Entwurfsbilligung mit geändertem Geltungsbereich und Offenla-gebeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat billigt den geänderten
Geltungsbereich und den Bebauungsplanentwurf 3. Änderung und Ergänzung „Niederfeld“ mit textlichen Festsetzungen,
Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit artenschutzrechtlicher Vorprüfung
vom 6. Juni 2018 und beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen und
die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
zu hören.
I.
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan „Niederfeld“ wurde für das
ca. 20 ha große Wohngebiet mit dem heutigen Windeck-Gymnasium Ende der 1960er
Jahren aufgestellt, welcher im Jahr 1970 rechtskräftig wurde. In den
Folgejahren erfolgten zwei Planänderungen für kleinere Teilgebiete innerhalb
des Wohngebietes.
Die geplante 3. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes „Niederfeld“ stellt einen wichtigen Baustein zur Mobilisierung
von Wohnraum in Bühl dar. In diesem Zusammenhang soll auch der Weg für den
günstigen Wohnungsbau frei gemacht werden.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.
März 2018 den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes „Niederfeld“ beschlossen.
Ziele
und Zwecke der Planung / Planungskonzeption
Die Bebauungsplanänderung und -ergänzung ist
ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §13a BauGB im Sinne einer
nachhaltigen Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von brachliegenden,
freien Grundstücken für eine neue Wohnnutzung.
Das städtische Grundstück Flst.Nr. 8582 in
der Lessingstraße liegt noch als unbebaute Fläche im Gebiet „Niederfeld“. Im
rechtskräftigen Bebauungsplan ist diese Fläche als Spielplatzfläche
festgesetzt, wurde aber bisher als solche nicht angelegt. Im Rahmen der
Ausarbeitung der Spielplatzkonzeption für die Gesamtstadt Bühl im Jahr 2011
wurde bereits die Priorität auf die Aufgabe des Spielplatzes mit Verkauf
gelegt, um weiteren Wohnraum an dieser Stelle zu ermöglichen. Mit der
Planänderung sollen nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung
an dieser Stelle geschaffen werden. Des Weiteren soll auf dem Nachbargrundstück
Flst.Nr. 8581 durch Überplanung die Möglichkeit der Umgestaltung der
vorhandenen Garagen und Stellplatzflächen geschaffen werden. Durch die
geplanten Festsetzungen wird hier eine maßvolle Nachverdichtung erlaubt, durch
die zusätzlicher innerstädtischer Wohnraum geschaffen werden kann.
…
- 2 -
Auch im Bereich des an der Hauptstraße
gelegenen Flst.Nr. 7436/1 zeichnen sich Nachverdichtungswünsche ab. Geplant
sind hier zwei dreigeschossige Wohn- und Geschäftsgebäude mit Penthaus. Um eine
geordnete Höhenentwicklung der geplanten Baukörper in diesem bisher unbebauten
Bereich der Haupt- sowie Lessingstraße zu gewährleisten, ist es sinnvoll den
Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend anzupassen und das Flst.Nr.
7436/1 sowie die angrenzenden Flst.Nrn. 7436, 8575 und 8575/1 in den
Bebauungsplan aufzunehmen.
Ein wichtiges Planziel in der
Bebauungsplanänderung und -ergänzung ist die Steuerung der Höhenentwicklung der
Baukörper im Plangebiet. Während im westlichen Teil des Plangebietes markante
Wohnhäuser mit einer Wandhöhe von ca. 16,0 bis 20,0 m vorkommen, da hier im
rechtskräftigen Bebauungsplan fünf bzw. sieben Geschosse als zwingend
festgesetzt wurden, sind die Bestandsgebäude östlich der Lessingstraße mit
einer Wandhöhe von ca. 7,00 m niedriger ausgebaut, denn dort sind nach dem
rechtskräftigen Bebauungsplan
überwiegend zwei Vollgeschosse als zwingend festgesetzt. Zur Hauptstraße
steigt die Gebäudehöhe dann wieder leicht an, da die außerhalb des
rechtkräftigen Bebauungsplans liegenden Bestandsgebäude mit zwei und drei
Geschossen ausgebildet sind.
Im Bebauungsplanentwurf wird daher eine
gestufte Höhenentwicklung in Anlehnung an den Bestand aber auch im räumlichen
Zusammenhang festgesetzt. Bei der Bestandsbebauung östlich der Lessingstraße
auf den Flst.Nr. 8572, 8573, 8574 und 8576
und im rückwärtigen Bereich der Hauptstraße auf den Flst.Nr. 8575 und
8575/1 ergibt sich durch die geplanten
Festsetzungen die Möglichkeit einer um ein Vollgeschoss erhöhten Bebauung.
Neben der Anhebung der Gebäudehöhe werden
die Grundstückseigentümer im Wohngebiet von größeren Baufenstern profitieren
können, um weitere Bauten oder Anbauten auf ihren Grundstücken verwirklichen zu
können. Im Mischgebiet ist ebenfalls ein großzügiges Baufenster zur flexibleren
Ausnutzung der Grundstücke festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird
über die Festsetzung der Grundflächenzahl gesteuert.
Die bisher im Wohngebiet ausnahmsweise als allgemein
zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden mit der Planänderung
ausgeschlossen, da sich eine Tankstelle bereits im unmittelbaren Umfeld am
„Jäger-Kreisel“ befindet und die kleinen Grundstücksparzellierungen keine
Möglichkeiten für die Ansiedlung von Gartenbaubetrieben bieten.
Im Mischgebiet werden solche Nutzungen aus
diesen Gründen auch ausgeschlossen. Ebenfalls unzulässig sind im Mischgebiet
Vergnügungsstätten, die sich bereits teilweise in der Hauptstraße (aber
außerhalb des Plangebietes) angesiedelt haben.
…
- 3 -
Eine spezielle Festsetzung für eine Fläche
für soziale Wohnraumförderung wird in der Planänderung bewusst nicht
vorgenommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB besteht die Möglichkeit, Flächen
festzusetzen, auf denen nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit
Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Eine solche
Festsetzung verpflichtet den Eigentümer
jedoch nicht Mittel der Wohnbauförderung
auch zu nutzen. Da die Stadt Bühl Eigentümerin der in Frage kommenden Flächen
ist, wird es hier als zielführender erachtet, in diesem Zusammenhang
privatrechtliche Vereinbarungen zu treffen.
Weitere Änderungen ergeben sich bei den
Örtlichen Bauvorschriften zur Bebauungsplanänderung, was besonders den Eigentümern im WA 4
zugutekommt. Bisher waren z.B. bei flachgeneigten Satteldächern keine
Dachgauben zulässig.
Im Sinne einer nachhaltigen Innenverdichtung
sind solche Vorgaben nicht mehr zeitgemäß. Der Wunsch bei Bauherren auf Ausbau
des Dachgeschosses spiegelt sich auch im Bestand wieder. Hier kommen bereits
Dachaufbauten vor. Unter Einhaltung der Zahl der Vollgeschosse werden mit der
Planänderung künftig Dachgauben bei Satteldächern zugelassen, um die Schaffung
von weiterem Wohnraum über Dachgeschossausbauten zu ermöglichen.
Des Weiteren werden die bisherigen
Regelungen zu Einfriedigungen angegangen. Im Wohngebiet „Niederfeld“ zeichnete
sich in den letzten Jahren ein erhöhter Bedarf an höheren
Einfriedigungsmöglichkeiten bei Bauherren ab als die Bauvorschriften es bisher
hergaben. Auch der Wunsch nach Errichtung von Gabionenwänden wurde geäußert.
Die Einfriedigungen werden künftig auf 1,80 m im öffentlich sichtbaren Raum
angehoben und geschlossene Einfriedigungen (z.B. Gabionen oder Steinwände)
werden nur in Kombination mit Pflanzbereichen zugelassen. Im übrigen Bereich
des Grundstückes gelten die Bestimmungen des Nachbarschutzes.
Geänderter
Geltungsbereich
Das bisher im Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung und -ergänzung liegende südliche Grundstück Flst.Nr.
8326/6 war bei der Planung der Wohn- und Geschäftshäuser in der Hauptstraße
bisher miteinbezogen. Diese Fläche kann allerdings aufgrund anderweitiger
Nutzungen nicht für das Bauvorhaben herangezogen werden. Da derzeit kein
konkretes Vorhaben auf diesem Grundstück vorgesehen ist, wird dieses Grundstück
aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
Der Technische Ausschuss hat diesen
Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 5. Juli 2018 behandelt und diesen
einstimmig beschlossen.
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Demnach empfiehlt der Technische Ausschuss
dem Gemeinderat, den geänderten Geltungsbereich und den Bebauungsplanentwurf
mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit
artenschutzrechtlicher Vorprüfung vom 6. Juni 2018 zu billigen und die
Verwaltung zu beauftragen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2
BauGB in Form einer Offenlage durchzuführen und die Behörden sowie sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu hören.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bebauungsplanverfahren wurden bisher
Haushaltsmittel von insgesamt ca. 6.000 € in Anspruch genommen. Weitere Mittel
sind bisher nicht vorgesehen, dies hängt aber von den Ergebnissen aus dem
weiteren Bebauungsplanverfahren ab.
Anlagenverzeichnis: