a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentliche r Belange,
b) Erneute Entwurfsbilligung und Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag
a)
Der
Gemeinderat beschließt die Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten
Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange.
b)
Der
Gemeinderat billigt den erneuten Bebauungsplanentwurf „Bühler
Seite-Rohrhirschmühle“ mit textlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften
und Begründung mit Fachbeitrag Artenschutz vom 01. Dezember 2021 und beauftragt
die Verwaltung, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu
hören, jedoch begrenzt auf die aktuellen Änderungen im Bebauungsplanentwurf.
Sachverhalt
In seiner Sitzung am 18. September 2019 hat der Gemeinderat der Stadt
Bühl den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ in
Bühl-Altschweier im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen und
die Verwaltung mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs beauftragt. Der
Bebauungsplanentwurf vom 13. April 2021 wurde am 19. Mai 2021 vom Gemeinderat
gebilligt und die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage beauftragt.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 wurden 13 Behörden und Träger
öffentlicher Belange über die Ziele und Zwecke der Planung informiert. Davon
gaben 8 Behörden und Träger öffentlicher Belange eine Rückmeldung, 7 ohne und 1
mit Anregungen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte vom 31. Mai 2021 bis
zum 12. Juli 2021. Während dieser Zeit wurden 10 private Stellungnahmen
eingereicht. Alle mit Anregungen eingegangene Stellungnahmen sind mit einer
Stellungnahme der Verwaltung versehen und unter Anlage 1 dieser Vorlage
beigefügt. Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde der
Bebauungsplanentwurf überarbeitet. Da hierdurch die Grundzüge der Planung
betroffen sind, wird der Entwurf erneut offengelegt. Im Folgenden werden die
wichtigsten Änderungen kurz erläutert. Alle Ergänzungen gegenüber dem Bebauungsplanentwurf
sind in der Vorlage grau hinterlegt:
Gewässerschutz
Das Landratsamt Rastatt, Umweltamt, hat darauf hingewiesen, dass auch
entlang des privaten Wasserkanals der Rohrhirschmühle ein Gewässerrandstreifen erforderlich ist
und in den Bebauungsplan übernommen werden muss. Dieser ragt bis in das
bestehende Gebäude Bühler Seite Nr. 50a hinein, wodurch zusätzlich eine
Anpassung des Baufensters erforderlich wird. Auch das Baufenster bei der
Rohrhirschmühle wird aus diesem Grund zurückgenommen und an den Verlauf des
Gewässerrandstreifens der Bühlot angepasst. Der Gewässerrandstreifen wurde mit
der Festsetzung „Umgrenzung von Flächen
mit wasserrechtlicher Festsetzung“ mit der Zweckbestimmung Gewässerrandstreifen
überlagert und die Verbotstatbestände in die textlichen
Festsetzungen nachrichtlich übernommen. Die vorhandenen Gebäude besitzen
Bestandschutz, der Gewässerrandstreifen ist daher erst bei einem eventuellen
Neubau zu berücksichtigen.
Hochwasserschutz
Ebenso weißt das Landratsamt Rastatt, Umweltamt, auf den
Hochwasserschutz hin. Für die Planung in sogenannte Risikogebieten außerhalb
von Überschwemmungsgebieten (HQ extrem-Fläche) ist gemäß § 5 Abs. 2
Wasserhaushaltgesetz (WHG) jede von Hochwasser betroffene Person zur
Eigenvorsorge und Schadensminimierung, insbesondere zur Nutzungsanpassung,
verpflichtet. Daher haben Gemeinden die Pflicht, künftige Bauherren im
Risikogebiet auf die latent bestehende Hochwassergefahr hinzuweisen. Das Bauen
in Gebieten, die erst bei einem Extremhochwasser überschwemmt werden, ist aber
prinzipiell möglich. Daher wurde die bestehende HQ extrem Fläche
gemäß § 78b WHG im Bereich der Rohrhirschmühle bzw. auf Höhe Bühler Seite
Nr. 95 nachrichtlich in den Bebauungsplan eingetragen und in die Hinweise unter
Punkt Nr. 4 Maßnahmen zur Verringerung von Schäden aufgenommen.
Rebflächen und agrarstrukturelle Bedenken
Das Landratsamt Rastatt,
Landwirtschaftsamt, hat darauf hingewiesen, dass gegen die Überplanung der
vorhandenen Rebflächen auf den Grundstücken, Flst.Nr. 3967/1 und 3968
agrarstrukturelle Bedenken bestehen und eine entsprechende
Kompensationsmaßnahme vorzusehen ist. Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) 2030 der Vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft Bühl/Ottersweier ist der überplante Freibereich, auf
welchem sich die Reben befinden, als gemischte
Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplanentwurf wurde auf der
Grundlage des Flächennutzungsplanes ausgearbeitet und ist somit aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan wurde im Rahmen seiner
Fortschreibung mit dem Landratsamt Rastatt abgestimmt. Für eine Rücknahme der
Baufläche aufgrund der Reben besteht daher kein Anlass. Da das
Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB
durchgeführt wird, ist keine Eingriffs-Ausgleichsmaßnahme erforderlich. Der als
notwendig erachtete Abstand von mindestens 20 m von Wohnbebauung zu den
Reben wurde nicht vorgesehen, da das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit den Anwendern von Pflanzenschutzmitteln bei Hochkulturen
wie Rebflächen einen Abstand von 5,0 m zur Wohnbebauung zulässt.
In einer privaten Stellungnahme wurde für das Grundstück Flst.Nr. 3966/1
der Wunsch auf eine Erweiterung des Baufensters nach Norden eingereicht. Das
Flst.Nr. 3966/1 ist im Flächennutzungsplan auch als Mischbaufläche dargestellt.
Aufgrund der dort ebenfalls angrenzenden Reben ist es hier jedoch nicht
sinnvoll das Baufenster weiter nach Norden zu erweitern. Durch die aktuelle
Festsetzung wird mit dem Baufenster ein Mindestabstand von 5,0 m zu vorhandenen
Rebflächen und zum bestehenden Landschaftsschutzgebiet eingehalten, welcher
benötigt wird. Des Weiteren ist in diesem Bereich ein Heranrücken mit Gebäuden
bis auf 1,5 m Abstand zur Straße zulässig. Hierdurch kann, muss das neue
Gebäude aber nicht, 3,0 m von der Straße abgerückt werden. Bei einer
Baufenstertiefe von ca. 17 m sollte eine gute Bebaubarkeit gewährleistet
sein.
Artenschutz
Die Festsetzung zu Leuchtmittel wurde an die aktuellen Erkenntnisse
angepasst. Die vom Landratsamt Rastatt, Untere Naturschutzbehörde, gewünschte
Ergänzung bzw. Konkretisierungen aus dem Fachbeitrag Artenschutz zum
Reptilien-, Fledermaus- und Vogelschutz
wurden in den textlichen Festsetzungen aufgenommen. Hierbei ging es um die
Ausgestaltung des Reptiliensperrzaunes und die Aufnahme des Fledermaus- und
Vogelschutzes bei Fenstern bzw. glatten Metallfassaden.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass bei einem überwiegend bebauten Gebiet
die Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange auf Ebene der Baugenehmigung
bei konkret geplanten Bautätigkeiten zu prüfen und zu berücksichtigen ist. Zum
jetzigen Zeitpunkt besteht daher keine Notwendigkeit für die angeregten
vertiefenden Untersuchungen oder Ergänzungen durchzuführen, denn dem
Bebauungsplan stehen keine grundlegenden artenschutzrechtlichen Hindernisse
entgegen. Hierfür wurde klarstellend der Passus „Artenschutz auf der Ebene der
Baugenehmigung“ in die Hinweise mit aufgenommen.
Anzahl der Wohneinheiten (WE)
Die festgesetzte Anzahl der Wohneinheiten wurde seitens Privater
kritisiert, jedoch besteht nach wie vor ein Bedarf an zusätzlichen Wohnraum
auch im dörflichen Bereich. Ziel ist daher eine größere Wohndichte trotz der
vorhandenen dörflichen Struktur zu zulassen. Dabei stellen die zulässigen
Wohneinheiten einen Maximalwert dar und keine zwingend zu erreichende Anzahl.
Die Kernbereiche der künftigen Verdichtung mit maximal 6 WE bzw. die Bereiche
mit einer moderaten Steigerung mit bis zu 3 WE wurden mit dem Ortschaftsrat
Altschweier in einer Sitzung eingehend diskutiert und zusammen erarbeitet.
Durch die künftige Festsetzung von 6 bzw. 3 WE werden die bisher
genehmigten und vorhandenen 4 WE im Wohnhaus Bühler Seite Nr. 50a, welches
nicht in der Kernzone des Bebauungsplanes liegt, in Zukunft unzulässig. Dem
Vorschlag der Änderung hier 4 statt 3 WE zu zulassen, würde jedoch ein
Verwässern der Zonengliederung bedeuten und wird daher nicht entsprochen.
Erschwerend kommt für dieses Gebäude hinzu, dass es am Wasserkanal der
Rohrhirschmühle liegt und hierdurch der erforderliche Gewässerrandstreifen in
das Gebäude hineinragt. Gleichzeitig wird damit die künftige Festsetzung der 3
WE auch nachvollziehbar und erforderlich.
Weiterhin wurde bemängelt, dass die baurechtlich genehmigten und
notwenigen Stellplätze innerhalb der festgesetzten Grünfläche liegen. Eine
Überlagerung des genehmigten Lageplanes zur Baugenehmigung und des
Bebauungsplanentwurfes zeigt, dass die baurechtlich genehmigten Stellplätze
außerhalb der festgesetzten Grünfläche liegen. Da die Grünfläche als Freifläche
für den Abfluss der Fallwinde benötigt wird, wird diese nicht, wie
vorgeschlagen, als Mischgebiet mit Baufenster für Stellplätze und Müll
festgesetzt. Stellplätze und Garagen sind zudem künftig nur innerhalb der
Baufenster oder ausgewiesenen Flächen zulässig, können aber ausnahmsweise auch
in der Vorgartenzone auf maximal 50% der Grundstücksbreite pro Baugrundstück
zugelassen werden, wenn sie baurechtlich notwendig sind. Für das vorhandene
Gebäude und die Stellplätze besteht Bestandschutz.
Bauvorhaben auf dem Grundstück
Flst.Nr. 8
Aufgrund einer Internetrecherche wird von Anwohnern angenommen, dass die
Anzahl der geplanten Stellplätze für das Bauvorhaben auf Flst.Nr. 8 bei 6
Wohneinheiten nur 8 Stellplätzen umfasst, was als zu gering angesehen wird. Der
Nachweis für die erforderliche Anzahl von Stellplätzen muss jedoch im Rahmen
des Bauantrages vorgelegt werden. Hierzu ist anzumerken, dass die notwendige
Anzahl der Stellplätze abhängig von der umgesetzten Anzahl der Wohneinheiten
und der Vorgabe der Stellplatzverordnung der Stadt Bühl ist. Die Einhaltung der
baurechtlichen Vorgaben wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft und umgesetzt.
Sie ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Für die Beurteilung, ob durch die geplante Bebauung auf dem Flurstück
Nr. 8 eine Riegelwirkung für die Fallwinde entsteht, wurde das
Landschaftsplanungsbüro HHP.raumentwicklung mit einer fachlichen Beurteilung
beauftragt. Die Beurteilung kommt zu dem Schluss, dass insgesamt darauf zu
achten ist, dass genügend Freiräume vorhanden sind und Gebäude nicht als Riegel
ausgeprägt werden. In Fall von Flst.Nr. 8 stehen nördlich bereits Gebäude
davor. Entscheidender für das Kleinklima ist jedoch die Ost-West-Fließrichtung
im Tal, denn dort sammeln sich die ganzen kleinen Zuflüsse und bewegen sich je
nach thermischer Situation talab- (kalte Luft: nachts und morgens) und
talaufwärts (warme Luft: Nachmittag und Abend). Demnach ist das geplante
Gebäude auf Flst.Nr. 8 kein Riegel. Um das Talwindsystem mit Kalt- und
Frischluft besser zu "füttern", wurde aber vorgeschlagen, vor allem
den Freibereich westlich der Bühler Seiter Nr. 119 als Bereich für die
Fallwinde frei zu halten. Da hier noch kein zusätzliches Gebäude steht, wurde
das bisher vorgesehene großzügige Baufenster wieder zum Teil zurückgenommen und
die festgesetzte Grünfläche bei Bühler Seite Nr. 50a beibehalten.
Darüber hinaus wurden in Bezug auf das geplante Bauvorhaben auf Flst.Nr.
8 der Verlust der Sichtbeziehung
Kulturdenkmal Rohrhirschmühle und die Versetzung des Sandsteinkreuzes bemängelt.
Ein Recht auf Sichtbeziehung besteht zum einen nicht, zum anderen bleibt von
Westen von der Bühler Seite herkommend entlang der Bühlot eine Sichtbeziehung
trotz des Neubaus auf Flst.Nr. 8 bestehen. Das Standsteinkreuz wird fachgerecht
und nur in Abstimmung mit dem Denkmalamt umgesetzt.
Baufenster und GRZ 0,6
In bestehende Wohngebäude wird eingegriffen bzw. können außerhalb
festgesetzter Baufensters liegen, wenn es darum geht einen städtebaulich
geplanten Mindestabstand zur Straße bei einer künftigen neuen Bebauung zu
berücksichtigen. Aus städtebaulicher Sicht ist es sinnvoll mindestens 1,5m
Abstand der Gebäude zur Straße vorzusehen. An manchen Stellen stehen die
Gebäude/Schuppen jedoch bis ganz an die Straße. Das Baufenster rückt dann
stellenweise um 1,5m zurück, um ggf. bei einem Abriss bestehender Gebäude die
Möglichkeit der besseren Übersichtlichkeit in der Straße zu erschaffen.
Baufenster werden meistens größer festgesetzt als insgesamt überbaut
werden darf. Dies dient dem Planungsspielraum für das jeweilige Grundstück. Die
künftige Überbauung bzw. Versiegelung des Grundstücks wird über die
Grundflächenzahl (GRZ) geregelt. Die GRZ 0,6 stellt den gemäß § 17 BauNVO
vorgegebenen standartmäßigen Orientierungswert für Obergrenzen für das Maß der
baulichen Nutzung im Mischgebiet dar.
Das Baufenster, welches auf Flst.Nr. 8 beginnt wird durchgängig für die
Flurstücke Nr. 7, 7/1, 5 und 5/1 festgesetzt. Vergleicht man hier die
Baufenstergröße im Verhältnis zur Mischbaufläche der jeweiligen Grundstücke so
liegen diese im Verhältnis alle zwischen ca. 50-60 % der Baufläche. Somit ist
das Baufenster auf Flst.Nr. 8 nicht überproportional groß. Die Ausformung der
Baufenster ist abhängig von der Tiefe und Breite der jeweiligen Grundstücke und
der Lage innerhalb des Baugebietes.
Grundstück Flst.Nr.
15: Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und Baufenster
Bisher war der Eigentümer von Grundstück Flst.Nr. 15 nicht im
Bebauungsplan als Begünstigter für das im Bebauungsplanentwurf eingetragene
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. Nur für die Eigentümer von Grundstück Flst.Nrn.
17 und 17/1 wurde dies als Hinterlieger ohne direkten Straßenanaschluss aus
planerischer Sicht klarstellend als notwendig erachtet. Für Grundstück Flst.Nr.
15, aufgrund des direkten Anschlusses an die Straße „Bühler Seite“, jedoch
nicht. Die Eigentümer des Flst.Nr. 15 haben im Rahmen der Offenlage dargelegt,
dass sie bereits Eigentumsrecht an Flst.Nr. 16 besitzen und für die
Erschließung des hinteren Schuppens ein Geh-Fahr- und Leitungsrecht
klarstellend sinnvoll ist. Da auch die Eigentümer der Flurstücke Flst.Nrn. 18
und 18/1 ein Miteigentum an Grundstück Flst.Nr. 16 besitzen, werden nun alle
als Begünstigte in die Festsetzung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Die Eigentümer des Flst.Nr. 15 haben auch angeregt, das komplette
Grundstück Flst.Nr. 15 in den Bebauungsplan einzubeziehen. Der
Flächennutzungsplan bereitet die bauliche Nutzung der Grundstücke vor. Er
bindet nur die Gemeinde selbst sowie die öffentlichen Planungsträger. Auch wenn
der Flächennutzungsplan für das gesamte Grundstück Flst.Nr. 15 darstellt, so
gibt es dennoch einen gewissen Gestaltungsspielraum in der Ausformung im
Bebauungsplan. Eine präzise Übereinstimmung der parzellenscharfen Festsetzung
des Bebauungsplans mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist nicht
zwingend vorgegeben und wurde aus städtebaulichen und Gründen der Erschließung
hier nicht umgesetzt. Der FNP sieht aufgrund seiner Maßstäblichkeit keine
parzellenscharfe Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen vor. Sie können zur Orientierung
herangezogen werden.
Der ursprünglich geplante 8 Wohneinheiten-Neubau im außerhalb des
Bebauungsplan liegenden Grundstücksteils auf Flst.Nr. 15 wurde als Bereich nach
§ 35 BauGB beurteilt (Außenbereich) und abgelehnt. Eine Erschließung des hinteren
Grundstücks über das Flst.Nr. 16 mit 8 Wohneinheiten ist städtebaulich nicht
sinnvoll. Der Stellungnahme wird jedoch insoweit entsprochen, in dem das
Baufenster auf die Fläche der Scheune nach Norden erweitert wird, so dass die
vorhandene Scheune ausgebaut, erneuert oder erweitert werden kann. Durch die
Erweiterung des Baufensters, als Kompromiss zur gewünschten kompletten
Einbeziehung des ganzen Grundstücks, ist eine Geh, Fahr- und Leitungsrecht zum
hinteren Grundstücksteils bei Aus-, Um- oder Neubau der vorhandenen Scheune
sinnvoll. Entsprechend wurden Höhenfestsetzungen in diesem Bereich angepasst.
Im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Grundstück Flst.Nr. 15 wurde
zum erneuten Entwurf hin das Baufenster soweit ergänzt, dass die bestehende
Scheune abgedeckt ist. Diese Erweiterung wurde im Ortschaftsrat Altschweier in
seiner nicht öffentlichen Sitzung am 30. November .2021 eingehend diskutiert,
mit dem Ergebnis, dass das Baufenster auch für die beiden Grundstücke Flst.Nr.
12 und 13 nach Norden erweitert wird. Im gleichen Zug wurde auch eine Anpassung
des Baufensters nach Süden auf die gleiche Höhe wie auf Flst.Nr. 8 bei den
Doppelhausgrundstücken Flst.Nrn. 7/1 und 7 angeregt. Der Bebauungsplanentwurf
vom 24. November 2021 wurde dahingehend überarbeitet und erhält das neue Datum
vom 01. Dezember 2021.
In
der Sitzung am 30. November 2021 hat der Ortschaftsrat Altschweier folgende
Ergänzung beschlossen:
Die
Erweiterung des Baufensters nach Norden der Flst.Nr. 12 und 13 in der gleichen
Tiefe wie bei Flst.Nr. 15.
Die
Erweiterung des Baufensters nach Süden der Flst.Nr. 7 und 7/1 in der gleichen
Tiefe wie bei Flst.Nr. 8.
Im Technischen Ausschuss wurde dazu eine Tischvorlage vorgelegt, diese
wurde einstimmig wie folgt beschlossen:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorgebrachten
Stellungnahmen unter Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß der in
Anlage 1 aufgeführten Stellungnahmen der Verwaltung zu beschließen.
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, den erneuten
Bebauungsplanentwurf „Bühler Seite-Rohrhirschmühle“ mit textlichen
Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung mit Fachbeitrag
Artenschutz vom 01. Dezember 2021 zu billigen und die Verwaltung zu
beauftragen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Offenlage
zu beteiligen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB zu hören, jedoch begrenzt auf die aktuellen Änderungen im
Bebauungsplanentwurf.
Finanzielle
Auswirkungen (inkl. Seitenzahl im Haushaltsplan)
Für das Bebauungsplanverfahren „Bühler
Seite-Rohrhirschmühle“ wurden für Vermessung, Artenschutz, Umweltbelange und
Schallgutachten bisher Haushaltsmittel von ca. 14.000 € benötigt. Weitere
Ausgaben sind bisher nicht vorgesehen. Dies hängt aber von den Ergebnissen aus
dem weiteren Bebauungsplanverfahren ab. Die finanziellen Mittel stehen im
Profitcenter 5110 – Stadtplanung (Seite 381 des Haushaltsplanes 2021) zur
Verfügung.
Klimatische
Auswirkungen
Das Vorhaben ist teilweise klimarelevant. Mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes soll das Gebiet im Sinne der Nachverdichtung überplant werden.
Der Bebauungsplan dient damit der Nachverdichtung bzw. der städtebaulich
geordneten Weiterentwicklung bereits erschlossener und überwiegend bebauter
Flächen. Da das Gebiet bis auf ca. drei Baulücken bereits komplett bebaut ist,
hält sich der Flächenverbrauch für etwaige neue Baukörper in Grenzen.
Gleichzeitig wird durch die Reduzierung der in Mischgebieten üblichen
Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,5 in einigen Bereichen im Plangebiet ein Beitrag
für das Kleinklima geschaffen. Entlang des Baches werden zudem, wo möglich,
Flächen als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Wiese festgesetzt, um diese von
Versiegelung frei zu halten. Dies wirkt sich ebenfalls positiv auf das lokale
Klima aus, ebenso wie der vorhandene und gesicherte 5,0 m breite
Gewässerrandstreifen.
Dies wurde auch durch die fachliche Stellungnahme des
Landschaftsplanungsbüros bestätigt. Dies hat allerdings im Ergebnis dazu
geführt, dass das bisher geplante Baufenster nördlich des Haus Bühler Seite Nr.
119 zurückgenommen wird, um diesen wichtigen Kaltluftabflussbereich weiterhin
zu erhalten.
Weiterhin werden Vorgaben bzw. Festsetzungen hinsichtlich des
Klimaschutzes wie klimaangepasste und ökologische Freiflächengestaltung sowie
das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern getroffen, welche zur Verbesserung der
lokalen Verhältnisse im unmittelbaren städtebaulichen Umfeld der Planung beitragen.