Neubau einer Verkaufshalle in Bühl, Gemarkung Oberbruch,
Erteilung von erstmaligen Befreiungen von den Bebauungsplanfestsetzungen
IV.
Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss erteilt die
Befreiung, eine Verkaufsfläche von 1.100 m² und ein Gebäude mit 9,96 m Wandhöhe
bezogen auf den Kanaldeckel zu realisieren.
Der Technische Ausschuss erteilt die
Befreiung die auf Parkflächen nachzuweisenden Baumpflanzungen, diese auf dem
restlichen Grundstück selbst oder durch Vertrag gesichert an anderer Stelle
nachzuweisen.
Der Technische Ausschuss erteilt die
Befreiung den Anteil Dachbegrünung durch Baumpflanzungen zu ersetzen, wenn dies
technisch begründet nachgewiesen wird und die Pflanzungen rechtlich gesichert
an anderer Stelle nachgewiesen werden.
I.
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im rechtskräftigen
Bebauungsplan „GE Unter- Oberkirchweg 2“. Bereits am 13.02.2020 hat sich der
Technische Ausschuss bezüglich einer konstruktiv notwendigen Befreiung von der
Wandhöhe befasst und dem Anliegen positiv zugestimmt. Im 2. Quartal 2020 ging
der vollständige Bauantrag ein. Nachdem die baurechtliche Prüfung und die
Nachbaranhörung nun erfolgt sind, werden für die Genehmigung Befreiungen von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Punkte:
1.
Die Stadt Bühl hat sich bereits in den
90er Jahren zu eigen gemacht, Gewerbeflächen ausschließlich für die Produktion
zur Verfügung zu stellen und damit die Innenstadt zu stärken. So sind
Verkaufsflächen auf 10% der Produktionsfläche bzw. maximal auf 100 m2 begrenzt.
Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um
einen Fahrradfachmarkt handelt mit Verkauf an letzte Verbraucher, ist die
Verkaufsfläche von 1.100 m² vorgesehen. Hierbei ist nun maßgebend, dass im
Vorfeld zu dem Bauantrag eine fachgutachterliche Stellungnahme eingeholt wurde
um abzuprüfen, ob das Sortiment des geplanten Fachmarktes als zentrumsrelevant
einzustufen ist. Wie aus der Anlage zu entnehmen ist, kommen die Gutachter
(GMA) zum Ergebnis, dass der geplante Fachmarkt nicht als zentrumsrelevant
einzustufen ist und kein Gefährdungspotential auf zentrale Lagen ausgeht. Vor
dem Hintergrund dieses Ergebnisses und der Tatsache, dass zukunftsfähige
Mobilität auch in guter Fachberatung mit ausreichend großem Angebot besteht,
wird dem Technischen Ausschuss empfohlen, die Befreiung für den
Fahrradfachmarkt zu erteilen.
2.
Bereits in der Sitzung des Technischen
Ausschusses 13.02.2020 wurde für die Bauvoranfrage eine Befreiung der Wandhöhe
auf 9,50 m erteilt. Die damaligen Pläne hatten sich jedoch auf das Maß zwischen
Oberkante Gebäude und Oberkante Gelände (127,00 üNN) bezogen. Im B-Plan ist
jedoch als Maß der Wandhöhe Oberkante Gebäude bezogen auf einen Kanaldeckel
(126,59 üNN) festgelegt. Aufgrund dieser Tatsache wird der Befreiungsantrag nun
von 9,50 m Wandhöhe auf 9,96 m Wandhöhe geändert. Da sich faktisch an der
Oberkante Gebäude nichts ändert und diese bei 136,5 m üNN bzw. 136,3 m üNN
bleibt, kann aufgrund der Beschlusslage vom 13.02.2020 auch dieser Befreiung
zugestimmt werden.
3.
Im Bebauungsplan ist festgelegt, dass
für 10 v.H. Stellplatzflächen Pflanzflächen von mind. 12 m² vorzusehen sind. Da
im vorliegenden Fall die Stellplätze unter der Hochspannungsleitung angeordnet
werden, ist diese Festsetzung nicht einzuhalten da Pflanzungen nur bedingt
unter Hochspannungsleitungen möglich sind. Alternativ können diese Pflanzungen
an anderer Stelle dieses Baugrundstückes nachgewiesen werden. Von dieser
Möglichkeit möchte der Bauherr Gebrauch machen.
4.
Im Bebauungsplan ist weiter festgelegt,
dass 30% der Dachflächen zu begrünen sind. In den Vorabzügen zum Bauantrag war
dies auch so dargestellt. Der Bauantrag sieht nun davon ab und macht von der
Ausnahme Gebrauch, pro 100 m² Dachfläche zusätzlich einen Baum zu pflanzen.
Somit besteht nun für den
Befreiungstatbestand von Punkt 3 und 4 die Forderung mindestens 15 Bäume auf
dem Baugrundstück nachzuweisen. Der Planverfasser hat diese auf dem
festgelegten Grünstreifen entlang der L 85 zwar alle dargestellt, allerdings
mit einem Durchmesser von nur 3,0 m. Dies ist so nicht Ziel der im
Bebauungsplan festgelegten grünordnerischen Festsetzungen. Gemäß beigefügter
Pflanzliste haben alle vorgeschlagenen Bäume mindestens einen Durchmesser von 4
bis 6 m. Aus Sicht der Verwaltung kann die Befreiung für Punkt 3 erteilt
werden, wenn die nicht auf dem Grundstück nachzuweisenden Bäume durch Abschluss
eines Verpflichtungsvertrages an anderer Stelle dauerhaft nachgewiesen werden
können. Hinsichtlich der Befreiung der Dachbegrünung muss seitens der
Bauherrschaft technisch begründet werden, warum nicht die Variante der
Vorabzüge zum Bauantrag zur Ausführung kommt, damit auch hier wie für Punkt 3
die Befreiung erteilt werden kann.
II. Klimatische Auswirkungen:
III. Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagenverzeichnis: