a) Städtebaulicher Vertrag
b) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
c) Öffentlich rechtlicher Vertrag
d) Satzungsbeschluss
IV.
Beschlussvorschlag:
a)
Der Gemeinderat beschließt, den Oberbürgermeister zum
Abschluss des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan „Seniorenzentrum
Neusatzeck“ in Bühl-Neusatz mit dem Vorhabenträger zu ermächtigen.
b)
Der Gemeinderat beschließt die Stellungnahmen der
Verwaltung zu den vorgebrachten Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und
privater Belange.
c)
Der Gemeinderat beschließt, den Oberbürgermeister zum
Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags zum Bebauungsplan
„Seniorenzentrum Neusatzeck“ in Bühl-Neusatz mit dem Landratsamt Rastatt zu
ermächtigen.
d) Der Gemeinderat
beschließt den Bebauungsplan „Seniorenzentrum Neusatzeck“ in Bühl-Neusatz mit
textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung
einschließlich Umweltbericht und Fachbeitrag Artenschutz vom 13. November 2020
als zusammengefasste Satzung.
I.
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 22. Juli 2020 hat der
Gemeinderat der Stadt Bühl den Bebauungsplanentwurf „Seniorenzentrum
Neusatzeck“ in Bühl-Neusatz mit geändertem Geltungsbereich beschlossen und die
Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage beauftragt.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 wurden 21
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Davon gaben 17
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange eine Rückmeldung, neun mit
und acht ohne Anregungen. Die Offenlage erfolgte vom 10. August 2020 bis 18.
September 2020. Aufgrund der Sommerferien wurde die Offenlage statt der
üblichen vier Wochen auf sechs Wochen verlängert. Zudem wurde nach drei Wochen
Offenlage eine erneute Bekanntmachung mit Hinweis auf die laufende Offenlage
veröffentlicht. Während dieser Zeit wurden vier private Stellungnahmen
vorgebracht. Alle mit Anregungen eingegangenen Stellungnahmen wurden mit einer
Stellungnahme der Verwaltung versehen und unter Anlage 2 dieser Vorlage
beigefügt.
Gegenüber
dem Planentwurf haben sich folgende wesentlichen Änderungen ergeben:
Verschiebung des Baufensters im SO 3
Im
Rahmen der Offenlage sind private Stellungnahmen mit Wunsch auf Verschiebung
des Baufensters im Sondergebiet 3 (SO3) auf mindestens 5,00 m Abstand zur
Schwarzwaldstraße (L83a) eingegangen. Von Seiten des Regierungspräsidiums
Karlsruhe, Abteilung 4 – Straßenwesen und Verkehr, wurden bezüglich der
Abstände der Gebäude zur Landesstraße keine Bedenken oder Anregungen
vorgebracht.
Der
Investor
hat sich bereit erklärt, den Neubau im SO3 soweit wie möglich nach hinten zu
verschieben. Unter
Berücksichtigung der rückwärtigen Grenzabstände und der wirtschaftlichen
Nutzung des Gebäudes konnte das Gebäude um 0,65 m nach Südosten verschoben
werden. An der engsten Stelle entspricht dies einem Abstand von ca. 1,70 m auf
ca. 2,35 m und an der weitesten Stelle von ca. 2,75 m auf ca. 3,40 m. Der
Stellungnahme konnte teilweise gefolgt werden.
Umwandlung der südwestlichen Teilfläche des
SO3 in PG
In Anlehnung an eingegangener privater
Stellungnahmen wurde die südwestliche Teilfläche des Sondergebietes 3 (SO3) in
eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage Kneipp“ geändert.
In dieser Grünfläche sind nur bauliche Anlagen zulässig, die dieser
Zweckbestimmung entsprechen (s. Punkt 7 in den textlichen Festsetzungen
„Private Grünfläche Parkanlage Kneipp“).
Zahl der Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse wurde zur
Klarstellung sowohl in den zeichnerischen als auch in den textlichen Teil des
Bebauungsplans aufgenommen. Änderungen an den Gebäudehöhen haben sich hierbei
nicht ergeben, da die Zahl der Vollgeschosse mit den Gebäudehöhen korreliert.
Gebäudehöhe bei Flachdachbebauung
Für die Zwischenbauteile im SO1 und den
Neubau im SO3 wurde zur Klarstellung in die Textfestsetzung aufgenommen, dass
die obere Außenwandbegrenzung inklusive Oberkante Attika bzw. Brüstung der
festgesetzten Wandhöhen WH1, WH2, WH3 bzw. WH6 und WH7 entspricht.
Anzahl der Wohnungen
Nach geänderter Rechtslage wurde die
Zulässigkeit von allgemeinen Wohnungen und der Betriebswohnung als Ausnahme in
den Bebauungsplan aufgenommen. Die Anzahl an Wohnungen musste aufgrund der
Rechtsprechung gestrichen werden.
Solarmodule
Die im Bebauungsplanentwurf vorgesehene
Überschreitungsmöglichkeit der Gebäudehöhe durch Solarmodule um 1,50 m wurde im
Zuge eingegangener privater Stellungnahmen gestrichen. Für Dächer sind nur
Indachanlagen zulässig, keine aufgeständerten Module. Auf dem Dach des
Mutterhauses sind aufgrund artenschutzrechtlicher Belange keine Solarenergie-
oder Photovoltaikanlagen sowie Sonnenkollektoren zulässig.
Daneben wurden auch Solarmodule an den
Außenwänden zugelassen, die gleichzeitig einen Beitrag zur Nutzung regenerativer
Energien leisten.
Die Regelungen von Solarmodulen auf
Dächern und an Fassaden wurden in die Örtlichen Bauvorschriften übernommen.
Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan
Im Sondergebiet 2 wurde die Dachform und
-neigung an den Bestand des Mutterhauses angepasst.
In Bezug auf eingegangene private
Stellungnahmen zur Holzfassade wurde die Zulässigkeit von Holzfassaden
differenziert ausgearbeitet. Mit der Regelung kann zugleich über
Materialwechsel eine Gliederung der Baukörper verstärkt werden.
Hinweise zum Bebauungsplan
Bezugnehmend auf eingegangene
Stellungnahmen wurden die Hinweise zum Bebauungsplan um die rechtzeitige
Verlegung der Umspannstation vor Abriss der Altgebäude ergänzt. Nur so kann die
Stromversorgung auf dem gesamten Klosterareal und der angrenzenden Wohnbebauung
sichergestellt werden.
Des Weiteren wurden Ergänzungen zur
Löschwasserversorgung und Hinweise zur Freihaltung der Sichtfelder im Bereich
der Hauptzufahrt zur Schwarzwaldstraße aufgenommen.
Umweltbericht und Artenschutzgutachten
Der Umweltbericht einschließlich seiner
Pläne und Artenschutzgutachten wurden an die aktuelle Konzeption des Investors
und an die eingegangenen Stellungnahmen von der Unteren und Oberen
Naturschutzbehörde angepasst. Die gegenüber dem Entwurf vorgenommenen
Änderungen wurden mit der Unteren und Oberen Naturschutzbehörde abgestimmt
(siehe Stellungnahme der Behörden vom 29. und 30. Oktober 2020).
Die artenschutzrechtlichen Vermeidungs-
und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen mit Monitoring wurden aufgrund des
direkten Bezugs zum Bauvorhaben und der damit verbundenen Erforderlichkeit erst
auf Baugenehmigungsebene von den Textfestsetzungen in die Hinweise zum
Bebauungsplan aufgenommen. Diese sind aber als Nebenbestimmungen in die
Abriss-/Baugenehmigung aufzunehmen.
Ferner wurden aufgrund des Artenschutzes
die Textfestsetzungen um die Unzulässigkeit von Nebenanlagen im Flugkorridor
der Fledermäuse ergänzt und die Verwendung vom gebietsheimischen Saatgut in die
Bauvorschriften aufgenommen.
Befreiung von der
Landschaftsschutzgebietsverordnung
Gemäß der Entscheidung der Unteren
Naturschutzbehörde auf Befreiung von der Landschaftsschutzgebietsverordnung
(LSG-VO) wird mit dem Vorhaben das Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“ im
Randbereich des Plangebietes durch relativ kleinflächige Flächeninanspruchnahme
nur geringfügig beeinflusst und nicht grundsätzlich verändert.
Bei den Überschneidungsbereichen handelt
es sich nicht um Hochbauten, sondern um Nutzungen für Rettungsweg und seitliche
Stellplätze, Grünfläche mit Obstbaumwiese und Wege-/Hofflächen.
Die Untere Naturschutzbehörde hat
festgestellt, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse für den
zunehmenden Bedarf an altengerechten Wohnungen mit Betreuung im Bedarfsfall
gegenüber den mit der LSG-VO verfolgten Belangen überwiegt. Das Landschaftsschutzgebiet
ist nicht in einem zentralen oder für das Landschaftsbild oder den
Naturhaushalt charakteristischen Bereich betroffen.
Nach pflichtgemäßem Ermessen konnte die
Untere Naturschutzbehörde beim Vorhaben eine objektive Befreiungslage positiv
feststellen, jedoch unter den Bedingungen, dass die entsprechenden internen und
externen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Durchführung und die
Erfolgskontrolle (Monitoring) der Ausgleichsmaßnahmen werden über einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Investor gesichert (s. unten).
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Für Durchführung, Herstellung und
Monitoring der durch den Bebauungsplan erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wird
mit dem Investor, der Unteren Naturschutzbehörde und der Stadt Bühl ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. Der Vertrag liegt seitens des
Investors bereits unterschrieben vor. Nach Satzungsbeschluss unterschreibt mit
Ermächtigung durch den Gemeinderat der Oberbürgermeister und im Anschluss die
untere Naturschutzbehörde den Vertrag.
Städtebaulicher Vertrag
Beim vorliegenden Bebauungsplan handelt es
sich um eine vorhabenspezifische Planung, so dass der Vorhabenträger für alle
durch das Bebauungsplanverfahren anfallende Kosten aufkommen muss. Hierfür
wurde zum Aufstellungsbeschluss seitens der Stadt Bühl bereits ein
städtebaulicher Vor-Vertrag zur Übernahme aller Kosten und zur Durchführung des
Verfahrens mit dem Vorhabenträger geschlossen.
Zum Satzungsbeschluss ist nun der
städtebauliche Vertrag zu schließen. Der Vorhabenträger teilte dazu mit, dass
er aus gesundheitlichen Gründen kein Gebäude selbst mit baut, wie geplant.
Zudem hat die weitere Firma ihr Bauinteresse zurückgezogen. Der Investor konnte
zwischenzeitlich allerdings drei neue Bauwillige für sein Projekt gewinnen.
Der Vorhabenträger hat drei weitere
Planungsbüros, Chirotec, Bioplan und Zink-Ingenieure, beauftragt, die in den
Vertrag unter § 3 Abs. 1 aufgenommen wurden. Der Vorhabenträger hat den Vertrag
bereits unterschrieben vorgelegt.
Der Technische Ausschuss hat den
Tagesordnungspunkt in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 12. November 2020
behandelt und ihn mehrheitlich mit folgender Änderung in den Örtlichen
Bauvorschriften zu Stützmauern beschlossen:
-
Außerhalb
des Landschaftsschutzgebietes sind geschichtete Gabionenwände bzw. Findlinge,
Natursteine oder Verblendmauerwerke aus Natursteinen zulässig.
-
Innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes sind nur Trockensteinmauern zulässig.
Darüber hinaus wurde im Technischen
Ausschuss angeregt, dass die Anzahl der ausnahmsweise zulässigen Wohnungen im
Sondergebiet 3 (SO3) über eine Dienstbarkeit notariell gesichert wird. Der
Investor hat sich hierzu bereit erklärt und der Verwaltung eine schriftliche
Bestätigung zukommen lassen.
Ebenfalls wurden im Technischen Ausschuss
die im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhen angesprochen. Diese wurden im
Nachgang überprüft. Beim Bestandsgebäude im SO2 ergaben sich noch redaktionelle
Änderungen in der Wand- und Firsthöhe 4 (WH4 und FH4). Auch wurde in der
Planzeichnung die Firsthöhe FH3 im SO1 an die textlichen Festsetzungen
angepasst.
Die dem Technischen Ausschuss vorgelegte
Fassung des Bebauungsplanes vom 4. November 2020 wurde entsprechend geändert
und erhält das neue Datum vom 13. November 2020.
Bebauungsplan in der Fassung vom 13.
November 2020
Mit der Umwandlung der Art der baulichen
Nutzung von einer Teilfläche des Sondergebietes 3 (SO 3) zur Privaten
Grünfläche wird zwar eine größere Änderung im Bebauungsplan vorgenommen, im
Gegenzug wird dafür aber
eine Baufläche zurückgenommen. Gegenüber dem Entwurfsstand kann vor diesem
Hintergrund eine Verbesserung von der Nutzung und für den sensiblen
Landschaftsraum herbeigeführt werden.
Der
Bebauungsplan kann demnach in der Fassung vom 13. November 2020 dem Gemeinderat
zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Alle Änderungen gegenüber dem
Bebauungsplanentwurf sind in der Vorlage grau hinterlegt.
Der Ortschaftsrat Neusatz wird diesen
Tagesordnungspunkt am 17. November 2020 öffentlich behandeln. Der Gemeinderat
wird über das Ergebnis informiert.
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem
Gemeinderat,
- den
Oberbürgermeister zum Abschluss des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan
„Seniorenzentrum Neusatzeck“ in Bühl-Neusatz mit dem Vorhabenträger gemäß der
Anlage 1 zu ermächtigen,
- die
Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Stellungnahmen unter
Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß der Anlage 2 zu beschließen,
- den
Oberbürgermeister zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags zum
Bebauungsplan „Seniorenzentrum Neusatzeck“ in Bühl-Neusatz mit dem Landratsamt
Rastatt gemäß der Anlage 3 zu ermächtigen und
- den
Bebauungsplan „Seniorenzentrum Neusatzeck“ in Bühl-Neusatz mit textlichen
Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung einschließlich
Umweltbericht und Fachbeitrag Artenschutz vom 13. November 2020 als zusammengefasste
Satzung zu beschließen.
II. Klimatische Auswirkungen:
III. Finanzielle Auswirkungen:
Für das Bebauungsplanverfahren entstehen der
Stadt Bühl keine Kosten, da ein städtebaulicher Vertrag mit dem Investor
vorliegt, welcher alle im Zuge des Bebauungsplanverfahrens anfallenden Kosten
übernimmt.
Anlagenverzeichnis: