichnis übernommen worden. Neue Gebührentatbestände sind nicht hinzugekommen. Nicht mehr im Zuständigkeitsbereich sind die Gebührentatbestände im Bereich der Wasserrechtlichen Entscheidungen.

Zunächst wurden die auf die einzelnen Leistungsbereiche entfallenden gebührenfähigen Kosten mit einer Kostenstellenrechnung (Anlage 2 der Gebührenkalkulation) ermittelt.

Unter Berücksichtigung der bereinigten gebührenfähigen Gesamtkosten je Leistungsbereich, der Art der Gebührenfestlegung (Wertgebühr, Zeitgebühr, Rahmengebühr etc.) sowie der zu erwartenden Fallzahlen bzw. Baukostensummen wurde rechnerisch die Gebührenobergrenze für jeden einzelnen gebührenfähigen Tatbestand ermittelt.

 

 

Verwaltungsvorschlag für neue Gebühr

Nach § 78 GemO  hat eine Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen. Gleichzeitig fordert § 11 Abs. 2 KAG, dass eine Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken soll.

Diese beiden gesetzlichen Vorgaben beachtend war die Verwaltung bei den einzelnen Gebühren bestrebt die v.a. durch die Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts im Bereich Bauordnungsrecht und Denkmalpflege entstandenen gebührenfähigen Mehraufwendungen moderat bis vollumfänglich an die Gebührenzahler weiterzugeben

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Die vorgeschlagenen Gebühren führen dazu, dass beispielsweise in den Leistungsbereichen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 die Kostendeckungsgrade gegenüber der bisherigen Kalkulation nahezu gehalten oder sogar leicht gesteigert wurden. In den Leistungsbereichen 1 und 9 führte der Vorschlag zu einer Senkung des Kostendeckungsgrades, hier erschien es nicht angebracht die Mehraufwendungen eins zu eins weiter zu berechnen. Im Leistungsbereich 8 (ebenso wie im Leistungsbereich 7) wurde dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenzahlers für eine Ausnahme oder eine Abweichung Rechnung getragen und eine Gebühr vorgeschlagen, die eine annähernde Kostendeckung bedeutet.

 

Die einzelnen Gebühren der jeweiligen Leistungsbereiche werden in der beigefügten Gebührenkalkulation textlich erläutert sowie tabellarisch im Vergleich mit den bisherigen Gebührensätzen dargestellt.

 

Basierend auf den aktualisierten Bemessungsgrundlagen kann bei einer Realisierung der vorgeschlagenen Gebührensätze der Kostendeckungsgrad von 47% auf 63% gesteigert werden.

 

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Der zeitliche Ablauf ist wie folgt geplant:

 

08.12.2014             nicht-öffentliche Beratung im Gemeinderat der Gemeinde Ottersweier

11.12.2014             nicht-öffentliche Beratung im Technischen Ausschuss der Stadt Bühl

17.12.2014 Beschlussfassung im Gemeinderat der Stadt Bühl

22.12.2014 Beschlussfassung im Gemeinderat der Gemeinde Ottersweier

 

20.01.2015             Beschussfassung im Gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten

                               Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier

01.02.2015             Inkrafttreten der Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der unteren Verwaltungsbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Bühl / Ottersweier (Verwaltungsgebührensatzung - untere Verwaltungsbehörde - Verwaltungsgemeinschaft Bühl / Ottersweier)

 

 


 

Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl

 

laut Beschluss-

vorschlag

Abweichender

Beschluss

Ja

Nein

Enthalten

 

 

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis: