a) Aufstellungsbeschluss
b) Vorentwurfsbilligung und Beschluss zur frühzeitigen Beteili-gung
III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister, den städtebaulichen Vor-Vertrag
zum Bebauungsplan „Klinikum Mittelbaden Bühl“ mit dem Vorhabenträger zu
schließen.
b)
Der
Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Klinikum
Mittelbaden Bühl“ in Bühl gemäß dem
Abgrenzungsplan vom 20. Juni 2018 mit Aufhebung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes „Ärztehaus beim Kreiskrankenhaus Bühl“.
…
- 3 -
c)
Der
Gemeinderat beauftragt die Verwaltung auf Basis des Vorentwurfes vom 20. Juni
2018, mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
durchzuführen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig zu hören.
I.
Sachverhalt:
Das Klinikum Mittelbaden Bühl betreibt in
Bühl ein Krankenhaus der medizinischen Grundversorgung für die Stadt Bühl und
Umgebung. Seine Wurzeln hat dieser Standort als Städtisches Krankenhaus, das
1966 in Bühl seine Pforten öffnete.
Für den Bereich des Ärztehauses mit Apotheke
und zugehörigen Stellplätzen ist bereits der vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Ärztehaus beim Kreiskrankenhaus Bühl“ mit Rechtskraft vom 08.04.2005
vorhanden. Für das restliche Klinikareal gibt es keinen Bebauungsplan.
Die Zahl der alten und hochbetagten Menschen
in unserer Gesellschaft nimmt kontinuierlich zu. Hinzu kommen die
Einzelzimmer-Regelungen der LHeimBauVO sowie die Vorschriften für Wohngruppen
und Zimmergrößen, die in den bestehenden Pflegeheimen zum Verlust bestehender
Pflegeplätze führen.
Vor diesem Hintergrund ist auch
in Bühl und Umgebung eine Verbesserung der Versorgungssituation der älter
werdenden Bevölkerung erforderlich. Das Klinikum Mittelbaden gGmbH als
Versorgungsträger plant daher die Errichtung eines Pflegeheims mit 90 Betten
auf dem Areal des Klinikums. Dieses soll in abgewinkelter Form östlich des
Klinikgebäudes errichtet werden.
Ziel ist es, am Standort des
Bühler Krankenhauses - Klinikum Mittelbaden -
ein übergreifendes Angebot zu schaffen, das die Synergien der
unterschiedlichen ansässigen Bereiche ausnutzt. So wäre für die
Pflegebedürftigen die Kombination der verschiedenen Pflege- und
Behandlungsangebote in direkter Nachbarschaft möglich.
Da das derzeitige
Stellplatzangebot auf dem Klinikgelände nicht ausreicht, soll das
Stellplatzangebot über den notwendigen Nachweis hinaus erweitert werden. So ist
der Abriss des ehemaligen Schwesternwohnheims vorgesehen, hier soll eine
Stellplatzanlage entstehen. Unmittelbar nördlich angrenzend ist vorgesehen, die
vorhandene Stellplatzanlage um zwei Stellplatzebenen aufzustocken.
…
- 2 -
Das vorliegende Bebauungsplanverfahren hat
nun zum Ziel, die geplante bauliche Entwicklung auf dem Klinikgelände, unter
Berücksichtigung des baurechtlichen Bestands, planungsrechtlich zu sichern. Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan für das Ärztehaus wird in diesem Zug aufgehoben.
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich
ausschließlich um einen dem Vorhaben auf dem Klinikgelände gewidmeten Plan.
Aufgrund dieser Tatsache wird, zur Übernahme der Planungskosten für die
Erstellung des Bebauungsplans durch den Vorhabenträger, ein städtebaulicher
Vor-Vertrag geschlossen.
Der Technische Ausschuss hat diesen
Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 5. Juli 2018 behandelt und einstimmig
beschlossen.
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat, den Oberbürgermeister zu ermächtigen, den städtebaulichen Vor-Vertrag
zum Bebauungsplanvorentwurf „Klinikum Mittelbaden Bühl“ gemäß der Anlage 1 mit
dem Vorhabenträger abzuschließen.
Weiterhin empfiehlt der Technische Ausschuss
dem Gemeinderat, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Klinikum Mittelbaden
Bühl“ in Bühl gemäß dem Abgrenzungsplan vom 20. Juni 2018 mit Aufhebung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Ärztehaus beim Kreiskrankenhaus Bühl“ zu
beschließen.
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat auf Basis des Vorentwurfes mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen
Bauvorschriften und Begründung vom 20. Juni 2018 die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen und die Behörden sowie
die sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB frühzeitig zu hören.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten für das Bebauungsplanverfahren
einschließlich sämtlicher Gutachten und Ausgleichsmaßnahmen trägt der
Vorhabenträger. Durch das Bebauungsplanverfahren entstehen somit keine
finanziellen Auswirkungen für die Stadt Bühl.
Anlagenverzeichnis: