Betreff
Mietzuschuss an den Verein "Bühler Tafel e.V."
Vorlage
VO/912/2018
Art
Vorlage

III. Beschlussvorschlag:

Der Verein „Bühler-Tafel e.V.“  erhält einen Mietzuschuss in Höhe von insgesamt 30.000 € für die von August 2018 bis Juli 2019 anfallende Miete und die im gleichen Zeitraum zu entrichtenden Nebenkostenvorauszahlungen für seinen Laden in der Bühlertalstraße 6, 77815 Bühl. Der Zuschuss wird in vier Teilraten vorschüsslich ausgezahlt.

 

 


I. Sachverhalt:

Der gemeinnützige Verein „Bühler Tafel e.V.“ wurde im Jahr 2008 gegründet mit dem Ziel, in Bühl und Umgebung vorhandene Lebensmittelüberschüsse, die sonst vernichtet würden, einem finanziell schwächer gestellten Personenkreis zugänglich zu machen. Hierzu wurde in der Bühlertalstraße 6, 77815 Bühl, ein Ladengeschäft eingerichtet, in dem sich seither bedürftige Personen mit preisgünstigen Nahrungsmitteln versorgen können.

 

Im März 2009 wurden gem. Beschluss des Gemeinderates vom 04.03.2009 aus dem Vermögenshaushalt 60.000 € als Investitionszuschuss bereit gestellt, um notwendige Umbaumaßnahmen durchzuführen. Die damalige Fachgruppe Hochbau des heutigen FB SBI übernahm hierfür die Bauleitung und gesamte Bauüberwachung.

 

Zusätzlich wurden Verwaltungshaushaltsmittel in Höhe von rd. 20.000 € bereitgestellt, um den Verein in der Anlaufphase zu unterstützen und die neue Einrichtung in Bühl zu festigen. Dazu wurden die gesamten Mietkosten des Jahres 2009 einschließlich Nebenkosten als Zuschuss an den Verein übernommen.

 

Seither wurden jährlich kleinere Zuschüsse aus sozialen Mitteln oder aus weiter geleiteten Spenden von Dritten an die Bühler Tafel e.V. gewährt, um die Einrichtung weiter zu unterstützen.

 

Der Tafelladen ist zu einer festen Anlaufstelle für viele Bedürftige geworden, darunter viele Familien mit Kindern. Nicht nur ehrenamtliche Helfer sind im Verein tätig, auch Mitarbeiter mit Einschränkungen oder Lebensumständen, die eine andere Arbeitstätigkeit erschweren, sind im Tafelladen tätig und leisten sinnvolle, nützliche Arbeit.

 

Ab August 2018 wird die Miete für den Tafelladen erhöht, so dass es zukünftig deutlich schwerer fallen wird, einen wirtschaftlichen bzw. kostendeckenden Betrieb aufrecht zu erhalten. Während bisher rd. 1800 € für Miete und Nebenkosten monatlich anfielen steigt die Belastung ab August auf rd. 2500 €.

 

Darüber hinaus hat der Verein mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen, die erst unter der jetzt neuen Geschäftsführung abgestellt und ausgeräumt werden können. Der Verein hat daher die Stadt um Unterstützung in dieser schwierigen Phase gebeten.

 

Es liegt außerdem ein Antrag aus den Reihen des Gemeinderates vor, dem Tafelladen einen einmaligen Zuschuss in Höhe einer Jahresmiete zu gewähren, der monatlich direkt an den Vermieter überwiesen werden soll. Alternativ wäre aus Sicht der antragstellenden Fraktion die Auszahlung in zwei Raten vorstellbar, dann jedoch an den Verein.

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Verein wie schon im Jahr 2009 einen Mietzuschuss zu gewähren und diesen in regelmäßigen Beträgen an den Verein auszuzahlen. Der Zuschussbetrag würde sich bei einer Zeitdauer von einem Jahr von August 2018 bis Juli 2019 und monatlich 2500 € auf insgesamt 30.000 € belaufen. Um eine gewisse Liquiditätsreserve zu schaffen, könnten hierzu jeweils drei Monatsmieten im Voraus an den Verein ausgezahlt werden.

Die Auszahlung an den Verein Bühler Tafel e.V. sähe dann jeweils

wie folgt aus:

·         7.500 € zum 01.08.2018

·         7.500 € zum 01.11.2018

·         7.500 € zum 01.02.2019

·         7.500 € zum 01.05.2019

 

 


II. Finanzielle Auswirkungen:

Der Zuschuss ist unter PCC 3160 -  Förderung von Trägern der Wohlfahrtspflege / Transferleistungen im Teilhaushalt 5 zu buchen. Da es sich um einen sog. „verlorenen Zuschuss“ handelt und keine Gegenfinanzierung zur Verfügung steht, verschlechtert sich durch die Zuschussgewährung das finanzielle Gesamtergebnis des Jahres 2018 um den Gesamtbetrag des Zuschusses.

 

Haushaltsmittel für die Zuschussgewährung stehen im Haushaltsplan 2018 hierfür keine zur Verfügung. Für den auf das Jahr 2019 entfallenden Teilbetrag steht ebenfalls keine haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Verfügung. Für die Bewilligung des Zuschusses ist daher die Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe 2018 notwendig. Die Mitteldeckung erfolgt aus allgemeinen Finanzmitteln, Mehreinnahmen des Teilhaushalts 9, und kann in voller Höhe von dort erbracht werden.

 

 


Anlagenverzeichnis: