Beschluss:

 

Dem Gemeinderat liegt die Globalberechnung für die Abwasserbeseitigung Stand Oktober 2017 komplett vor. Der Gemeinderat beschließt die Globalberechnung einschließlich der Erläuterungstexte in allen Teilen und bestätigt die darin vorgeschlagenen Festlegungen.

Insbesondere werden folgende Festlegungen und Ermessensentscheidungen getroffen:

a) Der Gemeinderat beschließt in der Abwasserbeseitigung die Erhebung von einheitlichen Beiträgen für das Gesamtgebiet.

b) Der Gemeinderat beschließt in der Abwasserbeseitigung die Erhebung von Teilbeiträgen für den Entwässerungs- (Kanal) und Klärbereich (Kläranlage, Sammler, Pumpwerke, Regenüberlaufbecken und Regenwasserbehandlungsanlagen).

c) Die Sammler, Regenüberlaufbecken und die Regenwasserbehandlungsanlagen werden dem Klärbereich zugeordnet.

d) Der Gemeinderat stellt fest, dass die künftigen Flächen, die entsprechenden künftigen Kosten und die künftig zu erwartenden Zuweisungen vollständig und richtig aus den vorliegenden Planungen der Stadt Bühl in die Globalberechnung übernommen wurden. Das Kartenmaterial (Anlagen 1-22) und die Flächentabellen werden zum Bestandteil der Globalberechnung erklärt.

e) Der Planungszeitraum der Globalberechnung wird auf das Jahr 2030 festgelegt.

f)  Die Preissteigerungsrate wird in Höhe von 2,5% beschlossen.

g)  Bei vorliegendem Mischsystem wird der Straßenentwässerungsanteil ent­sprechend der Zwei-Kanal-Modell-Berechnung der VEDEWA für die Kanäle, Sammler, Pumpwerke und Regenüberlaufbecken für das Gesamtgebiet auf 25 % festgesetzt. Für die Kläranlage werden pauschal 5% abgesetzt. Für Kläranlagen mit reiner Schmutzwasserzufuhr wird kein Straßenentwässerungsanteil abgesetzt. Bei den Regenwasserleitungen und Regenwasserbehandlungsanlagen werden 50% Straßenentwässerungskostenanteil abgezogen. Für die Schmutzwasserkanäle und die Grundstücksanschlussleitungen im öffentlichen Bereich ist kein Abzug für die Straßenoberflächenwasser­beseitigung vorzunehmen.

 

h) Der Anteil der von der Stadt Bühl selbst zu tragenden, beitragsfähigen Kosten gem. § 23 Abs. 1 KAG für das "öffentliche Interesse" wird auf 5% festgesetzt.

i)   Der über Gebühren zu finanzierende Anteil gem. § 20 Abs. 1 KAG wird in Höhe von 5% festgesetzt.

k)  Der Gemeinderat beschließt als Verteilungsmaßstab die Nutzungsfläche und setzt folgende Beiträge fest:

Entwässerungsbeitrag                                                                                                            4,08 €/m²

(öffentlicher Abwasserkanal)

 

Klärbeitrag                                                                                                                                  2,11 €/m²

(mechanischer und biologischer Teil der Kläranlage, Sammler, Pumpwerke und Regenwasserbehandlungsanlagen)

 

l)    Die Verwaltung wird beauftragt, die neu beschlossenen Beitragssätze in die örtliche Abwassersatzung aufzunehmen.

 

 


Aus den Reihen des Gemeinderates kommt Zustimmung zum Beschlussvorschlag zum Ausdruck.

 

Auf entsprechende Nachfrage von Stadtrat Prof. Dr. Ehinger erläutert Herr Burger, Steuern und Beiträge, die Überlegungen der Verwaltung bezüglich eines einheitlichen Beitragssatzes.


Abstimmungsergebnis: Einstimmiger Beschluss (19 Ja-Stimmen)