a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Entwurfsbilligung mit geändertem Geltungsbereich und Offenlagebeschluss
II. Beschlussvorschlag:
a)
Der Gemeinderat beschließt die
Stellungnahmen der Verwaltung zu den
vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater
Belange.
b)
Der Gemeinderat billigt den geänderten
Geltungsbereich und den Entwurf zum Bebauungsplan „Landhandel Droll“ mit
textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und der Begründung mit
Umweltbericht, artenschutzrechtlicher Einschätzung und Lärmgutachten vom 01.
Dezember 2014 und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen sowie die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
I. Sachverhalt:
In der
öffentlichen Gemeinderatssitzung am 10. Juli 2013 wurde der
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Landhandel Droll“ sowie der Beschluss
zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gefasst.
Mit
Schreiben vom 19. Juli 2013 wurden 21 Behörden und Träger öffentlicher Belange
über die Ziele und Zwecke der Planung informiert und aufgefordert, sich zum
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Davon
gaben 16 Behörden und Träger öffentlicher Belange eine Rückmeldung, 11 ohne und
fünf mit Anregungen. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden drei Stellungnahmen
eingereicht. Alle mit Anregungen eingegangenen Stellungnahmen sind mit einer
Stellungnahme der Verwaltung versehen und als Anlage 1 dieser Vorlage
beigefügt.
In Bezug
auf die eingegangenen Stellungnahmen wurde der Vorentwurf weiter ausgearbeitet.
In diesem Zusammenhang wurden folgende grundlegenden Änderungen vorgenommen:
Zurücknahme der gewerblichen Nutzung
Die Fläche
der gewerblichen Nutzung muss auf der westlichen Seite des Plangebietes um ca.
25 m zurückgenommen werden. Diese Umplanung resultiert zum einen aus den
Festlegungen im Regionalplan „Mittlerer Oberrhein“ bezüglich des regionalen
Grünzuges und des schutzbedürftigen Bereiches für den vorbeugenden Hochwasserschutz und zum anderen aus dem
FFH-Gebiet „Bruch bei Bühl und Baden-Baden“, welches sich entlang dem Laufbach
erstreckt. Diese Fläche wird nun als Dauergrünlandfläche festgesetzt; das
FFH-Gebiet wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
…
- 2 -
Abrundung des Geltungsbereiches im Norden und Eingrünung
Durch die
Reduzierung der gewerblichen Nutzfläche auf der westlichen Teilfläche musste
die Planung des Bauvorhabens entsprechend angepasst und die betrieblichen
Abläufe auf dem Betriebsgelände neu überdacht werden. Vor diesem Hintergrund
wird das im Norden angrenzende Grundstück Flst.Nr. 534, Gemarkung Oberbruch, in
den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Der
Geltungsbereich wird dadurch abgerundet. Um eine Eingrünung zur benachbarten
Bebauung zu erhalten, wird entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze ein 5
m breiter Grünstreifen mit Pflanzgebot für flächendeckend heimische Laubgehölze
festgesetzt.
Anpassungen bei der überbaubaren Grundstücksfläche und
bei der Fläche für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Eine
weitere Folge aus der Reduzierung der gewerblichen Fläche ergibt sich bei der
Umgrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Fläche für Nebenanlagen,
Stellplätze und Garagen, die entsprechend angepasst werden. Auf der östlichen
Seite des Plangebietes muss die Grenze des Baufensters aufgrund des
Waldabstandes um ca. 15 m zurückgenommen werden.
Die Art der baulichen Nutzung
Die
Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wird aufgrund der besonderen Nutzung
des Landhandels Droll von einem Gewerbegebiet zu einem eingeschränkten
Gewerbegebiet mit entsprechender Ausgestaltung der zulässigen Nutzung innerhalb
dieses Gebietes geändert. Die Festsetzung ist somit auf den Landhandel Droll
zugeschnitten, wodurch einerseits den Angrenzern Rechtssicherheit für eine nachbarschaftsverträgliche
Weiterentwicklung des Landhandels und andererseits dem Betrieb
Planungssicherheit für sein Vorhaben gegeben werden kann.
Reduzierung der Gebäudehöhen
Bisher
waren im Plangebiet maximale Gebäudehöhen von 8 m, 12 m und 21 m (Bereich der
neuen Siloanlage) zulässig. Mit der weiteren Ausarbeitung der Planung des
Vorhabens sowie des Entwurfes werden die Gebäudehöhen auf 10 m bis 18 m
(Bereich der neuen Siloanlage) bezogen auf die Schachtdeckelhöhe in der
Mühlstettstraße festgesetzt.
Anhebung der Grundflächenzahl
Im
Vorentwurf war die Grundflächenzahl (GRZ) bisher auf 0,5 begrenzt, jedoch mit
der Möglichkeit, diese mit baulichen Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO (z.B.
Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen) auf bis zu 0,8 zu überschreiten. Mit
der Verkleinerung der Gewerbefläche (s.o.) soll das Betriebsgelände dennoch
weiterhin so ausgenutzt werden können wie bisher vorgesehen. Daher wird in
diesem Zuge die Grundflächenzahl allgemein auf die für Gewerbegebiete typische
GRZ von 0,8 angehoben.
Anpassungen in den Örtlichen Bauvorschriften
Bei den
Örtlichen Bauvorschriften werden die Regelungen zu Dachgestaltung,
Werbeanlagen, Einfriedigungen und Freiflächen ausgeformt und konkretisiert.
…
- 3 -
Aufnahme von Hinweisen
Zum
Bebauungsplan werden Hinweise zum Landesbahngesetz sowie zur Geotechnik und zum
Geotopschutz aufgenommen.
Umweltbericht und artenschutzrechtliche Einschätzung
Zum Entwurf
wurde der Umweltbericht erstellt und eine artenschutzrechtliche Stellungnahme
angefertigt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden Ausgleichsmaßnahmen
erforderlich. Der Großteil der Maßnahmen wird innerhalb des Plangebietes
umgesetzt. Der übrige Teil wird monetär über Maßnahmen im Natur- und
Landschaftsschutzgebiet „Waldhägenich“ zur Sicherung des Lebensraumes des
Steinkauzes verrechnet. Bis zum Satzungsbeschluss ist die externe Maßnahme im
„Waldhägenich“ über einen städtebaulichen Vertrag zu sichern.
Schallgutachten und Verkehrsuntersuchung
Die schalltechnische
Untersuchung wird um die vom Landhandel Droll (Zählungen von Januar bis
Oktober) und die von der Stadt Bühl (vier Zählungen im März, September und
Oktober) durchgeführten Verkehrszählungen ergänzt und Aussagen zum Verkehrslärm
getroffen. Mit dem durch den Betrieb und den An- und Ablieferverkehr
verursachten Lärm werden die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach der
TA Lärm und der 16. BImSchV tagsüber eingehalten (nachts kein Verkehr durch
Landhandel Droll); sie werden sogar so weit unterschritten, dass selbst die
Grenzwerte für Allgemeine Wohngebiete eingehalten werden könnten.
Das
Schallgutachten ist dem Bebauungsplan-Entwurf beigefügt. Da der Anhang zum
Lärmgutachten sehr umfassend ist, wird den einzelnen Fraktionen ein Exemplar
mit dem gesamten Anhang zur Verfügung gestellt. Dieser Vorlage ist das
Gutachten in abgespeckter Form beigefügt.
Die
Verwaltung empfiehlt dem Technischen Ausschuss, dem
Gemeinderat zu empfehlen, die Stellungnahmen der Verwaltung zu den
vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange
zu beschließen.
Ebenso empfiehlt die Verwaltung dem Technischen Ausschuss, dem Gemeinderat
zu empfehlen, den geänderten Geltungsbereich und den Entwurf zum Bebauungsplan
„Landhandel Droll“ mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und
der Begründung mit Umweltbericht, artenschutzrechtlicher Einschätzung und
Lärmgutachten vom 01. Dezember 2014 zu billigen und die Verwaltung zu
beauftragen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form
einer Offenlage durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
In seiner
Sitzung am 11. Dezember 2014 wird der Technische Ausschuss diesen
Tagesordnungspunkt vorberaten. Das Ergebnis wird mündlich mitgeteilt.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut
Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: