a) Städtebaulicher Vertrag
b) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
c) Satzungsbeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a) Der Gemeinderat ermächtigt den
Oberbürgermeister, den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan der 1.
Änderung „Hänferdorf“ gemäß der Anlage 1 mit dem Vorhabenträger
abzuschließen.
b)
Der
Gemeinderat beschließt die vorgebrachte Stellungnahme unter Abwägung
öffentlicher und privater Belange gemäß der in Anlage 2 aufgeführten
Stellungnahme der Verwaltung.
c) Der Gemeinderat, beschließt den
Bebauungsplan der 1. Änderung „Hänferdorf“ mit textlichen Festsetzungen,
Örtlichen Bauvorschriften und Begründung vom 29. August 2018 mit
artenschutzrechtlicher Vorprüfung vom 29. August 2018 als zusammengefasste
Satzung.
I.
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 25. April
2018 hat der Gemeinderat der Stadt Bühl die Aufstellung
des Bebauungsplanverfahrens der 1. Änderung „Hänferdorf“ im beschleunigten
Verfahren nach §13a BauGB gefasst und den Bebauungsplanentwurf einschließlich
artenschutzrechtlichem Fachbeitrag der 1. Änderung „Hänferdorf“ gebilligt und
die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage beauftragt.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 wurden 8
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Davon gaben 6
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange eine Rückmeldung, eine mit
und fünf ohne Anregungen. Die Offenlage erfolgte
vom 14. Mai 2018 bis 15. Juni 2018. Während dieser Zeit wurden keine privaten
Stellungnahmen vorgebracht. Die mit Anregung eingegangene Stellungnahme wurde mit einer Stellungnahme der
Verwaltung versehen und unter Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.
Neben kleineren redaktionellen
Änderungen mussten folgende Anpassungen im Bebauungsplan vorgenommen:
·
In den
Textfestsetzungen wurde die Festsetzung zur Grundflächenzahl verdeutlicht.
·
Für die
Bereiche mit intensiver Dachbegrünung wurde festgesetzt, dass nur bienen- und
insektenfreundliche Pflanzen zulässig sind.
·
In den
Textfestsetzungen wurden die insektenschonenden Leuchtmittel um die
Baustellenbeleuchtung bei Dämmerung und Dunkelheit ergänzt.
·
In den
Hinweisen zum Bebauungsplan wurde die Baumschutzmaßnahme noch konkretisiert.
·
In der
Begründung wurde klargestellt, dass Steingärten keine Vegetationsflächen sind.
…
- 2 -
Alle Änderungen gegenüber dem
Bebauungsplanentwurf sind in der Vorlage grau hinterlegt.
Mit den vorliegenden Änderungen bleiben die
Grundzüge der Planung unberührt, so dass der Satzungsbeschluss auf der
Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanes der 1. Änderung „Hänferdorf“ vom 29.
August 2018 gefasst werden kann. Der Bebauungsplan ersetzt mit Inkrafttreten
des Bebauungsplanes den bisher gültigen Bebauungsplan für diesen Bereich.
Da die
Bebauungsplanänderung durch das Bauvorhaben des Bauherrn/ Vorhabenträger
erforderlich wird, wird mit dem Vorhabenträger ein Städtebaulicher Vertrag zur
Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens abgeschlossen. Der Vertrag wird bis zur Gemeinderatsitzung
vom Vorhabenträger unterschrieben vorliegen.
Der Technische Ausschuss berät diesen
Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 13.09.2018 vor. Das Ergebnis wird
mündlich berichtet.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bebauungsplanverfahren entstehen der
Stadt Bühl keine Kosten, da die Kosten vom Vorhabenträger vollständig
übernommen werden. Allerdings werden mit der Umgestaltung des Straßenraums im
Kreuzungsbereich Mühlenstraße/Grabenstraße Kosten anfallen. Hierfür wurde in
den Haushalt für das Jahr 2018 eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von
36.000 € bereits beschlossen.
Anlagenverzeichnis: