Sitzung: 25.07.2018 Gemeinderat
Vorlage: VO/896/2018
Beschluss:
Dem
Gemeinderat liegt die Globalberechnung für die Abwasserbeseitigung Stand
Oktober 2017 komplett vor. Der Gemeinderat beschließt die Globalberechnung
einschließlich der Erläuterungstexte in allen Teilen und bestätigt die darin vorgeschlagenen
Festlegungen.
Insbesondere werden
folgende Festlegungen und Ermessensentscheidungen getroffen:
a) Der Gemeinderat beschließt in
der Abwasserbeseitigung die Erhebung von einheitlichen Beiträgen für das
Gesamtgebiet.
b) Der Gemeinderat beschließt in
der Abwasserbeseitigung die Erhebung von Teilbeiträgen für den Entwässerungs-
(Kanal) und Klärbereich (Kläranlage, Sammler, Pumpwerke, Regenüberlaufbecken
und Regenwasserbehandlungsanlagen).
c) Die Sammler,
Regenüberlaufbecken und die Regenwasserbehandlungsanlagen werden dem
Klärbereich zugeordnet.
d) Der Gemeinderat stellt fest,
dass die künftigen Flächen, die entsprechenden künftigen Kosten und die künftig
zu erwartenden Zuweisungen vollständig und richtig aus den vorliegenden
Planungen der Stadt Bühl in die Globalberechnung übernommen wurden. Das
Kartenmaterial (Anlagen 1-22) und die Flächentabellen werden zum Bestandteil
der Globalberechnung erklärt.
e) Der
Planungszeitraum der Globalberechnung wird auf das Jahr 2030 festgelegt.
f) Die
Preissteigerungsrate wird in Höhe von 2,5% beschlossen.
g) Bei vorliegendem Mischsystem wird der
Straßenentwässerungsanteil entsprechend der Zwei-Kanal-Modell-Berechnung der
VEDEWA für die Kanäle, Sammler, Pumpwerke und Regenüberlaufbecken für das
Gesamtgebiet auf 25 % festgesetzt. Für die Kläranlage werden pauschal 5%
abgesetzt. Für Kläranlagen mit reiner Schmutzwasserzufuhr wird kein
Straßenentwässerungsanteil abgesetzt. Bei den Regenwasserleitungen und
Regenwasserbehandlungsanlagen werden 50% Straßenentwässerungskostenanteil
abgezogen. Für die Schmutzwasserkanäle und die Grundstücksanschlussleitungen im
öffentlichen Bereich ist kein Abzug für die Straßenoberflächenwasserbeseitigung
vorzunehmen.
h) Der Anteil der von der Stadt
Bühl selbst zu tragenden, beitragsfähigen Kosten gem. § 23 Abs. 1 KAG für das
"öffentliche Interesse" wird auf 5% festgesetzt.
i) Der
über Gebühren zu finanzierende Anteil gem. § 20 Abs. 1 KAG wird in Höhe von 5%
festgesetzt.
k) Der Gemeinderat beschließt als
Verteilungsmaßstab die Nutzungsfläche
und setzt folgende Beiträge fest:
Entwässerungsbeitrag 4,08
€/m²
(öffentlicher Abwasserkanal)
Klärbeitrag 2,11
€/m²
(mechanischer und biologischer Teil der Kläranlage, Sammler, Pumpwerke und Regenwasserbehandlungsanlagen)
l) Die
Verwaltung wird beauftragt, die neu beschlossenen Beitragssätze in die örtliche
Abwassersatzung aufzunehmen.
Aus den Reihen des Gemeinderates kommt Zustimmung zum Beschlussvorschlag zum Ausdruck.
Auf entsprechende Nachfrage von Stadtrat Prof. Dr. Ehinger erläutert Herr Burger, Steuern und Beiträge, die Überlegungen der Verwaltung bezüglich eines einheitlichen Beitragssatzes.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmiger Beschluss (19 Ja-Stimmen)