a) Städtebaulicher Vertrag
b) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
c) Satzungsbeschluss
III.
Beschlussvorschlag:
a)
Der Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister, den
städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan „Hinterweg“ gemäß der Anlage 1 mit
dem Vorhabenträger abzuschließen.
b)
Der Gemeinderat beschließt die vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater
Belange gemäß der in Anlage 2 aufgeführten Stellungnahmen der Verwaltung.
c)
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Hinterweg“ mit textlichen
Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Fachbeitrag
Artenschutz vom 04. März 2020 als zusammengefasste Satzung.
I.
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 10. April 2019 hat der Gemeinderat der Stadt Bühl den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Hinterweg“ in
Bühl-Altschweier im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Der
Bebauungsplanentwurf vom 12. November 2019 wurde vom Gemeinderat in seiner
Sitzung am 27. November 2019 gebilligt und die Verwaltung mit der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in
Form einer Offenlage beauftragt.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 wurden 12 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange angeschrieben. Davon gaben 11 Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange eine Rückmeldung, 4 mit und 7 ohne Anregungen. Die
Offenlage erfolgte vom 16. Dezember 2019 bis zum 17. Januar 2020. Während
dieser Zeit wurde eine private Stellungnahme vorgebracht. Alle mit Anregungen
eingegangenen Stellungnahmen wurden mit einer Stellungnahme der Verwaltung versehen
und unter Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.
Der Stellungnahme des Landratsamtes Rastatt, Untere Naturschutzbehörde,
wurde hinsichtlich der Angaben zum Artenschutz entsprochen und ergänzenden in
der Begründung bzw. den Textfestsetzungen weitergehende Angaben zum
Reptilienzaun für Zauneidechse, den Leuchtmittel und zum Abriss von Gebäuden
aufgenommen. Hingegen die Stellungnahme zum Verlust von landwirtschaftlichen
Böden wurde zugunsten der Wohnbebauung abgewogen.
Das bereits festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wurde klarstellend
auf 3,0 m statt 2,70 m festgesetzt, da dies der tatsächlichen Situation
vor Ort entspricht und für eine Zufahrt der Feuerwehr erforderlich ist.
Gegenüber dem Entwurfsplan wird zum Satzungsbeschluss klarstellend die Zahl der
Vollgeschosse mit max. 3 Vollgeschossen festgesetzt.
In den Örtlichen Bauvorschriften wurden die Vorgabe zu den Anlagen zum
Sammeln, Verwenden oder Versickern von Niederschlagswasser um die Angabe, dass
der Abstand zwischen der Sole einer Versickerungsmulde und dem mittleren
höchsten Grundwasserstand (MHGW) mindestens 1,00 m betragen muss, ergänzt.
Die Hinweise zum Bebauungsplan wurden um aktuelle Angaben zur Geotechnik
und zur Archäologie und zu Angaben bezüglich der Müllentsorgung ergänzt.
Mit den vorliegenden Ergänzungen bleiben die Grundzüge der Planung aber
unberührt, so dass der Satzungsbeschluss auf der Grundlage des vorliegenden
Bebauungsplanes mit neuem Datum vom 04. März 2020 gefasst werden kann. Alle Ergänzungen gegenüber
dem Bebauungsplanentwurf vom 12. November 2019 sind in der Vorlage grau hinterlegt.
Da der Bebauungsplan
durch das Bauvorhaben des Bauherrn / Vorhabenträgers erforderlich wird, wird
mit dem Vorhabenträger ein Städtebaulicher Vertrag zur Durchführung dieses
Bebauungsplanverfahrens geschlossen. Im Städtebaulichen Vertrag ist die
Übernahme aller Kosten durch den Vorhabenträger geregelt. Der Vertrag kann erst
nach Satzungsbeschluss des Gemeinderates zum Bebauungsplan „Hinterweg“
geschlossen werden. Daher wurde vorher ein städtebaulicher Vor-Vertrag
geschlossen. Der Vertrag liegt bis zur Gemeinderatsitzung vom
Vorhabenträger unterschrieben vor.
Der Ortschaftsrat Altschweier hat diesen Tagesordnungspunkt am
10. März 2020 behandelt und einstimmig beschlossen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, den Oberbürgermeister zu ermächtigen, den
städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan „Hinterweg“ gemäß der Anlage 1 mit
dem Vorhabenträger abzuschließen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, die vorgebrachten Stellungnahmen
unter Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß der in Anlage 2
aufgeführten Stellungnahmen der Verwaltung zu beschließen.
Ebenso empfiehlt die Verwaltung dem Gemeinderat, den Bebauungsplan
„Hinterweg“ mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und
Begründung mit Fachbeitrag Artenschutz vom 04. März 2020 als zusammengefasste
Satzung zu beschließen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Für das
Bebauungsplanverfahren „Hinterweg“ entstehen der
Stadt Bühl keine Kosten, da die Kosten vom Vorhabenträger vollständig
übernommen werden.
Anlagenverzeichnis: