a) Städtebaulicher Vor-Vertrag
b) Aufstellungsbeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister zur Unterzeichnung des
städtebaulichen Vor-Vertrages.
b)
Der
Gemeinderat beschließt die Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes „Eilseeweiher“ in Bühl-Moos als Bebauungsplan der
Innentwicklung und zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB und §13b BauGB gemäß dem Abgrenzungsplan vom 2.
Januar 2019.
c)
Der
Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Ausarbeitung des
Bebauungsplanentwurfes.
I.
Sachverhalt:
Im südlichen Bereich
der Einmündung Weiher- und Eilseestraße in Bühl-Moos stehen
Nachverdichtungsanfragen mit Wohnhäusern an. Vorgesehen sind teils
Umgestaltungen der bereits bebauten Grundstücksteile und teils weitere
Bebauungen mit Einzelhäusern im rückwärtigen Bereich, die in den Außenbereich
hineinragen.
Für die geplante
Wohnnutzung im rückwärtigen Bereich besteht gegenwärtig kein Planungs- und
Baurecht. Da die vorgesehene Nachverdichtung in Verbindung mit der östlich
angrenzenden und rückwärtigen Bebauung „Am Dreschschopf“ als Abrundung des
Siedlungsrandes städtebaulich vertretbar ist, wird der bisher rechtskräftige
Bebauungsplan „Eilseeweiher, 1. Änderung“ gemäß dem beigefügten Abgrenzungsplan
entsprechend geändert und erweitert. Der Geltungsbereich für die 2.
Planänderung und -ergänzung umfasst demnach eine Größe von ca. 0,6 ha.
Beschleunigtes Bebauungsplanverfahren
Im vorliegenden Fall
werden sowohl Flächen der Innenentwicklung (Wiedernutzbarmachung von Flächen
und Nachverdichtung) als auch Flächen zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen
überplant.
Da die gesetzlichen
Kriterien nach dem BauGB im Plangebiet erfüllt werden (u.a. Größe der
Grundfläche, Art der baulichen Nutzung, keine Beeinträchtigung der
Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura-2000 Gebiete), kann das
Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage der
§§ 13a (Innenentwicklung) und 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen)
durchgeführt werden.
Im beschleunigten
Verfahren nach §§ 13a und b BauGB ist kein Umweltbericht bzw. keine
Umweltüberwachung erforderlich. Da die Grundfläche des Geltungsbereiches unter
der angegebenen Grenze liegt, muss auch keine Vorprüfung auf erhebliche
Umweltauswirkungen durchgeführt werden. Unabhängig hiervon ist jedoch eine
artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen.
Städtebaulicher Vertrag
Da der Wunsch auf
rückwärtige Bebauung von einem Grundstückseigentümer, dem Vorhabenträger, an
die Verwaltung herangetragen wurde, wird das Bebauungsplanverfahren auf der
Grundlage eines städtebaulichen (Vor-) Vertrages zur Übernahme aller
anfallenden Kosten durchgeführt.
…
- 2 -
Da noch weitere
Grundstücksnachbarn hinzukamen, werden diese am Ende des Vor-Vertrags
mitaufgeführt. Der Vorhabenträger teilt dann im Innenverhältnis mit den übrigen
Eigentümern die anfallenden Kosten auf. Dieses Innenverhältnis betrifft die
Stadt Bühl jedoch nicht, so dass es bei einem Vertragspartner bleibt. Der endgültige Städtebauliche Vertrag
kann erst nach Satzungsbeschluss des Gemeinderates zu diesem Bebauungsplan
geschlossen werden.
Der Technische
Ausschuss wird diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 17. Januar 2019
vorberaten. Das Ergebnis wird mündlich mitgeteilt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bebauungsplanverfahren entstehen der
Stadt Bühl keine Kosten, da die Kosten vom Vorhabenträger vollständig
übernommen werden.
Anlagenverzeichnis: