II. Beschlussvorschlag:
1.
Waldtausch:
a) In einem von der Unteren Flurbereinigungsbehörde durchzuführenden
Verfahren zu einem „freiwilligen Landtausch“ gemäß § 103 a ff des
Flurbereinigungsgesetzes veräußert die Stadt Bühl das Stadtwaldgrundstück
Flst.Nr. 2138/94 mit 1.372.310 m² der Gemarkung Bühl an das Land
Baden-Württemberg.
Die Stadt Bühl erwirbt gleichzeitig im Tauschwege die in der
beigefügten - Anlage 3 - aufgeführten Grundstücke auf den Gemarkungen
Bühl, Neusatz und Bühlertal mit einer Gesamtfläche von 1.427.938 m².
...
- 4 -
Infolge des Waldtausches hat das Land Baden-Württemberg eine
Gesamt-Ausgleichszahlung in Höhe von 412.300
€ an die Stadt Bühl zu erbringen.
b) Die Grunderwerbsteuer für den Gesamtausgleichsbetrag trägt das Land
Baden-Württemberg.
c) Es ist eine beidseitige Nachzahlungsverpflichtung zu vereinbaren für
eine Frist von 15 Jahren, wonach bei Realisierung von höherwertigeren Nutzungen
die Bodenwertsteigerung in Abhängigkeit der Verkehrswerte nachzuentrichten ist.
d) Die Grundstücke gehen über wie sie stehen und liegen. Rechte und
Lasten werden jeweils ohne finanziellen Ausgleich übernommen. Der jeweilige
Übernehmer tritt in bestehende Verträge und Duldungsverpflichtungen ein.
e) Die Besitzübergabe soll zum 01.01.2015 erfolgen beziehungsweise
alternativ bei Rechtskraft des freiwilligen Landtauschverfahrens.
f) Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, im freiwilligen
Landtauschverfahren sämtliche erforderlichen Erklärungen zur Veräußerung und
zum Erwerb der betreffenden Waldgrundstücke abzugeben, so dass der Waldtausch
zu den oben genannten Bedingungen in den Grundbüchern vollzogen werden kann.
2.
Mittelfristige
Finanzplanung:
Der
Gemeinderat erachtet es für sinnvoll, die Erlöse aus dem Waldtausch Stadt /
Land vor allem durch geeignete Waldkäufe wieder in den Forstbetrieb der Stadt
Bühl zu investieren.
Daher
ist ein Betrag in Höhe von 400.000 € in der mittelfristigen Finanzplanung in
den Folgejahren wieder für Investitionen in Waldgrundstücke, insbesondere
Walderwerbe, bereit zu stellen.
I. Sachverhalt:
Am 01.01.2014 ist das Gesetz zur Errichtung
des Nationalparks Schwarzwald (Nationalparkgesetz-NLPG) in Kraft getreten. Im
Nationalparkgebiet enthalten sind ca. 135 ha Waldflächen auf der Gemarkung
Bühl. Dadurch ist die Stadt Bühl Mitglied im Nationalparkrat.
Im
Vorfeld dieses Gesetzbeschlusses durch den Landtag hat sich der Gemeinderat in
öffentlichen Sitzungen zweimal mit der
Thematik befasst. Am 12.06.2013 wurde folgender Beschluss gefasst:
„Der
Gemeinderat unterstützt die Einrichtung eines Nationalparks im Nordschwarzwald.
Er stimmt der Bereitstellung von ca. 135 ha Stadtwald im Bereich Sand für einen
Nationalpark zu und beauftragt die Verwaltung, entsprechende Verhandlungen zu
führen.“
Insbesondere hat die Flächenbereitstellung in wertgleichem Tausch zu
erfolgen.
Am 24.07.2013 nahm der Gemeinderat im Rahmen der Möglichkeit zur
Stellungnahme den Entwurf des Gesetzes zur Errichtung des Nationalparks
Schwarzwald und zur Änderung weiterer Vorschriften zur Kenntnis. Weil beim
Tauschgeschäft für die Stadt Bühl keine Grunderwerbsteuer anfallen darf, wurde
eine entsprechende Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes eingefordert.
Das Land Baden-Württemberg besitzt im Bereich der Großen Kreisstadt Bühl
insbesondere den rund 142,8 ha großen „Frauenwald“ hinter der Burg Windeck
zwischen Kappelwindeck, Waldmatt, Neusatz und Bühlertal. Er erstreckt sich
anteilig auf die Gemarkungen Bühl mit 56,7 ha, Neusatz mit 37,5 ha und
Bühlertal mit 48,6 ha. Schon in ersten Gesprächen zeigte sich, dass eigentlich
nur der Staatswald Frauenwald hinsichtlich seiner Größe und Lage als
Tauschfläche in Betracht kommen kann. Vertreter des Landes hatten dann zügig
die Bereitschaft zur Übereignung an die Stadt Bühl gezeigt. Am 04.07.2013 wurde
einvernehmlich vereinbart, als wesentliche Grundlage für einen fairen
wertgleichen Tausch, einen unabhängigen Forstgutachter mit der Erstellung von
Waldwertschätzungen zu beauftragen. Den Auftrag erhielt sodann Herr Thomas
Schneider, 77716 Fischerbach, als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für Forsteinrichtung und Waldwertschätzung. Seine zwei Schätzungen zu den
Tauschobjekten gingen der Stadt Bühl im Februar 2014 zu.
Es zeigte sich sofort, dass ein wertgleicher Tausch nur mit den
Staatswaldflächen auf Gemarkung Bühlertal annähernd erzielbar ist. Im Sommer
2014 wurde mit der Nachbargemeinde Bühlertal in diesem Punkt Einvernehmen
erzielt.
...
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Weiter wurde festgelegt, dass der Waldtausch nicht mit einem notariellen
Tauschvertrag, sondern in einem von der Unteren Flurbereinigungsbehörde beim
Landratsamt Rastatt durchgeführten „freiwilligen Landtausch“ gemäß § 103 a ff des Flurbereinigungsgesetzes
abgewickelt wird. Dadurch unterliegen die Bruttowerte nicht der
Grunderwerbsteuer.
Die Stadt Bühl gibt im Tauschverfahren das Stadtwaldgrundstück Flst.Nr.
2138/94 mit 1.372.310 m² an das Land Baden-Württemberg ab. Die Fläche ist auf
dem beigefügten Lageplan - Anlage 1
- markiert. Der Gutachter schätzte den
Wert dieses Grundstückes auf 2.878.800 €
ein.
Der Staatswald „Frauenwald“ ist auf dem beigefügten Lageplan - Anlage 2 -
farblich dargestellt. Er ist insgesamt 1.427.938 m² groß und setzt sich
aus den einzelnen Teilgrundstücken zusammen, die in - Anlage 3 -
aufgeführt sind. Den Gesamtwert dieser Grundstücke schätzte der
Gutachter auf insgesamt 2.551.000 €.
Somit ergibt sich zunächst ein Mehrwert von 327.000 € für den Bühler
Stadtwald. Bei der Überprüfung der Waldwertschätzungen ergaben sich für die
Verwaltung jedoch Fragestellungen bei der Gesamtwert-Herleitung, so dass die
Verwaltung hier Gespräche zu einer Ergebniskorrektur einforderte. Weiter
bestand die Diskussionsnotwendigkeit, über die reinen Boden- und Bestandswerte
hinaus, noch Einigung zu weiteren finanziell relevanten Sachfragen wie zum
Beispiel Grenzmängel oder Jagdpachtverluste zu erzielen und Detailfragen zum
Waldtausch zu klären.
Am 17.10.2014 fand mit Herrn Forstpräsident Joos ein abschließendes
Verhandlungsgespräch zu den Konditionen des Waldtausches statt, in dem Einigung
erzielt wurde. Insbesondere bei der Waldwertermittlung zeigten die Vertreter
des Landes Bereitschaft, die Argumente der Stadt aufzunehmen, so dass ein
zusätzlicher Ausgleichsbetrag von 65.000 € zu Gunsten der Stadt zugesagt wurde.
Durch diese Ergebniskorrektur ergibt sich eine Waldwertausgleichszahlung von
392.000 € an die Stadt Bühl.
Anerkannt wurden auch bestehende Grenzmängel im Frauenwald durch
fehlende Grenzpunkte und zugewachsene Grenzen, die pauschal mit 10.000 €
entschädigt werden.
Durch den geringeren Jagdpachtwert im Frauenwald gegenüber den Flächen
im bisherigen Stadtwald ergeben sich auch Jagdpachtverluste für die Stadt Bühl,
die in einer Höhe von 18.900 € ermittelt wurden. Daher wird auch dieser Betrag
als pauschale Jagdwertentschädigung an die Stadt Bühl bezahlt.
Hinsichtlich der Gutachterkosten bestand von Anbeginn an Einigung über
Kostenteilung. Dadurch ergibt sich eine Kostenerstattungspflicht in Höhe von
rund 8.600 € an das Land Baden-Württemberg.
In der Summe ergibt sich
somit durch den Waldtausch eine Ausgleichszahlung des Landes an die Stadt Bühl
in Höhe von 412.300 €.
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Grunderwerbsteuer fällt für die Stadt Bühl keine an. Ebenso auch keine
Verfahrenskosten in dem vereinbarten freiwilligen Landtauschverfahren durch das
Flurbereinigungsamt. Im Übrigen sind die Tauschkonditionen im
Beschlussvorschlag abschließend aufgeführt.
Nach erfolgtem Gemeinderatsbeschluss kann die Angelegenheit dem
Finanzausschuss des Landtages voraussichtlich im Januar 2015 zur Zustimmung
vorgelegt werden. Erst dann kann das Tauschgeschäft vollzogen werden.
Mittelfristige
Finanzplanung:
Durch den Waldtausch entsteht eine Minderung des Waldvermögens, das es
als Zielsetzung grundsätzlich zumindest zu erhalten gilt zur Erfüllung der
gestellten Aufgaben an einen Körperschaftswald. Daher hält es die Verwaltung
für angezeigt, die Erlöse aus der Waldwert-Ausgleichszahlung wieder in den
Forstbetrieb, insbesondere durch Waldkäufe, zu reinvestieren. Eine sich
bietende Gelegenheit eines passenden größeren Erwerbsprojektes sollte also
genutzt oder auch eine strategische Erwerbsoffensive angegangen werden.
Die Bildung einer Sonderrücklage ist haushaltsrechtlich nicht möglich.
Stattdessen ist es denkbar, in der mittelfristigen Finanzplanung jährlich
höhere Beträge für Walderwerbe vorzusehen als Dokumentation des politischen
Willens des Gemeinderates. Konkrete Erwerbsmöglichkeiten sind dem Wald-,
Landwirtschafts- und Umweltausschuss in seinem Zuständigkeitsbereich jeweils
zur Entscheidung vorzulegen.
Der Tagesordnungspunkt wurde am 17.11.2014 vom Wald-, Landwirtschafts-
und Umweltausschuss vorberaten. Der Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zur
abschließenden Entscheidung dem folgenden Beschlussvorschlag zuzustimmen.
Beratungsergebnis Abstimmung/Wahl |
laut
Beschluss- vorschlag |
Abweichender Beschluss |
||
Ja |
Nein |
Enthalten |
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Anlagenverzeichnis: